mern bei geringfügigen Berufspflichtverletzungen; dabei ergeben sich nach der Rechtsprechung des BGH häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Instrument der Rüge. Die Schaffung einer Einstellungsmöglichkeit bei Bagatellverstößen, analog zum Ordnungswidrigkeitenrecht, sehen die Kammern positiv. Die Überlegungen des Ministeriums, das anwaltsgerichtliche Instrument der Warnung abzuschaffen, begrüßen sie einhellig. Es habe in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung. Auseinander gingen die Ansichten der Kammern zu der Frage, ob weiterhin ein Vorgehen gegen Mitglieder nach § 8 UWG möglich sein soll. Die knappe Mehrheit sprach sich dafür aus, diese Möglichkeit beizubehalten, die von den Kammern bei besonders eklatanten und wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht genutzt werde. Hintergrund ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht selbst Unterlassungsverfügungen durchsetzen können. Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs Der Europarat arbeitet an einer Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. Hintergrund ist, dass sich auch in den Mitgliedstaaten des Europarats in den letzten Jahren Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte häuften; ein bindendes internationales oder europäisches Übereinkommen speziell für den Anwaltsberuf existiert jedoch bislang nicht. Der Europarat hat eine Expertenarbeitsgruppe eingesetzt, um einen Konventionsentwurf zu erarbeiten. Im Vorfeld von deren Sitzung Anfang November hat die BRAK auf Anfrage des BMJ zum derzeitigen Stand des Entwurfs des neuen Rechtsinstruments Stellung genommen.13 13 BRAK-Stn.-Nr. 45/2022. Bindende Regeln seien ein Mehrwert gegenüber den vorhandenen, lediglich empfehlenden Regelwerken. Sie müssten aber auch erreichen, dass sich der Schutzstandard künftig verbessert. WEITERES BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHES ENGAGEMENT Die BRAK brachte sich im Berichtszeitraum auch bei weiteren berufs- und rechtspolitischen Vorhaben ein. BRAK-Hauptversammlung Einen Fixpunkt bildete die 163. BRAK-Hauptversammlung am 9.9.2022 in Stuttgart, bei der die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern eine Fülle von Themen auf der Agenda hatten. Diskutiert wurde u.a. über den aus technischen Gründen notwendigen Austausch der beA-Karten durch die BNotK, die Pläne des BMJ zu gerichtlichen Online-Verfahren und zu Videoverhandlungen nach § 128a ZPO sowie über die die im Herbst 2021 von der Justizministerkonferenz beschlossene Überprüfung der Zuständigkeitsstreitwerte. Anfang November hat die BRAK sich zu dieser Frage mit einem Positionspapier14 14 BRAK-Stn.-Nr. 47/2022. zu Wort gemeldet, in dem die aus ihrer Sicht zentralen Punkte – Stärkung der Amtsgerichte und damit der Justiz in der Fläche; Postulationszwang; Einrichtung spezialisierter Kammern an Amts- und Landgerichten – dargelegt werden. Auch die Forderung nach einer regelmäßigen linearen Erhöhung der Anwaltsgebühren stand auf der Agenda (s. dazu oben). Gesetzgebungsbegleitende Stellungnahmen Die BRAK hat außerdem auf Anfrage der jeweils zuständigen Ministerien zu einer Reihe von Gesetzentwürfen Stellung genommen. Dazu zählten die Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems,15 15 BRAK-Stn.-Nr. 34/2022; dazu Nachr. aus Berlin 18/2022 v. 7.9.2022. die beabsichtigte Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich,16 16 BRAK-Stn.-Nr. 35/2022; dazu Nachr. aus Berlin 19/2022 v. 21.9.2022. die Verschärfung von Sektoruntersuchungen durch das Bundeskartellamt im Rahmen des geplanten Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes,17 17 BRAK-Stn.-Nr. 39/2022; dazu Nachr. aus Berlin 21/2022 v. 19.10.2022. die Pläne zur Einführung digitaler Bescheinigungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum18 18 BRAK-Stn.-Nr. 41/2022; dazu Nachr. aus Berlin 21/2022 v. 19.10.2022. sowie die – von der BRAK als Verkürzung von elementaren Verfahrensrechten scharf kritisierte – geplante Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren.19 19 PE Nr. 10/2022 v. 25.10.2022; s. auch BRAK-Stn.-Nr. 43/2022 sowie Nachr. aus Berlin 22/2022 v. 4.1.2022. INFORMATIONEN DER BRAK Auch im vergangenen Berichtszeitraum publizierte die BRAK Informationen zu für die Kanzleipraxis wichtigen Fragestellungen. Datenschutz in der Kanzlei So informierte sie in einem Merkblatt20 20 Merkblatt „Hinweise zum Umgang mit Microsoft 365 Cloud“; dazu Nachr. aus Berlin 18/2022 v. 7.9.2022. über Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud sowie über berufsrechtliche Implikationen der Nutzung dieses Produkts. Eine abschließende Empfehlung zum datenschutz- und berufsrechtskonformen Einsatz von Microsoft 365 ist aus ihrer Sicht derzeit kaum möglich. Aufsichtsbehördliche Beanstandungen des Einsatzes von Microsoft 365 in Rechtsanwaltskanzleien sind der BRAK aktuell nicht bekannt, aber durchaus möglich. Geldwäscheprävention Die BRAK hat zudem eine neue Musteranordnung nach § 7 III GwG als Empfehlung für die Rechtsanwaltskammern zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten herausgegeben.21 21 Musteranordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten; dazu Nachr. aus Berlin 22/2022 v. 4.11.2022. Damit wurden die Änderungen für berufliche Zusammenschlüsse durch die „große BRAO-Reform“ berücksichtigt. Bluhm stellt im aktuellen BRAKMagazin ausführlich dar, wann Anwält:innen zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind.22 22 Bluhm, BRAK-Magazin 6/2022, 16. UKRAINE Die ukrainische Anwaltschaft hat BRAK-Präsident Dr. Wessels, stellvertretend für alle Kolleginnen und KolleAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 319
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