lich bei ihr gelegen, die Bearbeitung habe sie eigenhändig und eigenverantwortlich geleistet. Die von der Bekl. geäußerten Bedenken seien nach Wortlaut und Funktion der FAO nicht von Relevanz. Entgegen der Auffassung der Kammer erlaube die persönliche Bearbeitung die Betreuung von online-Scheidungen, Schriftverkehr sei hierzu nicht erforderlich. Eine elektronisierte und schematische Bearbeitung von Verfahren sei im digitalen Zeitalter zulässig und erwünscht. Die Bekl. habe die erste der übersandten Falllisten mit 125, teilweise sehr umfangreichen Fällen unbesehen zurückgewiesen, da diese im Termin von einem Kooperationsanwalt in Absprache mit der Kl. zu Ende gebracht worden seien. Die Terminsvertreter seien allerdings ohne eigene Entscheidungskraft aufgetreten und ihren Weisungen gefolgt. Das Terminsprotokoll werde regelmäßig an sie übersandt, worauf ein Telefonat mit den Mandanten erfolge. Wegen der von der Bekl. geäußerten Bedenken habe sie eine weitere Liste mit 124 Fällen eingereicht, die sie nicht nur selbst bearbeitet, sondern auch vor Gericht vertreten habe. Aus dieser Liste habe sich die Bekl. Arbeitsproben vorlegen lassen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht alle Fälle mit 1,0, sondern lediglich mit 0,8 oder 0,5 bewertet werden könnten, so dass ihr letztendlich ca. 25 Fälle gefehlt hätten. Sie habe deshalb eine Liste mit weiteren 70 Fällen eingereicht, die sie selbst bearbeitet und vor Gericht vertreten habe. Selbst wenn diese Fälle nur mit 0,5 bewertet würden, sei das Fallquorum erreicht. Auf das Ergebnis des Fachgesprächs komme es nicht an, da dessen Anordnung rechtswidrig gewesen sei und deshalb keine negativen Folgen für sie daraus hergeleitet werden könnten. Sie beantragt, unter Aufhebung des Bescheids v. 7.10. 2021 ihr die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ zu gestatten. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie macht geltend, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kl. die in den Falllisten aufgeführten Fälle persönlich bearbeitet habe. Der Senat hat die mit der Verfügung v. 18.2.2022 bei der Kl. angeforderten Arbeitsproben eingesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Bekl. zur Mitglieds-Nr. ... Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Die gem. § 68 I 2 VwGO, § 110 I JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kl. erfüllt die Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“. Die Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ zu führen, setzt nach § 43c I BRAO, §§ 2 I, 4, 5 I lit. e, 12 FAO voraus, dass die Kl. besondere theoretische Kenntnisse in den in § 12 FAO genannten Bereiche erworben hat und innerhalb des Referenzzeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin persönlich und weisungsfrei 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Fälle bearbeitet hat. Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 I lit. e FAO ist es nicht erforderlich, dass sich die praktischen Erfahrungen auf bestimmte Bereiche des Familienrechts beziehen müssen (vgl. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rn.152). Daher kann das Fallquorum allein durch die Bearbeitung unstreitiger Scheidungen erfüllt werden. 1. Die besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 12 FAO hat die Kl. durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang der A Law School im Jahr 2019 nachgewiesen. Davon, dass die Kl. seit 2020 ihrer Fortbildungsverpflichtung gem. §§ 15, 4 II FAO nachgekommen ist, geht der Senat aus. Für das Jahr 2020 befinden sich die Nachweise befinden in der Verwaltungsakte der Bekl. (Bl. 143 ff.). Die Kl. hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage versichert, auch für das Jahr 2021 ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen zu sein. Die Bekl., gegenüber der der Fortbildungsnachweis zu führen ist, ist dem auch nicht mit dem nachgelassenen Schriftsatz entgegen getreten. 2. Das erforderliche Fallquorum ist erfüllt. Die Kl. hat Fallquorum erfüllt den Nachweis geführt, dass sie während des maßgeblichen Referenzzeitraums im Fachgebiet Familienrecht persönlich und weisungsfrei 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Fälle, bearbeitet hat. a) Der relevante Nachweiszeitraum erstreckt sich im vorliegenden Fall auf die Zeit von Ende Januar 2018 bis Ende Januar 2021. Die Kl. hat die mit dem Antrag v. 20.4.2020 eingereichte Liste zum Nachweis der Erfüllung des Fallquorums verschiedentlich, zuletzt im Januar 2021, ergänzt. Im Januar 2021 hat sie die Fälle mit den lfd. Nummern 125 – 195 nachgetragen (Bl. 114 – 121 Verwaltungsakte). Da die Ergänzung Fälle enthält, deren Bearbeitung erst nach der Stellung des Antrags begonnen wurde (vgl. etwa die lfd. Nrn. 164, 169, 170, 171, 172), hat sich der Nachweiszeitraum verschoben. Maßgeblich ist jetzt der Zeitraum von drei Jahren vor dem Eingang der Nachmeldung (vgl. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 5 Rn. 371). Zahlenmäßig ist das Fallquorum im Referenzzeitraum erfüllt. Hiervon geht auch die Bekl. aus, und zwar auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Bewertung der Fälle. Die Bekl. hat die seitens der Kl. aufgelisteten Fälle mit dem Faktor 0,8 gewertet, soweit es sich um einvernehmliche Scheidungssachen im Verbund mit der Folgesache Versorgungsausgleich handelt, und mit dem Faktor 0,5, soweit es sich um einvernehmliche Scheidungssachen ohne VersorgungsFACHANWALTSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 274
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