sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung „Notar & Mediator“ Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe. 2. Die Verwendung der Berufsbezeichnung „Notar & Mediator“ in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gem. § 29 I BNotO. BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ (Brfg) 6/21 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung „Notar & Mediator“. [2] Der Kl. ist hauptberuflicher Notar in Bayern. Er ist zudem ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf will er in der Öffentlichkeit durch Führung der Bezeichnung „Notar & Mediator“ hinweisen. Dementsprechend machte er gegenüber der bekl. Landesnotarkammer, zuletzt mit Schreiben v. 1.9.2020, geltend, dass die Bezeichnung „Mediator“ gerechtfertigt und zulässig sei. Mit Schreiben v. 11.11.2020 teilte ihm der Präsident der bekl. Kammer daraufhin unter dem Betreff „Hinweis auf Ihre Tätigkeit als Mediator“ mit, dass und warum die Kammer die Führung der Berufsbezeichnung „Mediator“ im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung als Notar nicht mit Abschnitt VII der „Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 II BNotO“ (im Folgenden: Richtlinien) für vereinbar halte. Das Schreiben, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, endet mit dem Satz: „Ich fordere Sie auf, die Führung der Berufsbezeichnung ‘Mediator’ zu unterlassen.“ Die mit der Ankündigung der Beschreitung des Rechtswegs verbundene Aufforderung des Kl., ihre Rechtsauffassung aufzugeben, lehnte die Bekl. mit weiterem Schreiben v. 1.12.2020 ab. Zugleich erläuterte sie, dass es sich nach ihrem Verständnis bei dem Schreiben v. 11.11.2020 nicht um einen Bescheid, sondern nur um die Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gehandelt habe. Für den Fall, dass der Kl. die Berufsbezeichnung „Notar & Mediator“ entgegen ihrer Rechtsauffassung führe, kündigte sie eine Entscheidung des Vorstands über die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen an. [3] Hierauf hat der Kl. Klage mit den Anträgen erhoben, den Bescheid der Bekl. v. 11.11.2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Kl. zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Mediator“ berechtigt sei. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. [4] II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. [5] 1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Bekl. v. 11.11.2020 mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei als vorbeugende Feststellungsklage hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Kl. sei gem. §§ 29 I, 67 II 1 und 3 Nr. 7 BNotO i.V.m. Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c und e, Nr. 1.4 und 2.1 der Richtlinien nicht berechtigt, neben der Amtsbezeichnung „Notar“ die Tätigkeitsbeschreibung „Mediator“ zu führen. Denn dies stelle eine unzulässige Werbung dar. Dem Bekl. gehe es durch die zusätzliche Tätigkeitsbezeichnung als „Mediator“ darum, die eigenen besonderen Qualitäten gegenüber den von ihm sog. „Hobbymediatoren“ (Notare ohne zertifizierte Mediatorenausbildung) plakativ herauszustellen. Den angesprochenen Verkehrskreisen werde der Eindruck vermittelt, der Kl. besitze berufsübergreifende, ihn gegenüber „gewöhnlichen“ Notaren besonders auszeichnende Fähigkeiten. Der rechtsuchende Bürger solle durch diese reklamehafte Darstellung dazu verleitet werden, sich an den Kl. aufgrund dessen scheinbar größeren Wissens und breiteren Leistungsspektrums zu wenden. Diese Art der wertenden Selbstdarstellung widerspreche nicht nur Abschnitt VII Nr. 2.1 der Richtlinien, wonach der Notar im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung nur akademische Grade und bestimmte Titel führen dürfe, sondern erfülle auch den Tatbestand der irreführenden Werbung. Einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Publikums werde regelmäßig nicht bekannt sein, dass grundsätzlich jeder Notar aufgrund seines Tätigkeitsspektrums als Mediator in Betracht komme. Dem unbefangenen Betrachter erschließe sich nicht, weshalb eine von einem bestimmten Berufsbild ohnehin umfasste Tätigkeit zusätzlich zur Berufsbezeichnung genannt werde. Er werde deshalb ohne weiteres von einem Zweitberuf ausgehen. Aufgrund der kumulativen Nennung ohne Hervorhebung einer der Tätigkeitsbezeichnungen bzw. ohne nähere Erläuterungen dränge sich dieser Eindruck geradezu auf. [6] 2. Ein Grund zur Zulassung der Berufung gem. § 124 II VwGO i.V.m. § 111d S. 2 BNotO liegt nicht vor. [7] a) Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 II Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d S. 2 BNotO) geboten. [8] aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschl. v. 20.7. 2015 – NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; v. 23.11. 2015 – NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; v. 20.7.2020 – NotZ (Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und v. 14.3.2022 – NotZ (Brfg) 10/21, Rn. 9; jeweils NOTARRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 285
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