BRAK-Mitteilungen 5/2022

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ SAMMELKLAGENINKASSO IM VW-DIESELSKANDAL RDG § 10 I 1 Nr. 1 und 3 Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen. BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vergleiche zu den aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsgesetz auch Remmertz, BRAKMitt. 2022, 247 (in diesem Heft). ABWICKLUNG UND VERTRETUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE BEI ABGELEHNTER ABBERUFUNG DES ABWICKLERS BRAO §§ 54, 55 * 1. Es ist anerkannt, dass in der Fallkonstellation der Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage besteht, weil diesbezüglich bereits prozessualer Aufwand entfaltet worden ist. * 2. Allerdings muss ein auf Schadenersatz oder Entschädigung gerichteter Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein und darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen. * 3. Das Erfordernis hinreichender Sicherheit ist dann erfüllt, wenn der Kläger die ernsthafte Absicht verfolgt, einen entsprechenden Anspruch bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. * 4. Eine offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann, wobei an die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. * 5. Ein durch öffentlich-rechtlichen Akt bestellter Abwickler handelt gegenüber dem Mandanten des verstorbenen Rechtsanwalts sowie auch gegenüber dessen Erben ausschließlich im Rahmen privater Rechtsbeziehungen, ohne dabei Erfüllungs- oder Verrichtungshilfe der Rechtsanwaltskammer zu sein. BGH, Beschl. v. 3.6.2022 – AnwZ (Brfg) 40/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Absicht der Erhebung einer Amtshaftungsklage begründet kein Interesse an einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Klage, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. In einem solchen Fall obliegt es einem ehemaligen Berufsträger, wegen des von ihm erstrebten Schadenersatzes, sogleich das insoweit zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig ist (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2021, 275). ANGEMESSENHEIT EINER ABWICKLERVERGÜTUNG BRAO a.F. §§ 53 II, 55 III * 1. Für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung des Abwicklers sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird. * 2. Darauf, ob die abzuwickelnde Kanzlei oder die Abwicklung eine „angemessene Vergütung“ erwirtschaftet hat, kommt es nicht an. * 3. Ein Stundensatz für die Arbeit des Abwicklers ist grundsätzlich kein geeigneter Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung. Dies gilt insbesondere bei einer sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Stunden beschränkenden, sondern umfangreichen und mehrere Monate dauernden Abwicklung. Zur Ermittlung der Gesamtvergütung ist mithin zunächst eine monatliche Pauschalvergütung festzusetzen. * 4. Bei der Ermittlung einer monatlichen Vergütungspauschale sind auch etwaige Zusatzqualifikationen, wie beispielsweise die Zulassung als Fachanwalt, zu berücksichtigen. Bayerischer AGH, Urt. v. 12.7.2022 – BayAGH III 4-13/2021 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 277

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