BRAK-Mitteilungen 5/2022

Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insb. nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen geboten sein, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (s. insgesamt BGH, Beschl. v. 2.3. 2022 – 5 StR 457/21 Rn. 43; Urt. v. 3.5.2018 – 3 StR 390/17, NStZ 2019, 227 Rn. 24 f.; BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 28 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.8.2019 – 5 StR 228/19 Rn. 17; v. 6.2.2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19; BVerfG, Beschl. v. 16.2.2006 – 2 BvR 2085/05 Rn. 8 f.). [22] (2) Diese Maßstäbe sind auch bei einem etwaigen Verstoß gegen das Gebot zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beachten. [23] Ein Verwertungsverbot ist gesetzlich nicht geregelt. Die PKH-Richtlinie verhält sich ebenfalls nicht zu solchen Folgen eines möglichen Verstoßes gegen die Verpflichtung, einen Anspruch von Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe sicherzustellen. Dem nationalen Gesetzgebungsverfahren liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Verstoß nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot führen soll, sondern die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung gelangen sollen (BT-Drs. 19/13829, 39 f.; daran anschließend Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 141 Rn. 24; a.A. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 141 Rn. 41 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed., § 141 Rn. 24). [24] dd) Nach den konkreten Umständen und dem zuvor Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten vor seinen Beschuldigtenvernehmungen nicht gem. § 141 II 1 Nr. 3 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Ein Grund, aus dem er nicht in der Lage war, sich bei den Vernehmungen selbst zu verteidigen, war und ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, reichen dafür grundsätzlich weder etwaige Sprachunkenntnisse noch die Schwere der Tatvorwürfe oder Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung aus. Aus einer Zusammenschau der Umstände ergibt sich nichts anderes. [25] (1) Kognitive oder sonstige Einschränkungen des erwachsenen Angeklagten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Urteilsfeststellungen absolvierte er in Syrien ein Gymnasium sowie eine Ausbildung zum Informatiker, erlernte nach seiner Ankunft in Deutschland 2014 die deutsche Sprache und machte eine Weiterbildung zum IT-Netzwerktechniker. Vor diesem Hintergrund ergibt sich zudem nicht, dass er wegen seiner Herkunft aus einem arabischen Land außerstande war, sich bei den Beschuldigtenvernehmungen im Jahr 2020 selbst zu verteidigen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 5.2.1991 – 2 Ws 67/91, NJW 1991, 2223, 2224). [26] (2) Der Verfahrensbeanstandung verhilft ebenfalls nicht zum Erfolg, dass der Wortlaut der Belehrungen – offenkundig im Anschluss an die frühere Rechtslage (vgl. § 136 I 5 StPO a.F.) – auf die Möglichkeit hinwies, die Bestellung eines Pflichtverteidigers „beanspruchen“ statt „beantragen“ zu können. Als Verfahrensmangel wird nicht ein Verstoß gegen § 136 I 5 StPO, sondern allein ein solcher gegen § 141 II Nr. 3 StPO geltend gemacht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen werden durch die teils unkorrekte Belehrung nicht berührt. Entweder ist ein Beschuldigter in der Lage, sich bei einer Vernehmung selbst zu verteidigen, oder er ist es nicht. Ob er zuvor zutreffend über einen Anspruch oder Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung belehrt worden ist, betrifft seine individuellen Fähigkeiten nicht. [27] Soweit die Revisionsbegründung dahin zu verstehen sein soll, eine Verletzung der Belehrungspflicht sei eigenständig beanstandet, greift dies aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ebenfalls nicht durch (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19). [28] 3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat in Bezug auf den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. [29] a) Die vom OLG getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei der eingezogenen Festplatte um ein Tatprodukt nach § 74 I StGB handelt oder eine Einziehung nach sonstigen Vorschriften möglich ist. [30] Ein Gegenstand ist i.S.d. § 74 I StGB nur dann durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, wenn dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, er in diesem Sinne mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht (s. BGH, Urt. v. 18.1.1977 – 1 StR 643/76, BeckRS 1977, 31113687; RG, Urt. v. 10.7.1906 – V 323/06, RGSt 39, 78, 79; vgl. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 12; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ist zwischen der Straftat des Angeklagten und der eingezogenen Festplatte nicht ersichtlich. Dass sich auf ihr über sieben Jahre nach dem Tatgeschehen ein daraus hervorgegangenes Video befand, begründet keine Veränderung der Festplatte unmittelbar durch die Tat selbst (vgl. allgemein zur Einziehbarkeit von Datenträgern BT-Drs. 19/19859, 38 f.; BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2022 291

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