Verkehrsunfallschadens mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, nicht in Abrede gestellt werden. c) Die Frage eines sog. Bagatellvorbehalts – soweit sie sich mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG v. 14.1. 2021 (1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005; vgl. auch OGH v. 15.4.2021 – 6 Ob 35/21x, ZD 2021, 631) überhaupt noch stellt – spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die von der Kl. geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die verzögerte Datenauskunft des Bekl. über eine reine Bagatelle hinausgehen. Die Kl. ist für eine nicht unerhebliche Dauer vom Bekl. über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voran zu treiben. d) Der Höhe nach hält der Senat den von der Kl. letzt500 Euro lich noch geltend gemachten Betrag i.H.v. 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 I DSGVO auszugleichen. Dabei hat er neben den vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des Bekl. für die Kl. sprechen, zugunsten des Bekl. berücksichtigt, dass die Daten der Kl. keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Bekl. keine durchgreifende Rolle spielt und letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann. 3. Schließlich ist die Berufung der Kl. auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4), bezüglich dessen Antragsänderung im Berufungsverfahren keine Zulässigkeilsbedenken bestehen, begründet. (...) ANMERKUNG: Eine verspätete oder unvollständige Auskunft gegenüber Mandantinnen und Mandanten kann zu Ansprüchen auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO führen. Damit schließt sich die Entscheidung des OLG Köln nun auch für das Mandatsverhältnis der bereits bestehenden Rechtsprechungstendenz an. In der Entscheidung des OLG Köln stützt sich der Auskunftsanspruch auf Art. 15 I, III DSGVO. Nach Art. 12 III 1 DSGVO muss der Verantwortliche die demnach erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens mitteilen. Eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate ist nur in Ausnahmefällen möglich und an eine Begründung gegenüber dem Anspruchsteller geknüpft. Auch Nachfragen bei Zweifeln hinsichtlich der Identität des Antragstellers (vgl. Art. 12 VI DSGVO) sollten innerhalb des ersten Monats gestellt werden. Umstritten ist, inwieweit der Antragsteller präzisieren muss, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht. Nach Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO soll der Verantwortliche dies verlangen können, wenn er große Mengen von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Dies wird teils Anwältinnen und Anwälten bei entsprechenden Ersuchen von Mandanten mit mehreren oder größeren Mandaten empfohlen (Kolb, BRAKMitt. 2022, 64, 68). Auch hat das BAG (Urt. v. 27.4. 2021 – 2 AZR 342/20) entsprechende Bestimmtheitsanforderungen für einen Klageantrag auf Auskunft aufgestellt. Auf der Linie des BGH (Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19) wird man jedoch auch die Auskunft über interne Vermerke verlangen können, die nicht im Voraus exakt bezeichnet sind. Grenzen setzt vor allem Art. 12 V lit. b DSGVO, wonach die Beauskunftung offenkundig unbegründeter oder exzessiver (v.a. wiederholter) Anträge verweigert werden kann. Die Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO ermöglicht zudem gesetzliche Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 29 I 2 BDSG hiervon Gebrauch gemacht, wonach die Auskunft verweigert werden darf, wenn sie Informationen betrifft, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen überwiegenden Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Dies wird bei Anwältinnen und Anwälten wegen der Schweigepflicht regelmäßig bei Auskunftsverlangen von Nicht-Mandanten der Fall sein, nicht jedoch bei entsprechenden Verlangen der Mandanten selbst. Das Berufsrecht kennt mit dem Anspruch auf Herausgabe der Handakte gem. § 50 II 1 BRAO eine ähnliche Auskunftspflicht dem Mandaten gegenüber. Der Anspruch eines Mandanten gem. Art. 15 DSGVO gegen seine Anwältin bzw. seinen Anwalt geht aber darüber hinaus, indem er auch Angaben aus dem Mandatskonto sowie sonstige gespeicherte Daten umfasst, gleich ob sie zur Handakte genommen wurden oder hätten genommen werden müssen (ausführlicher Kolb, BRAK-Mitt. 2022, 64). Eine zu Unrecht ganz oder teilweise verweigerte oder auch nur verzögerte Datenauskunft stellt vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der nach Art. 82 I, II DSGVO Schadensersatzansprüche auslösen kann. Die Entscheidung des OLG Köln bejaht, soweit ersichtlich, erstmalig einen entsprechenden Anspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der Auskunftspflicht. Sie bestätigt damit die Rechtsprechungstendenz zu Gunsten eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO, welche sich in anderen Konstellationen, insb. im Verhältnis von Kunden zu Unternehmen, in den letzten Jahren herausgebildet hat (so u.a. OLG Dresden, Urt. v. 30.11.2021 – 4 U 1158/21). So umfasst der Schadensbegriff nach Art. 82 I DSGVO ausdrücklich sowohl materielle als auch immaterielle Schäden und ist nach Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auszulegen. An die Annahme eines imBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 283
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