BRAK-Mitteilungen 6/2022

weile gefestigter Rechtsprechung des Senats handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.10.2020 – AnwZ (Brfg) 43/18, NJOZ 2021, 1368 Rn. 15; v. 22.6. 2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 22; v. 9.3.2020 – AnwZ (Brfg) 1/18 Rn. 15; v. 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 71/18, NJW-RR 2020, 443 Rn. 10; v. 6.5. 2019 – AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12 und v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 37 f.; jeweils m.w.N.). [21] Ob der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen (vgl. Senatsurt. v. 13.5.2022 – AnwZ (Brfg) 48/21 Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, NJW-RR 2021, 246 Rn. 27). Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten (vgl. Senatsurt. v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, a.a.O. Rn. 19). [22] Nach ständiger Senatsrechtsprechung stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (vgl. nur Senatsurt. v. 5.10.2020 – AnwZ (Brfg) 43/18, NJOZ 2021, 1368 Rn. 16; v. 9.3. 2020 – AnwZ (Brfg) 1/18 Rn. 20; v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 Rn. 11; v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; jeweils m.w.N.). [23] b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zulasnur untergeordneter Anteil sung der Beigeladenen aus. Denn sie ist allenfalls zu einem untergeordneten Teil ihrer Beschäftigung anwaltlich für ihren Arbeitgeber tätig, während der ganz überwiegende Teil ihrer Arbeitstätigkeit, insb. die Durchführung der Schlichtungsverfahren, keine Rechtsangelegenheiten des s. als ihrem Arbeitgeber, sondern eine solche der Parteien des Schlichtungsverfahrens betrifft. [24] aa) Der Arbeitgeber der Beigeladenen ist eine in der Rechtsform eines Vereins organisierte anerkannte Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, die Verbraucher dann anrufen können, wenn das Verkehrsunternehmen, das sie in Anspruch nehmen wollen, Mitglied des Vereins ist und damit an der Schlichtung durch den s. teilnimmt. Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind Ansprüche zwischen den Verfahrensbeteiligten. Im Bereich Flug, für den die Beigeladene nach den Angaben in § 2 des Arbeitsvertrags v. 4.10.2018 als Schlichterin eingesetzt ist, betrifft die Schlichtung nach § 57b I LuftVG Zahlungsansprüche aus einer einem Verbraucher geschuldeten Luftbeförderung, die dieser aus den in § 57b I 1 Nr. 1 bis 4 LuftVG genannten Gründen gegen das Luftfahrtunternehmen geltend macht. [25] Das Ziel der Schlichtung ist es, eine Lösung für die zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende rechtliche Streitigkeit zu finden. Die Rechtsfragen, die sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens stellen, betreffen allein die zwischen den Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Ansprüche und damit deren rechtliche Angelegenheiten. Inhaltlich befasst sich der Schlichter somit mit Rechtsangelegenheiten der Verfahrensbeteiligten. Rechte und Pflichten des s. sind dagegen nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. [26] bb) Der Umstand, dass die Schlichtungsstelle nach ihrer Anrufung durch einen Verbraucher für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens auf Grundlage der von ihr erlassenen Verfahrensordnung zuständig ist, führt nicht dazu, dass sie bzw. die für sie tätigen Schlichter sich inhaltlich mit Rechtsangelegenheiten der Schlichtungsstelle befassen. Im Gegenteil wird ein Schlichter – ähnlich wie ein Gericht oder ein Schiedsgericht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2022 – AnwZ (Brfg) 46/21, NJW-RR 2022, 1139) – in Rechtsangelegenheiten der Verfahrensbeteiligten tätig. Ebenso wenig wie die schuldrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung diese zu einer Rechtsangelegenheit des Dienstleisters macht, führt die Position einer anerkannten Schlichtungsstelle und die damit verbundene Pflicht zur Durchführung von Schlichtungsverfahren auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensordnung dazu, dass aus den Rechtsangelegenheiten der Beteiligten solche der Schlichtungsstelle werden. Maßgeblich ist, dass sich die auf Grundlage der gesetzlichen Regelung und der Verfahrensordnung des s. durchgeführte Tätigkeit eines Schlichters bestimmungsgemäß nur auf das Rechtsverhältnis der Verfahrensbeteiligten auswirkt (vgl. für die Betreuung von Schiedsverfahren durch einen Case Manager: Senatsurt. v. 13.5.2022 – AnwZ (Brfg) 46/21 Rn. 19, a.a.O.). [27] cc) Entgegen der Auffassung des AGH sowie der Rechtsangelegenheiten der Verfahrensbeteiligten Beigeladenen betrifft die Schlichtung nicht deshalb Rechtsangelegenheiten des s., weil die Prüfung der Rechtsansprüche der Verfahrensbeteiligten gerade originärer satzungsmäßiger Zweck der Schlichtungsstelle ist und der Schlichter zur Schlichtung nach § 4 I LuftSchlichtV gesetzlich berufen ist. Es ist zwar gesetzliche und satzungsmäßige Aufgabe der Schlichtungsstelle, Lösungen für fremde Rechtsangelegenheiten zu finden. Der Schlichter wird dementsprechend aufgrund seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgabengebiets rechtlich tätig. Entscheidend für die Zuordnung der Tätigkeit zu den rechtlichen Angelegenheiten der Schlichtungsstelle als Arbeitgeber ist indes nicht die Tatsache, dass die Tätigkeit zum Aufgabengebiet des Arbeitgebers gehört oder gar sein alleiniger satzungsmäßiger Zweck ist, sondern allein die Frage, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen nach objektiven Kriterien inhaltlich dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Dies ist bei den im Rahmen von Schlichtungsverfahren zu prüfenden Rechtsfragen nicht der Fall – sie BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 329

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