BRAK-Mitteilungen 6/2022

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) MANGELNDES RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS FÜR VERFASSUNGSBESCHWERDE NACH INKRAFTTRETEN DES § 59i BRAO n.F. BRAO §§ 59i I 1 n.F., 59e I 1 a.F. * 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt und im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbesteht. * 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich berufsrechtlicher Entscheidungen zur Unzulässigkeit einer sog. mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft unter der bis zum 31.7.2022 geltenden Fassung des § 59e BRAO ist mit Inkrafttreten des neuen § 59i BRAO entfallen, da die Aussagekraft der angegriffenen Entscheidungen und damit ein Interesse an der Überprüfung von deren Verfassungsmäßigkeit entfallen ist. BVerfG, Beschl. v. 4.8.2022 – 1 BvR 1072/17 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß dem am 1.8.2022 in Kraft getretenen § 59i I 1 BRAO können zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nunmehr Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein (vgl. sehr ausführlich zu diesem ThemaMünch, AnwBl. online 2022, 84 ff.). SITTENWIDRIGER MIETVERTRAG AUFGRUND ANWALTLICHER INTERESSENKOLLISION BRAO § 43a IV; BORA § 27; BGB § 138 * 1. Der Rechtsanwalt darf die Ausübung eines Mandats nicht mit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verknüpfen oder Dritte am wirtschaftlichen Ergebnis seiner anwaltlichen Tätigkeit beteiligen, es sei denn, es liegt eine der in § 27 BORA genannten Ausnahmen vor. * 2. Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der anwaltstypischen Verpflichtung, dem Mandanten rechtlichen Beistand zu leisten, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Anwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint. LG Berlin, Urt. v. 8.8.2022 – 83 O 9/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Rechtsfolge des § 138 BGB umfasst auch den Vergütungsanspruch. Etwaige Aufwendungen darf eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer gesetzes- bzw. sittenwidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich halten. Diese werden daher auch nicht erstattet. ZULASSUNG *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) ZULASSUNGSWIDERRUF WEGEN VERMÖGENSVERFALLS BRAO § 14 II Nr. 7; GG Art. 12 * 1. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein. * 2. Die Nichtberücksichtigung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheid ist kein reiner Formalismus, sondern Gebot des materiellen Rechts. Die BRAO sieht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vor, in welBRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 326

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