Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch die Aufrechterhaltung Berufspflicht der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 12 II BRAO i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft v. 26.3. 2007, BGBl. I 358; § 14 II Nr. 9 BRAO i.d.F. des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994, BGBl. I 2911 i.V.m. dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. 19.12.1998, BGBl. I 3836) und damit eine notwendige Bedingung für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts sowie das Erzielen von Einkünften aus dieser Tätigkeit. Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber – wie hier – die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH, Urt. v. 1.10.2020 – VI R 11/18, BFHE 270, 475 und VI R 12/18, BFHE 270, 484, jeweils Rn. 15). [17] Die mit der Übernahme der Versicherungsprämien wesentliches Interesse des angestellten Anwalts durch den Kl. verbundene Freistellung der Beigeladenen von den Aufwendungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung führt bei diesen zu einem geldwerten Vorteil i.H.v. jeweils 600,55 Euro jährlich. Dieser Betrag wäre nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und 1 Mio Euro je Versicherungsjahr (§ 51 IV BRAO) aufzuwenden gewesen. [18] Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG ist mit der Beitragspflicht nicht verbunden. Soweit der Kl. Rechtsanwälte gegenüber Steuerberatern zu Unrecht anders behandelt sieht, kann offenbleiben, ob es insoweit schon an im Sinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleichbaren Personengruppen fehlt. Sofern der Kl. im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass nur selbstständige, nicht aber angestellte Steuerberater gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein müssen (§ 67 I Steuerberatungsgesetz), zeigt er bereits selbst berufsrechtliche Unterschiede der beiden Berufsgruppen auf. [19] 2. Die Bekl. hat die geldwerten Vorteile zutreffend als einmalige Zuwendungen i.S.d. § 23a I 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 3710) eingeordnet (vgl. BSG, Urt. v. 26.1.2005 – B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 Rn. 15). Fehler in der Berechnung der zu zahlenden Beiträge, insb. unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a III 1 SGB IV i.d.F. v. 12.11.2009 a.a.O.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. [20] 3. Die Bekl. hat zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt. Gemäß § 24 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs. 1 Satz 1). Diese objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind hier erfüllt. Der Kl. hat die geschuldeten Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt. Wird eine Beitragsforderung – wie hier – durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Das ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von einem unrichtigen Verschuldensmaßstab (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12. 2018 – B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 8 Rn. 11 ff.) ausgegangen sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr spricht die Beitragszahlung bis einschließlich 2009 für das Erkennen des Kl. seiner jedenfalls möglichen Beitragspflicht. HINWEISE DER REDAKTION: S. hierzu den Kurzbeitrag von Herberg/SchroederPrintzenauf S. 301 in diesem Heft. SONSTIGES UNGÜLTIGE VORSTANDSWAHLEN BRAO §§ 68 I, IV, 69 I Nr. 2, III 1 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 I Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 III 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 I Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 I BRAO auch dann nicht SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 355
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