nischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die zum Unterzeichnen verwendet werden. Die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder eine eingescannte Unterschrift am Ende des Schriftsatzes genügen diesen Anforderungen. Die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO u.a. wahrt die prozessuale Form jedoch nur dann, wenn die einfache Signatur von derselben Person stammt, die aus ihrem beA den Schriftsatz eingereicht hat.3 3 BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 5 AZN 53/20 Ls. und Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 – 8 C 4.21, BRAK-Mitt. 2022, 49; BSG, Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B Rn. 7. Dass das Fehlen einer einfachen Signatur ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die oder der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt, ist in der Rechtsprechung anerkannt.4 4 Etwa BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BRAK-Mitt. 2020, 367 Rn. 19. Dieselben Grundsätze galten vor Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr auch für das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz.5 5 S. nur BGH, Beschl. v. 9.10.2010 – IX ZB 60/10 Rn. 5; BAG, Urt. v. 25.2.2015 – 5 AZR 849/13 Rn. 22. Hiervon geht auch der 2. Senat des BAG in seiner Entscheidung aus. Der Senat nimmt an, bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt sei durch den maschinenschriftlichen Zusatz „Rechtsanwalt“ ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung sei und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernehme, weil im Briefkopf keine weiteren Rechtsanwälte aufgeführt seien.6 6 Rn. 2 des Beschlusses. Diese Annahme ist zwar für Einzelanwältinnen und Einzelanwälte recht komfortabel. Ob andere Gerichte dem in dieser Pauschalität folgen (sollten), erscheint jedoch zweifelhaft. Denn es ist sowohl bei Sozietäten als auch bei Einzelkanzleien durchaus üblich, in der Kanzlei angestellte oder frei mitarbeitende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht auf dem Briefkopf aufzuführen, um deren Haftung als Scheinsozien zu vermeiden. Darauf weist das OLG Karlsruhe in einer ausführlich begründeten Entscheidung hin.7 7 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21 Rn. 24. Das OLG verweist außerdem auf eine weitere nicht selten anzutreffende Konstellation, die Zweifel an der Urheberschaft des im Briefbogen genannten Einzelanwalts begründen kann: die Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung durch einen externen Anwalt, der ebenfalls den Briefbogen des Vertretenen nutzt.8 8 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21 Rn. 25. Auch die oben erwähnte Entscheidung des BGH lässt eine weniger großzügige Sicht erkennen: Der dort fragliche Schriftsatz war mit „Rechtsanwältin“ ohne Namenszusatz abgeschlossen; auf dem Briefbogen der Sozietät war nur eine einzige Rechtsanwältin neben mehreren Rechtsanwälten genannt. Dem BGH genügte das nicht, um eine eindeutige Zuordnung nachzuweisen, denn es sei nicht ausgeschlossen, dass eine im Briefkopf nicht genannte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe.9 9 BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 Rn. 12. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass andere Gerichte bei einem mit „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz abgeschlossenen Schriftsatz eine Beweisaufnahme über die Organisation der Kanzlei – also über etwa nicht auf dem Briefbogen genannte mitarbeitende Anwältinnen oder Anwälte bzw. über externe Vertretungen – für erforderlich halten. Die Konsequenz wäre, dass dann keine einfache Signatur und damit keine form- und fristwahrende Einreichung vorläge. Schon wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos sollten Anwältinnen und Anwälte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Gerichte dem BAG folgen und „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ als einfache Signatur genügen lassen. Der Grundsatz des sichersten Weges legt nahe, in jedem Fall das zu tun, was eine einfache Signatur definitiv erfordert: die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise maschinenschriftlich oder durch eine eingescannte Unterschrift unter dem Schriftsatz – oder gleich qualifiziert elektronisch zu signieren. Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Karlsruhe beA-NUTZUNGSPFLICHT FÜR SYNDIKUSRECHTSANWÄLTE ArbGG §§ 11 II 2 Nr. 4, 46c I, III, 46g 1. Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA. 2. Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c III 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 3.5.2022, 14 Sa 1381/21). LAG Hamm, Beschl. v. 27.9.2022 – 10 Sa 229/22 AUS DEN GRÜNDEN: A. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Provisionsanspruchs. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 340
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