a) NEUE FACHANWALTSCHAFTEN aa) FACHANWALTSCHAFT FÜR ARZNEIMITTEL- UND MEDIZINPRODUKTERECHT Die Mitglieder des Ausschusses konnten in ihrer Sitzung am 29.11.2021 einer Präsentation von Kollegen folgen, die sich für die Einführung einer entsprechenden Fachanwaltschaft einsetzten und diese auch anhand des Kriterienkataloges des Fachanwaltsausschusses behandelten. Dem schloss sich eine Diskussion des Ausschusses an, in deren Rahmen deutlich wurde, dass eine gewisse Skepsis im Hinblick auf eine mögliche Atomisierung der Fachanwaltschaften besteht. Der Ausschuss traf noch keine weiterführende Entscheidung. Die Erörterung wird fortgeführt werden. bb) FACHANWALTSCHAFT FÜR KINDERRECHTE UND OPFERSCHUTZ Der Ausschuss erörterte kurz die Anregung auf Einführung einer Fachanwaltschaft mit der vorstehenden Bezeichnung, gelangte jedoch zu dem Schluss, dass derzeit keine weitere Befassung mit diesem Thema erfolgen solle. cc) FACHANWALTSCHAFT FÜR CORONA-RECHT Auch im Hinblick auf die Anregung zur Einführung einer Fachanwaltschaft für Corona-Recht sah der Ausschuss keinen Handlungsbedarf und wird sich mit dieser Anregung nicht weiter befassen. b) REFORM BISHERIGER FACHANWALTSCHAFTEN aa) FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ Der Ausschuss erörterte einen Reformbedarf von § 5 I lit. o FAO, wonach auch urheberrechtliche Fälle berücksichtigt werden könnten, wenn ein besonderer Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz nicht dargelegt sei, wobei die Zahl dieser Fälle auf fünf begrenzt würde. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Hinterlegung einer Schutzschrift ohne anschließendes gerichtliches Verfahren ein rechtsförmliches, nicht hingegen ein gerichtliches Verfahren darstelle. Im Ergebnis der dazu geführten Diskussion bleibt die Bestimmung vorerst unverändert. Der Änderungsantrag erlangte keine Mehrheit. bb) FACHANWALTSCHAFT FÜR FAMILIENRECHT Auf Anregung einer Kammer erörterte der Ausschuss § 5 I lit. e FAO vor dem Hintergrund, dass im Gebiet des Familienrechts zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen keine Tätigkeit in verschiedenen Teilgebieten gefordert werde. Hintergrund der Anfrage war u.a. eine Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2022.3 3 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2022 – 1 AGH 43/21; dazu Dahns, NJWSpezial 2022, 478. Diese Entscheidung wird nachstehend im Rechtsprechungsteil noch behandelt werden. So gebe es nach dem Bericht der anregenden Kammer Fälle, in denen die antragstellenden Kolleginnen oder Kollegen in ihrer Fallliste fast ausschließlich einvernehmliche Scheidungen angeben, die formularmäßig – teilweise im Onlineverfahren – abgearbeitet würden. Im Ergebnis seiner Erörterungen sprach sich der Ausschuss gegen eine detaillierte Regelung des § 5 I lit. e FAO aus, da diese die Möglichkeit zur Erlangung der Fachanwaltschaft zu sehr begrenzen würde. c) FACHANWALTSLEHRGÄNGE Der Ausschuss setzte seine Diskussion über einen Reformbedarf der Bestimmungen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Fachanwaltschaft fort. So setzt § 4 I 1 FAO voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen haben muss, der mindestens 120 Zeitstunden umfasse. Während § 15 FAO spezifische Anforderungen für den Fall aufstellt, dass Fachanwaltslehrgänge nicht in Präsenzform durchgeführt werden, gilt dies für § 4 FAO nicht. Dies könnte u.a. dann problematisch sein, wenn ein Fachanwaltslehrgang im Selbststudium angeboten wird. Der Fachanwaltsausschuss hatte dazu bereits auf einer früheren Sitzung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem Ausschuss den Vorschlag unterbreitete einen neuen Absatz 1a anzufügen, der den Anforderungen des § 15 FAO entspräche. Überdies sollte in der FAO ausdrücklich die Möglichkeit geschafften werden, bis zu 40 Zeitstunden des Lehrgangs im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, wenn eine auf die entsprechenden Lerneinheiten bezogene Lernerfolgskontrolle erfolge. Im Ergebnis seiner zu dieser Frage geführten Diskussion entschied sich der Ausschuss mit äußerst knapper Mehrheit für die Beibehaltung der bisherigen Fassung der FAO in dieser Frage. Damit verbleiben jedoch vorerst auch Unwuchten im Gesamtgefüge der FAO, die wohl auch darauf zurückzuführen sind, dass die Bestimmung des § 15 FAO vor einigen Jahren eine Modernisierung erfuhr, die § 4 FAO nicht erfasste. Dies führt aus Sicht des Autors zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass ohne Sachgrund an eine Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO, die nicht in Präsenzform stattfindet, höhere Anforderungen gestellt werden, als an den für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung zwingend erforderlichen Lehrgang aus § 4 FAO. Die Erörterungen über einen Reformbedarf von § 4 FAO dürften in der Zukunft fortzuführen sein. d) KLAUSUREN GEM. § 4a I FAO Vor dem Hintergrund einer später ebenfalls noch zu besprechenden Entscheidung des VG Freiburg v. 15.2. 20224 4 VG Freiburg, Urt. v. 15.2.2022 – 8 K 183/21, BRAK-Mit. 2022, 156. erörterte der Ausschuss den Reformbedarf der AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 305
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