BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT FEBRUAR 2023 54. JAHRGANG 1/2023 S. 1–68 AKZENTE U. Wessels Botschaft angekommen AUFSÄTZE S. Vetter Die STAR-Untersuchung 2022 bringt es ans Licht – die Situation von nicht-anwaltlichen Fachkräften R. Michalke Grenzen für eine grenzenlose Transparenz – der EuGH und das Transparenzregister Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG AGH Rheinland-Pfalz Geschäftsführerin einer Bezirksärztekammer als Syndikusanwältin (Anm. T. Winkler) BGH Regress wegen Führens eines aussichtlosen Rechtsstreits (Anm. J. Cornelius-Winkler)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Botschaft angekommen 1 AUFSÄTZE S. Vetter Die STAR-Untersuchung 2022 bringt es ans Licht – Wieviel Mangel können sich Anwaltskanzleien als Teil des Rechtsstaats leisten? 2 R. Michalke Grenzen für eine grenzenlose Transparenz – Der EuGH und das Transparenzregister 16 Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2022 18 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 25 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 32 A. Gamisch/S. Pratscher/F. Boog Die BRAK in Brüssel 36 V. Horrer/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 38 Sitzung der Satzungsversammlung 39 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 III
EUROPA EuGH 8.12.2022 C-694/20 Besonderer Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (LS) 40 EuGH 17.11.2022 C-562/20 Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie (LS) 40 EuGH 22.11.2022 C-37/20 und C-601/20 Ungültige Bestimmung in der EU-Geldwäscherichtlinie (LS) 41 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 10.10.2022 AnwSt (R) 5/21 Keine Entschädigung für vorläufiges Berufsverbot (LS) 42 AGH NordrheinWestfalen 18.11.2022 I AGH 33/21 Kein Recht zur Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes (LS) 42 FACHANWALTSCHAFTEN Bayerischer AGH 24.11.2022 BayAGH III-4-8/20 n.rkr. Gewichtung von Fällen für Fachanwaltstitel (LS) 42 VERGÜTUNG BGH 27.10.2022 IX ZB 10/22 Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen RVG und InsVV (LS) 43 OLG Düsseldorf 8.11.2022 I-24 U 38/21 Anforderungen an die Vereinbarung eines Zeithonorars (LS) 43 SYNDIKUSANWÄLTE AGH Rheinland-Pfalz 28.10.2022 1 AGH 7/21 Geschäftsführerin einer Bezirksärztekammer als Syndikusanwältin (m. Anm. T. Winkler) 44 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 30.11.2022 IV ZB 17/22 Eingang beim Gericht bei Übermittlung über das beA 56 BGH 24.11.2022 IX ZB 11/22 Pflicht zur Nutzung des beA für anwaltlichen Insolvenzverwalter 58 BGH 17.11.2022 IX ZB 17/22 Pflicht zur unverzüglichen Darlegung technischer Probleme (LS) 61 SONSTIGES BGH 29.9.2022 IX ZR 204/21 Regress wegen Führens eines aussichtslosen Rechtsstreits (m. Anm. J. Cornelius-Winkler) 62 Bayerischer AGH 24.11.2022 BayAGH III 4-2/22 Information einer Rechtsanwaltskammer über eine Veranstaltungsreihe des OLG 65 OLG Düsseldorf 25.10.2022 I-24 U 91/21 Zahlungsansprüche nach strafrechtlicher Verurteilung (LS) 67 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
Jetzt zwei Ausgaben gratis testen: www.klimarz.de Klimaschutz braucht Recht Die Zahl der Klimaklagen nimmt immer stärker zu und ist ein Ausdruck dafür, dass der Klimawandel eine der drängendsten Herausforderungen für die Welt ist. Die juristische Dimension des Klimaschutzes und des Klimarechts rückt dabei immer stärker in den Fokus. KlimaRZ –die neue Zeitschrift für materielles und prozessuales Klimarecht → Up to date im dynamischen Klimarecht Überblick über alle komplexen Fragen des Klimarechts, die aktuelle Rechtsprechung und die klimarechtlichen Debatten. → Internationale Ausrichtung Bericht über gesetzliche Vorgaben sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. → Unabhängige Berichterstattung Wahl der wichtigsten Themen, neutral, aus rein redaktioneller Sicht, frei von äußeren Einflüssen. → Gesammeltes Wissen verständlich auf den Punkt Unterschiedliche Interessen, Prioritäten und Perspektiven für Sie zusammengefasst. → Medienvielfalt Die Online-Datenbank Owlit ermöglicht jederzeit den digitalen Recherche-Zugriff. Sie ist bereits im Preis inkludiert und steht 3 Nutzern mit einer breiten Auswahl an Urteilen, Gesetzestexten und Verwaltungsanweisungen zur Verfügung. 