BRAK-Mitteilungen 5/2022

(§ 2 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 32a IV StPO (§ 3 StrafAktEinV), Einsichtnahme in Diensträumen der Justizbehörden (§ 4 StrafAktEinV), Ausdruck des Repräsentats (§ 5 StrafAktEinV) und Speichern auf einem physischen Datenträger (§ 6 StrafAktEinV) vor. Umstritten sind hierbei vor allem die Regelungen zur Bereitstellung über das Akteneinsichtsportal (§ 2 StrafAktEinV) und zumSpeichern auf einem physischen Datenträger (§ 6 StrafAktEinV). Praktische Herausforderungen stellen sich bereits jetzt bei der Akteneinsicht in die unübersehbaren Datenmengen in sog. Umfangsverfahren. Zu dem Thema der Akteneinsicht im digitalen Zeitalter wird Rechtsanwältin Stefanie Schott referieren. III. FAZIT UND AUSBLICK Die Digitalisierung des Strafprozesses bietet Chancen, aber auch Risiken, für die rechtsstaatlich vertretbare Lösungen gefunden werden müssen. Solche Lösungen können nur durch einen offenen Diskurs entwickelt werden, für den die BRAK und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover auf der am 11.11.2022 stattfindenden Konferenz den notwendigen Raum schaffen wollen. Neben den hier bereits vorgestellten Themen der Digitalisierung wird darüber hinaus das wohl strafprozessual relevanteste Thema im Zusammenhang mit der Frage des Zugangs zum Recht diskutiert: Die Pflichtverteidigung. Um den Beschuldigten zu schützen, dem Gebot der Waffengleichheit Rechnung zu tragen und ein faires sowie prozessordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in schwierigen und einschneidenden Fällen gemäß § 140 StPO ohne Ansehung seiner Vermögensverhältnisse ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.39 39 BeckQK StPO/Krawczyk, 44. Ed. 1.7.2022 StPO § 140; zu dem kontrovers diskutierten Beschluss des 3. Strafsenats v. 5.4.2022 (3 StR 16/22, BRAK-Mitt. 2022,288) zu einer unterbliebenen Pflichtverteidigerbestellung im Fall der notwendigen Verteidigung hat Dr. Momme Buchholz in diesem Heft zu recht kritische Anmerkungen verfasst. Auch für den Themenbereich der Pflichtverteidigung konnten für die Konferenz am 11.11.2022 herausragende Kenner gewonnen werden: zu den verfassungsrechtlichen Themen der Pflichtverteidigung wird Prof. Dr. Werner Beulke referieren. Einen Überblick über die Pflichtverteidigerbestellung in Deutschland wird Prof. Dr. Michael Gubitz geben und Dr. Norbert Wess wird das österreichische Modell darstellen. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG LEGAL TECH QUO VADIS? RECHTSANWALT DR. FRANK REMMERTZ* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München und u.a. Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Ansicht des Autors wieder. Der Beitrag zeichnet die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum RDG im Berichtszeitraum 2021/2022 nach und knüpft an die Beiträge des Autors in den Vorjahren an. Auch nach Inkrafttreten des sog. Legal Tech-Gesetzes vor rund einem Jahr werden die aktuellen Entwicklungen weiterhin maßgeblich von Legal Tech-Inkassodienstleistungen dominiert. I. EIN JAHR LEGAL TECH-GESETZ Rund ein Jahr seit Inkrafttreten des sog. Legal Tech-Gesetzes1 1 Der Begriff trifft zwar nicht ganz zu, hat sich aber als Kurzbezeichnung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I, 3415, durchgesetzt. am 1.10.2021 zeichnet sich ab, dass die mit dem Gesetz erhoffte Rechtssicherheit bisher nicht eingetreten ist. Die Rechtsprechung des BGH hat die Inkassobefugnis im Bereich Legal Tech weiter ausgeweitet2 2 S. zur Entwicklung der Rechtsprechung im Jahr 2021 auch Skupin, RDi 2022, 63. und damit das Problem der asymmetrischen Regulierung zwischen Inkassodienstleistern und der Anwaltschaft eher noch verschärft. Untere Instanzen hingegen haben zum Teil eine differenziertere Einzelbetrachtung vorgenommen und stehen den Erweiterungstendenzen des BGH deutlich kritischer gegenüber (s. II.). Auf der Basis eines anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes beschlossenen Regierungsauftrags3 3 Entspr. der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf des Gesetzes v. 9.6.2021, BT-Drs. 19/30495, 7 Nr. 1. lässt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) prüfen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Anwaltschaft einerseits und Inkassodienstleister andererseits4 4 S. dazu vor allemHellwig, AnwBl. Online 2020, 260. Anpassungen in der BRAO und im RDG erforderlich macht. Die BRAK hat dazu Stellung genommen und bekräftigt, dass eine Angleichung der Berufe wegen der besonderen rechtsstaatlichen Funktion der Anwaltschaft vermieden werden muss.5 5 BRAK-Stn.-Nr. 2/2022; ähnl. auch DAV, Stn. 3/2022. Das Ergebnis dieses Reformprozesses bleibt abzuwarten. Einem weiteren Gesetzesauftrag zur Zentralisierung der Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister6 6 BT-Drs. 19/30495, 8 Nr. 5; gesetzt war eine Frist bis zum 30.6.2022. ist die Bundesregierung bereits nachgekommen. Das BMJ hat dazu Ende Juli einen Regierungsentwurf vorgelegt, der schon bald Gesetz werden könnte (s. III.). AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 247

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