BRAK-Mitteilungen 6/2022

DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. SARAH PRATSCHER UND ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M., BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im September und Oktober 2022. KONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN ANERKENNUNG VON VEREINEN Die BRAK hat sich im Oktober 2022 an der Konsultation der Europäischen Kommission zu einem EU-Rahmen für die grenzüberschreitende Anerkennung von Vereinen in der EU beteiligt und eine ergänzende Stellungnahme verfasst.1 1 BRAK-Stn.-Nr. 44/2022. Die zugrundeliegende Entschließung des Europäischen Parlaments mit einer Rechtsetzungsinitiative mit der Empfehlung an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und Organisationen ohne Erwerbszweck besteht aus zwei Teilen. Der erste davon ist auf den Erlass einer Verordnung zur Errichtung eines „europäischen Vereins“ gerichtet. Der zweite enthält die Empfehlung für eine Richtlinie über Mindestgarantien für grenzüberschreitend tätige Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck. Die BRAK sprach sich in ihrer Stellungnahme für den Erlass einer Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards für Vereine und andere Organisationen ohne Erwerbszweck aus und bevorzugt diese gegenüber dem Erlass einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „europäischer Verein“. Sie ist der Meinung, dass ein Verein die Möglichkeit haben müsse grenzüberschreitend tätig zu sein, um seine Zwecke verwirklichen zu können. Dabei sei es wichtig, dass ein Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat ohne dortige Registrierung möglich sei. Gerade dies sei für Vereine besonders abschreckend. Die Grundrechte von Vereinen und natürlicher Personen (z.B. Vereinigungsfreiheit) würden am meisten von Verwaltungsformalitäten bei der Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten und durch Probleme bei der Anerkennung von Steuervergünstigungen bzw. Unsicherheiten bezüglich der steuerlichen Behandlung beschränkt. Dennoch hätten einige Vereine ein so starkes Bestreben, ihren gemeinnützigen Zweck zu verfolgen, dass sie die nationalen Hindernisse zu überwinden versuchten. Es fehle den Vereinen jedoch insbesondere an Verwaltungsverfahren, bei denen die grenzüberschreitende Tätigkeit berücksichtigt werde und an Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle von Vereinen bei der Überwindung gesellschaftlicher Herausforderungen. Auch mangelndes Verständnis anderer Rechtsordnungen trage zu den Problemen bei. Vereine in Grenzregionen seien naturgemäß stärker von den Hindernissen betroffen. Die BRAK vertritt die Meinung, dass politische Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich seien, um die Beschränkungen abzubauen oder einzudämmen. KONSULTATION ZU EU-VERFAHRENSVORSCHRIFTEN IM KARTELLBEREICH Die BRAK hat sich im Oktober 2022 an der Konsultation der Europäischen Kommission zu EU-Verfahrensvorschriften im Kartellbereich mit einer Stellungnahme beteiligt.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 38/2022. Im Fokus des Konsultationsverfahrens stand die Evaluation der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 773/ 2004, die eine wirksame und einheitliche Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV gewährleisten sollen. Dabei wurden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz der Verordnungen sowie ihr EU-Mehrwert untersucht. Inhaltlich lag der Schwerpunkt insbesondere auf den Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen der Kommission, den Verfahrensrechten von Untersuchungsparteien und auf der Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten. Die vom Ausschuss Kartellrecht und vom Ausschuss Europa der BRAK ausgearbeitete Stellungnahme setzt sich mit zahlreichen Aspekten der Verordnungen auseinander. So wird ausgeführt, dass mehr Fallbeispiele für die Anwendung der Verordnung 1/2003 durch die Kommission bereitgestellt werden müssten. Ein zu großer Entscheidungsspielraum der Kommission bei bestimmten Kriterien sei problematisch, da er zu einer Fokussierung auf Fälle mit politischer Relevanz führen könne. Zudem solle die Kommission bei Auskunftsverlangen zurückhaltender und angemessener agieren, um Unternehmen nicht unnötig zu belasten. Daneben seien Verteidigungsrechte von Unternehmen gegen Maßnahmen der Kommission zu stärken. Im Übrigen befand die BRAK, dass das Ziel der Verordnung 1/2003, eine wirksame und einheitliche Anwendung des Art. 101 AEUV zu gewährleisten, weiterhin relevant, aber nicht vollständig erreicht worden sei. Insofern sei u.a. eine Stärkung der Zusammenarbeit nationaler Gerichte mit der Kommission durch eine Reform von Art. 15 I der Verordnung geboten. SONDIERUNG ZUR GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG FÜR SCHIFFFAHRTSKONSORTIEN Die BRAK hat sich im September 2022 am öffentlichen Sondierungsverfahren der Europäischen Kommission AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 321

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