1 Seite 1–32 15.01.2023 2. Jahrgang KlimaRZ www.klimarz.de Zeitschrift für materielles und prozessuales Klimarecht Herausgeber: Prof. Dr. Martin Burgi · RA Prof. Dr. Ludger Giesberts, LL.M. (LSE) · Prof. Dr. Joachim Hennrichs · Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des BVerfG a.D. · Prof. Dr. Anne-Christin Mittwoch · Prof. Dr. Dörte Poelzig · RA Berthold Welling Editorial Anne-Christin Mittwoch Kohärenz im Kampf gegen den Klimawandel: Ein Plädoyer für das Konzept der planetaren Grenzen im Recht 2 Beiträge Prof. Dr. Hans-Liudger Dienel Klimabürgerräte in Europa: Eine demokratische Innovation kombinatorischer Demokratie 4 Prof. Dr. Kirk W. Junker / Marvin Jürgens Werden Gerichte unsere Klimazukunft gestalten? Ein Vergleich zwischen Deutschland und den USA 7 Leon Widdrat Zur Vereinbarkeit der CSRD mit europäischem Primärrecht 12 Blick aus der Politik und Praxis Alexandra Klein Interview mit RA Dr. Gabriel Harnier und RA Dr. Niklas Pieper 16 Rechtsprechungsübersicht Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf Planfeststellung– Nordverlängerung A 14 (BVerwG, Urt. – 4.5.2022– 9 A 7/21) m. Anm. Tim Uschkereit 18 Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Präventivgewahrsams 20 Internationale Beiträge Nadine Pieper / Christian Schneider Insurance coverage for climate change litigation? 22 Im Abonnement enthalten: Neumannstraße 10 | 40235 Düsseldorf Fon: 0800 000-1637 | Fax: 0800 000-2959 | eMail: kundenservice@fachmedien.de
AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.rec ht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens v. 2.7.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens BGBl. v. 11.11.2022, S. 1982 Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und-postfachverordnung – StBPPV BGBl. v. 30.11.2022, S. 2105 Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes BGBl. v. 13.12.2022, S. 2234 Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung BGBl. v. 21.12.2022, S. 2368 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung BGBl. v. 22.12.2022, S. 2422 Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) BGBl. v. 27.12.2022, S. 2606 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren BGBl. v. 28.12.2022, S. 2817 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 – PKHB 2023) BGBl. v. 28.12.2022, S. 2843 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts BGBl. v. 30.12.2022, S. 2847 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2206 der Kommission v. 11.11.2022 zur Festlegung der Vorlage für die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den Europäischen Datenschutzausschuss über die Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf das Schengener Informationssystem ABl. der Europäischen Union L 293 v. 14.11.2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates v. 14.11.2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ABl. der Europäischen Union L 293I v. 14.11.2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/2240 der Kommission v. 20.10.2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten ABl. der Europäischen Union L 294 v. 15.11.2022 Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission v. 30.8.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/ 847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ABl. der Europäischen Union L 305 v. 25.11.2022 Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates v. 28.11.2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Art. 83 I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich ABl. der Europäischen Union L 308 v. 29.11.2022 Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 v. 27.10.2022) ABl. der Europäischen Union L 310 v. 1.12.2022 Beschluss (EU) 2022/2349 des Rates v. 21.11.2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Unionüber ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ABl. der Europäischen Union L 311 v. 2.12.2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2366 der Kommission v. 2.12.2022 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken ABl. der Europäischen Union L 312 v. 5.12.2022 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AKTUELLE HINWEISE VI
