BRAK-Mitteilungen 6/2022

klärt. Der Ag. vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Das OLG hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. [5] 1. Das OLG ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Ag. seine Beschwerde nicht innerhalb der am 13.12.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist formgerecht eingelegt hat. [6] a) Nach § 63 I FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Als bestimmender Schriftsatz musste sie vor dem Inkrafttreten des § 130d ZPO am 1.1.2022 gem. §§ 64 II 4, 114 I FamFG grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein (vgl. Senatsbeschl., BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 10 m.w.N.). [7] Auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1.1. 2022 konnte die Beschwerdeschrift nach § 113 I 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Ein solches elektronisches Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a II ZPO). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach v. 24.11.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV, BGBl. I, 3803; geändert durch Verordnung v. 9.2.2018, BGBl. I, 200), die nach § 10 I ERVV zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist. [8] Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a III und IV ZPO). Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 I ERVV). [9] b) Da bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift keine qualifizierte Signatur verwendet worden ist, wäre der Vorschrift des § 130a III und IV ZPO nur genügt, wenn der Schriftsatz einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden wäre. [10] Eine solche einfache elektronische Signatur besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/ EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint mithin die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 14 f. m.w.N.). [11] Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 m.w.N.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 10). Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, Zuordenbarkeit erforderlich dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 m.w.N.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). [12] c) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 13.12. 2021 eingegangene Beschwerdeschrift des Ag. nicht gerecht, weil das Dokument auch nicht mit einer einfachen Signatur versehen war. Die Beschwerdeschrift endet nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ ohne weitere Namensangabe. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf Übernahme der Verantwortung nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (vgl. BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 17 ff.). [13] 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist abgelehnt. [14] Die Fristversäumung war nicht unverschuldet i.S.v. § 117 V FamFG i.V.m. § 233 ZPO, weil der Ag. sich das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten gem. § 113 I 2 FamFG i.V.m. § 85 II ZPO zurechnen lassen muss. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 337

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