ff) KLÄRUNGSBEDARF IN ANDEREN KOMPLEXEN RECHTSGEBIETEN Auch wenn durch den BGH geklärt sein mag, dass Inkassodienstleister im Dieselskandal tätig sein dürfen, steht eine Klärung in anderen komplexen Rechtsgebieten, insb. zum Kartellschadensersatzrecht noch aus. Immerhin gehört der Dieselskandal zum Kaufrecht, das Bestandteil des Bürgerlichen Rechts ist. Ähnliche Fragen stellen sich auch in anderen Rechtsgebieten, die nicht zum klassischen Katalog des § 11 I RDG gehören. Dazu gehören Geschäftsmodelle aus dem Urheberrecht,54 54 KG, Beschl. v. 12.5.2021 – 5 U 1091/20, GRUR-RS 2021, 21761 Rn. 71: Urheberrecht sei als Sonderprivatrecht vom Bürgerlichen Recht zu unterscheiden. sonstigem IP-Recht55 55 Z.B. bei der Aufspürung und Durchsetzung von Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen im Internet, Skupin, GRUR-Prax 2021, 622. oder dem Datenschutzrecht,56 56 Beispielsweise bei der Durchsetzung immaterieller Schadensersatzansprüche im Fall von Datenpannen; s. dazu Skupin, RDi 2022, 63, 66; allg. auch Paal/Kritzer, NJW 2022, 2433, 2437 ff. (zum Inkasso); Wasilewski, Cologne Technology Review & Law (CTRL) 02/2022, 30. das spezielle Rechtskenntnisse verlangt und Besonderheiten aufweist,57 57 Etwa die für Inkassodienstleister bedeutsame Frage der Abtretbarkeit immaterieller Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO (bejaht vom LG Essen, Urt. v. 21.9.2021 – 6 O 190/21, GRUR-RS 2021, 31764 m. Bespr. Skupin, GRUR-Prax 2021, 687); ferner Paal/Kritzer, NJW 2022, 2433, 2435 ff. die nicht in einem Sachkundelehrgang vermittelt werden. Neu hinzukommen könnte Sammelklage-Inkasso auch im Wettbewerbsrecht für die Durchsetzung von Verbraucherschadensersatzansprüchen nach § 9 II UWG n.F.58 58 Rauer/Schavelev, GRUR-Prax 2022, 35, 37; Köhler, GRUR 2022, 435, 445. c) INTERESSENKOLLISIONEN NACH § 4 RDG Im Mittelpunkt vieler Entscheidungen zum Sammelklage-Inkasso stehen auch Fragen einer Interessenkollision nach § 4 RDG. Problematisch ist insoweit vor allem eine Zusammenarbeit von Inkassodienstleistern mit externen Prozessfinanzierern. Hierzu hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 4 RDG um Satz 2 zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligung eines Prozessfinanzierers noch nicht die Gefahr einer Interessenkollision begründet, wenn lediglich Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen. Zugleich wird aber auch betont, dass darüberhinausgehende Einflussmöglichkeiten auf die Rechtsdurchsetzung durchaus die Gefahr einer Interessenkollision begründen können.59 59 BT-Drs. 19/27673, 40. aa) URTEIL DES BGH VOM 13.6.2022 – FINANCIALRIGHT In den Fällen des Sammelklage-Inkasso hat jüngst auch der BGH in seinem Grundsatzurteil v. 13.6.2022 Stellung bezogen und eine Interessenkollision nach § 4 RDG a.F. in dem konkreten Fall verneint.60 60 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 48 ff., BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls.; das OLG Braunschweig hatte die Frage offengelassen, weil bereits ein Verstoß gegen §§ 2, 3 RDG vorlag. Ein solcher Verstoß könne weder darauf begründet werden, dass das Geschäftsmodell auf die Bündelung und gesammelte Geltendmachung von Ansprüchen ausgerichtet sei, noch folge ein Verstoß daraus, dass mit einem externen Prozessfinanzierer kooperiert werde oder der Auftraggeber im Fall seines Widerrufs eines durch die Klägerin geschlossenen Vergleichs die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre.61 61 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 49 ff., BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls.; ebenso zuvor schon Deckenbrock/Henssler, § 4 RDG Rn. 28a ff. Bei der gebündelten Geltendmachung verschiedener Forderungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des II. Zivilsenats an und nimmt eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile für den einzelnen Gläubiger vor.62 62 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 51 f., BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Auch in diesem Fall überwiegen nach Ansicht des BGH die Vorteile eines einzelnen Gläubigers, sich der Sammelklage anzuschließen, den Nachteilen, die mit einer Einzelklage verbunden wären.63 63 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 52, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Es komme nicht darauf an, ob die einzelnen Ansprüche homogen oder heterogen seien. Zum Zeitpunkt der Teilnahme 2017 habe insoweit noch kein struktureller Interessenkonflikt zwischen dem Zedenten und der Inkassodienstleisterin bestanden.64 64 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 53, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Bei der Zusammenarbeit mit einem externen Prozessfinanzierer schließt sich der BGH der Auffassung an, dass jedenfalls dann kein struktureller Interessenkonflikt besteht, wenn dem Prozessfinanzierer mit Blick auf die Anspruchsdurchsetzung „allenfalls theoretische oder unbedeutende Einflussmöglichkeiten zustehen“ und die Pflicht des Inkassodienstleisters gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche nicht mit einer – über die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme hinausgehenden – Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert.65 65 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 57, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Klägerin in dem Streitfall berechtigt sei, einen widerruflichen Vergleich zu schließen, wenn ihr die Vergleichssumme als ausreichend erscheine, keinen Verstoß gegen § 4 RDG zu begründen.66 66 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 60, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. Daran ändere auch nichts, wenn der Auftraggeber im Fall eines Vergleichswiderrufs die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre.67 67 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 60, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. bb) KRITISCHE STELLUNGNAHME Der BGH folgt insoweit der Einschätzung des Gesetzgebers mit der Einführung von § 4 S. 2 RDG, auf die sich der Senat zur Begründung auch zusätzlich beruft,68 68 BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Rn. 59, BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. und bestätigt, dass darüberhinausgehende Einflussmöglichkeiten eine Interessenkollision begründen können. Bedauerlich ist, dass der BGH der Frage der Heterogenität der Ansprüche und daraus möglichen Interessenkonflikten in dem konkreten Fall nicht näher nachgeht. Er lässt es bei der lapidaren Feststellung genügen, dass AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 251
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