hin am 15.11.2021 (Montag) als zugestellt. Die einwöchige Frist des § 116 I 2 BRAO i.V.m. § 356a S. 2 StPO ist damit am 22.11.2021, d.h. ebenfalls vor Eingang der Anhörungsrüge des Rechtsanwalts am 25.11.2021 bei Gericht, abgelaufen. [6] d) Die Auffassung des Rechtsanwalts, er könne gegen den Beschluss des Senats v. 28.9.2021 eine fristlose Gehörsrüge nach § 116 I 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO erheben, trifft nicht zu. § 356a StPO enthält eine gegenüber § 33a StPO vorrangige speziellere Regelung für das Revisionsverfahren, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236; OLG Nürnberg, NStZ 2007, 237; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 33a Rn. 1, § 356a Rn. 1a, 6). [7] e) Dem Rechtsanwalt ist auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gem. § 116 I 2 BRAO i.V.m. §§ 44, 45 StPO zu gewähren. [8] Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 I 1 StPO) hat der Rechtsanwalt nicht gestellt. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 45 II 3 StPO) liegen nicht vor. Das gilt auch dann, wenn man das Vorbringen des Rechtsanwalts zum Zugang des Beschlusses unterstellt. [9] aa) Bei wirksamer Zustellung des Beschlusses an dem in der Postzustellungsurkunde ausgewiesenen Datum am 18.10.2021 scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits daran, dass der Rechtsanwalt die versäumte Handlung entgegen § 45 II 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 I 1 StPO, d.h. binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, auf dem seine Fristversäumung beruhte, nachgeholt hat. Da der Rechtsanwalt nach seinen Angaben am 15.11. 2021 Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, hätte er die versäumte Anhörungsrüge bis zum 22.11.2021 bei Gericht einreichen müssen. Das ist nicht der Fall. Damit kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insb. das fehlende Verschulden des Rechtsanwalts an seiner Unkenntnis von dem Beschluss bis zum 15.11.2021 (§ 44 S. 1 StPO), überhaupt bejaht werden könnten. [10] bb) Bei Annahme einer Zustellung des Beschlusses erst im Zeitpunkt des von dem Rechtsanwalt angegebenen tatsächlichen Zugangs am 15.11.2021 (§ 116 I 2 ZPO i.V.m. §§ 35 II 1, 37 I StPO, § 189 ZPO) kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsanwalt nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der in diesem Fall am 22.11.2021 ablaufenden Anhörungsrügefrist gehindert war (§ 116 I 2 BRAO i.V.m. § 44 S. 1 StPO). Dass bzw. warum ihm eine Einreichung der Anhörungsrüge nicht innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Zugang des Beschlusses am 15.11.2021 möglich gewesen sein soll, hat er nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. [11] 2. Die Anhörungsrüge wäre zudem auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Rechtsanwalt nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde und ergänzenden Stellungnahme v. 26.5. 2021 übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch des Rechtsanwalts auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsanwalts – insb. die von ihm mit Schriftsatz v. 26.5.2021 weiter präzisierten Fragen – in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. [12] Dass der Senat, wie der Rechtsanwalt beanstandet, im Beschluss v. 28.9.2021 nicht im Einzelnen angegeben hat, welche der in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen er als nicht ungeklärt und welche als nicht entscheidungserheblich oder nicht in der gebotenen Form dargetan erachtet, begründet keinen Gehörsverstoß. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde – wie hier – einstimmig verworfen, bedarf der Verwerfungsbeschluss nach § 145 V 2 BRAO keiner Begründung. Allein der Umstand, dass der Senat weder zu der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch zu der Begründung des Generalbundesanwalts Stellung genommen hat, rechtfertigt daher nicht die Annahme, er hätte das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, StraFo 2007, 463 zu § 349 II StPO). HINWEISE DER REDAKTION: Aus Art. 103 I GG i.V.m. dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 20 III GG ergibt sich das Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz (vgl. BVerfG, BRAK-Mitt. 2011, 141). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 279
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