BRAK-Mitteilungen 4/2022

HINWEISE DER REDAKTION: Das VG Berlin knüpft die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs an die Rolle im konkreten Verfahren, nicht an den Status als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Das ist nicht unumstritten: Mit Beschluss v. 8.3.2022 (BRAK-Mitt. 2022, 165 mit Anm. v. Seltmann) hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt, dass ein Rechtsanwalt auch dann gem. § 52d FGO verpflichtet ist, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument an das Finanzgericht zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist. Soweit teilweise vertreten werde, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach § 52d S. 1 FGO falle, er aber „in seiner Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab dem Jahr 2023 der aktiven Nutzungspflicht unterliege, folgt das FG BerlinBrandenburg dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Aus Gründen der Vorsicht sei an den von von Seltmann(BRAK-Mitt. 2022, 165, 167 f.) gegebenen Hinweis erinnert: Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Anwältinnen und Anwälte ihr beA unabhängig davon nutzen, in welcher Rolle sie tätig werden. SONSTIGES RECHTMÄSSIGER KAMMERBEITRAG BRAO §§ 89, 112f III * 1. Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts abzustellen. * 2. Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt ein klagender Rechtsanwalt die Darlegungslast. BGH, Beschl. v. 25.2.2022 – Anwz (Brfg) 22/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Beitragsordnung verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, wenn der Beitrag als Jahresbeitrag vorgesehen ist und Mitglieder nur dann den hälftigen Jahresbeitrag zahlen müssen, wenn sie nach dem 1.7. des Jahres Kammermitglied wurden, andere Mitglieder aber stets den vollen Jahresbeitrag zahlen müssen (vgl. AGH Thüringen, BRAK-Mitt. 2004, 236). BEIORDNUNG EINES NEUEN RECHTSANWALTS IM PROZESSKOSTENHILFEVERFAHREN ZPO §§ 78b I, 121 I * 1. Die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch ein auf eigene Kosten prozessierenden Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. * 2. Das ein Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar schädlich für das Prozessziel seines Mandanten hält. BSG, Beschl. v. 3.2.2022 – B 12 KR 22/21 B Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Mandant hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts bei einer Kündigung des Mandats ohne wichtigen Grund. Soweit ein Mandant eigenmächtig und ohne Rücksicht auf eigene Verpflichtungen seines Prozessvertreters Besprechungstermine in der Erwartung festlegt, dass diese tatsächlich auch eingehalten werden, erweist sich dies als gänzlich unangemessen. Ein solches Vorgehen stellt keine allgemein übliche und sozial adäquate Verhaltensweise eines anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten dar (LSG Baden-Württemberg, BRAKMitt. 2020, 242). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 237

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