BRAK-Mitteilungen 6/2022

und die BNotK weitere Informationsmaterialien und detaillierte Anleitungen zur Verfügung.5 5 S. etwa beA-Sondernewsletter 10/2022 v. 1.9.2022, beA-Sondernewsletter 11/ 2022 v. 6.9.2022, beA-Newsletter 8/2022 v. 29.9.2022. Akteneinsichtsportal Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder6 6 https://www.akteneinsichtsportal.de/. können elektronisch geführte Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesehen werden. Das Portal wurde im Herbst 2019 freigeschaltet, seine Nutzung von Seiten der Justiz nimmt allmählich zu, da nach und nach an mehr Gerichten auf die – für die Justiz erst ab dem 1.1.2026 verpflichtende – elektronische Aktenführung umgestellt wird. Bislang erfolgte der Zugang zum Akteneinsichtsportal mittels von den Gerichten nach Bewilligung der Akteneinsicht vergebener temporärer Zugangsdaten. Seit dem 27.10.2022 können Anwältinnen und Anwälte sich mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal anmelden.7 7 Dazu beA-Sondernewsletter 12/2022 v. 25.10.2022 sowie Nachr. aus Berlin 22/ 2022 v. 4.11.2022. Die entsprechende Anmeldefunktion wurde sowohl von der Justiz freigeschaltet als auch im beASystem mittels eines Updates zur Verfügung gestellt. Damit wurde ein wesentlicher Schritt zu einem künftig vollständig medienbruchfreien Verfahrensablauf umgesetzt. Neben beA-Karten können auch beA-Softwarezertifikate genutzt werden, um sich am Akteneinsichtsportal anzumelden. Im ersten Schritt verwendet die Justiz jedoch nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. beA-Mitarbeiterkarten können aktuell noch nicht zur Anmeldung genutzt werden. Weiterentwicklung des beA-Systems Neben der Umsetzung der erwähnten Meilensteine (Gesellschafts-beA, Anmeldung am Akteneinsichtsportal) entwickelte die BRAK das beA-System auch in anderen Punkten weiter. Unter anderem wurde mit der beA-Version 3.158 8 Vgl. beA-Sondernewsletter 12/2022 v. 25.10.2022. eine neue Funktionalität eingeführt, mit der beA-Nachrichten an externe Empfänger wie etwa Gerichte oder Staatsanwaltschaften mit Priorität versandt werden können. Nachrichten können nun entweder allgemein als „eilt“ markiert oder explizit an gerichtliche bzw. staatsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienste adressiert werden. Weitere Änderungen betreffen die Anzeige von Empfangsbekenntnissen sowie die Anzeige von Zustellungsbevollmächtigten im BRAV. Die BRAK bereitete außerdem zwei weitere Updates vor, die bis Ende des Jahres noch umgesetzt werden sollen und die u.a. die beA-Webanwendung und die Kanzleisoftware-Schnittstelle betreffen werden. Zudem wird die durch die Justiz zum 1.1.2023 vorgesehene Erhöhung der möglichen Nachrichtengrößen beA-seitig vorbereitet. Dies beinhaltet, dass nur noch 64bit-WindowsSysteme genutzt werden können, d.h. für einige Kanzleien mit älteren IT-Systemen Anpassungen notwendig werden.9 9 Dazu beA-Newsletter 9/2022 v. 13.10.2022. ANWALTSGEBÜHREN Mit einer für die Anwaltschaft zentralen Forderung hat sich das BRAK-Präsidium am 20.9.2022 an den Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann gewandt:10 10 Schreiben des BRAK-Präsidiums an Bundesjustizminister Dr. Buschmann v. 20.9. 2022; s. dazu ferner Wessels, BRAK-Mitt. 2022, 239. Die gesetzliche Anwaltsvergütung muss dringend linear erhöht werden, um der rasanten Inflation und den steigenden Energiekosten für die Anwaltschaft etwas entgegenzusetzen. Angesichts der extrem steigenden Energiepreise, der rasanten Inflation und wegen der im RVG fehlenden Möglichkeit einer individuellen Preisanpassung ist eine Anpassung der gesetzlichen Gebühren aus Sicht der BRAK dringend erforderlich. Das BRAK-Präsidium fordert eine substanzielle lineare Erhöhung der Anwaltsgebühren. In dem Schreiben an Buschmann wird ausführlich begründet, weshalb die Gebühren regelmäßig angepasst werden müssen. Die im Jahr 2021 erfolgte Anpassung der Gebühren sei ein erster, wichtiger Schritt in die richtige Richtung gewesen, habe aber nur eine teilweise Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung der vorangegangenen sieben Jahre gebracht. Die Belastung der Anwaltschaft u.a. durch gestiegene Lohn- und Mietkosten sowie durch die Auswirkungen der Inflation und gestiegene Energiekosten sei inzwischen jedoch deutlich gestiegen. In den bislang drei Entlastungspaketen der Bundesregierung u.a. zur Sicherstellung einer bezahlbaren Energieversorgung seien bedauerlicherweise keine Maßnahmen zur Entlastung der Anwaltschaft enthalten. Getragen wird die Forderung von einhelliger Zustimmung der BRAK-Hauptversammlung. In deren Sitzung am 9.9.2022 in Stuttgart hatte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels das Vorhaben angekündigt.11 11 Dazu PE Nr. 7/2022 v. 9.9.2022. ANWALTSBERUF UND BERUFSRECHT Im Berichtszeitraum hat die BRAK die Entwicklung des Anwaltsrechts auf nationaler und internationaler Ebene begleitet. Berufsrechtliche Sanktionen Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) arbeitet derzeit an einer Neuregelung verschiedener Sanktionsinstrumente des anwaltlichen Berufsrechts. Seine Reformüberlegungen betreffen u.a. das Instrument der „missbilligenden Belehrung“ und die Frage, ob und auf welchem Rechtsweg derartige Belehrungen anfechtbar sein sollen. Zu dem vom Ministerium vorgelegten Fragenkatalog hat die BRAK auf Basis der von ihr eingeholten Meinungen der Rechtsanwaltskammern ausführlich Stellung genommen.12 12 BRAK-Stn.-Nr. 40/2022. Sie begrüßt insbesondere, dass Klarheit für die „missbilligende Belehrung“ geschaffen werden soll. Dieses gesetzlich nicht explizit geregelte Instrument nutzen KamBRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 AUS DER ARBEIT DER BRAK 318

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