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Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 11: Cosack, Elektronischer Rechtsverkehr: Das beA und das gerichtliche Mahnverfahren (187); Gummels, Steuersparmodell: So profitieren Rechtsanwälte von Beitragsvorauszahlungen zur KV/PV (196). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 12: Schneider, Kostenerstattung bei Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts – eine aktuelle Bestandsaufnahme (529); Schneider, Abrechnung bei Verbindung und Trennung in Zivilsachen (535). Beck.digitax Nr. 5: Ferich/von Keller, Die digitale Signatur im Diskurs: Welche Herausforderungen und Anwendungsmöglichkeiten gibt es für Steuerberaterinnen und Steuerberater? (345). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 11: Wolf, Europaratskonvention zum Anwaltsberuf. Expertenkomitee erarbeitet völkerrechtlichen Schutzmechanismus für die Anwaltschaft (404); Nr. 12: Hartung/Fecke, TLDR. Mit Legal Tech durch die BRAO-Reform (480). Betriebsberater (BB) Nr. 50: Schmittmann, Elektronisches Steuerberaterpostfach ante portas (I). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 10: Rehberg, Terminsgebühr auch bei Abschluss eines Vergleichs bzw. einer Vereinbarung im Kindschaftsverfahren nach §155 FamFG ohne Erörterungstermin? (507). Der Betrieb (DB) Nr. 1-2: Kowallik, Die neue Steuerberaterplattform als digitaler Ankerpunkt für den steuerberatenden Berufsstand (29). Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts (DNotIReport) Nr. 23: Thelen, Berufspolitik: Reform des Geldwäschegesetzes (3 Beilage BNotK-aktuell). Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ) Nr. 11: Blaeschke, Geldwäscheaufsicht über Notarinnen und Notare (827); Nr. 12: Aumann, Formfragen im neuen Stiftungsrecht. Ein Überblick zur Rolle der Notarinnen und Notare nach der Stiftungsrechtsreform (894). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 49: Mehnert/KalinaKerschbaum, Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) (2573). In-house Counsel Nr. 6: Czycholl, Kanzleien im Metaverse (50). KammerReport der RAK HammNr. 4: Schmittmann, Aktuelle Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH (5). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 12: Schneider, Mandantenpolitik. Den Z-Mandanten gehört die Zukunft in ihrer Kanzlei (204); Weyand, Elektronischer Rechtsverkehr. beSt-practices oder was Steuerberater aus den Erfahrungen mit dem beA lernen können (208). Legal Tech – Zeitschrift für die digitale Rechtsanwendung (LTZ) Nr. 3: Grupp, Wer gestaltet die Zukunft der Rechtsabteilung? (145); Quarch/Neumann, Kurzbericht: Zentrale Aufsicht über Rechtsdienstleister (180). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 23: Bacher, Ein Jahr beA-Pflicht (1441). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 47: Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung (3394); Wagner, Mit digitalen Akten zu mehr Effizienz – Elektronische Aktenführung als Kernelement der Digitalisierung in der Kanzlei (22, Beilage); Auer-Reinsdorff, Die moderne Kanzlei. Verfügbarkeit von Internet, Verarbeitungssystemen, Telefonie und Daten in der Anwaltskanzlei (23, Beilage); Nr. 49: Jungk, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht (3551); Nr. 50: Fritzsche, Elektronischer Rechtsverkehr als Hürde für materielle Gestaltungsgeschäfte im Anwaltsschriftsatz (3620); Nr. 51: Deckenbrock, Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts (3688); Nr. 52: Diller/Ender, Ausschluss des Prozessanwalts wegen angeblicher Interessenkollision? (3744); Nr. 1-2: D´esir´ee Biallaß, Die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (25). NJW-Spezial Nr. 21: Schneider, „Quotenvorrecht“ bei der Pkh-Abrechnung (667); Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 47: Kalb, beSt(ens) auf die Nutzung des elektronischen Steuerberaterpostfachs vorbereitet (3327); Nr.52: Günther, Was erwartet Steuerberater im Jahr 2023 aus berufsrechtlicher Sicht? (3743). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 1: Engelhart, Anderkonten für Rechtsanwälte und deren neue Geschäftsbedingungen (16). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 11: Schneider, So ermitteln Sie den Streitwert in Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (194). Rheinische Notarzeitschrift (RNotZ) Nr. 11: Langer-Corica, Häufige Fehler bei der Notarkostenberechnung (477). Schweizerische Juristenzeitung (SJZ) Nr. 24: Giroud/ Mangeat, Sanctions et secret professionnel de l’avocat (1222). Strafverteidiger Forum (StraFo) Nr. 11: Schefer, Berufsrechtliche Implikationen bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Strafverteidigermandats (411). Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP) Nr. 11: Reiter, Entwicklung des notariellen Berufsrechts (415). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER März – April 2023 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinst itut.de.Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Energiewendepaket – Das neue EEG 2023 und die weiteren gesetzlichen Änderungen für den Ausbau erneuerbarer EnerBRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AKTUELLE HINWEISE VIII
DSGVO BDSG TTDSG Kommentar Den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, ist alles andere als einfach. Dem Trend hin zu immer mehr datengetriebenen Geschäftsprozessen stehen eine komplizierte Rechtslage sowie hohe Strafen und Bußgelder gegenüber. Da kommt der neuePlath mit seinen pragmatischen und meinungsfreudigen, dabei aber stets grundsoliden Lösungen für die betriebliche Praxis gerade recht. Die Neuauflage bietet umfassend aktualisierte Kommentierungen zu DSGVO und BDSG und erstmals auch zum TTDSG in einem Band. Mit bewusst unternehmensbezogener Schwerpunktsetzung ordnen die Autoren aktuelle Rechtsprechung, Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden, Guidelines des EDSA, die Umsetzung im europäischen Ausland, Auslegungsfragen oder Literaturstimmen zuverlässig ein. Leseprobe und Bestellung unter www.otto-schmidt.de Neuauflage mit TTDSG! Pla Herausgegeben von RA Dr. Kai-Uwe Plath, LL.M. Bearbeitet von RA Thomas Becker, LL.M. Eur.; FAIT-Recht Dr. Axel Freiherr von dem Bussche, LL.M.; RA Dr. Jan-Michael Grages; Nils Hullen, LL.M.; RA Frank Ingenrieth, LL.M.; RA Valerian Jenny; RA Dr. Wulf Kamlah; RA Dr. Niclas Krohm; FAArbR Dr. Michael Kuhnke; RA Dr. Kai-Uwe Plath, LL.M.; RA Dr. Carlo Piltz; RAin Kira Raguse; Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp; FAIT-Recht Dr. Lutz Schreiber; FAinArbR Dr. Katrin Stamer; RA Matthias A. Struck; Jörn Wittmann. 4. neu bearbeitete Auflage 2023, ca. 1.500 Seiten, A5, gbd., ca. 160 €. Erscheint im Februar, ISBN 978-3-504-56076-8 Das Werk online www.otto-schmidt.de/bmds www.juris.de/dsgvo Auf schmalem Grat sicher unterwegs.
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BRAK MIT TEILUNGEN FEBRUAR 2023 · AUSGABE 1/2023 54. JAHRGANG AKZENTE BOTSCHAFT ANGEKOMMEN Dr. Ulrich Wessels Viele Anwältinnen und Anwälte treiben derzeit Sorgen um, weil die Kosten für Energie, Papier und vieles mehr, kurz: die Kosten für den Betrieb ihrer Kanzleien, in den vergangenen Monaten enorm gestiegen sind. Und sie fragen sich, wie sie den angesichts eben dieser Kostensteigerungen nur allzu berechtigten Forderungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer Gehaltserhöhung begegnen können. Angesichts des sich inzwischen klar abzeichnenden Fachkräftemangels – vor allem bei Rechtsanwaltsbzw. Rechtsanwaltsund Notarfachangestellten, aber immer öfter auch beim anwaltlichen Nachwuchs – ist das ein besonders empfindlicher Punkt. Ein Dilemma, denn ohne eine Erhöhung auf der Einnahmeseite fehlt dafür vielen die finanzielle Beinfreiheit. Besonders deshalb brauchen Anwältinnen und Anwälte möglichst rasch eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, gerade auch für die Gehälter ihrer Angestellten. Apropos Fachkräfte... Um ein klareres Bild von deren aktueller Situation zu erhalten, hat die BRAK eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Darin geht es nicht allein um die Gehälter. Es geht auch um die sonstigen Arbeitsbedingungen. Sabine Vetter erläutert und analysiert die Ergebnisse in diesem Heft ausführlich – ein für uns alle lesensund bedenkenswerter Beitrag! Denn wie man gute Fachkräfte gewinnen und sie auch auf Dauer in der Kanzlei halten kann, wird künftig eine immer wichtigere Frage. Die Forderung nach einer Gebührenerhöhung ist nicht neu. Erst im vorletzten Heft war sie an dieser Stelle Thema. Die Hauptversammlung der BRAK hat sich im September 2022 klar dazu positioniert. Die BRAK hat in Schreiben und Gesprächen auch der Politik gegenüber immer wieder deutlich gemacht, weshalb gerade in der jetzigen Situation höhere gesetzliche Anwaltsgebühren notwendig sind. Reagiert wurde darauf meist mit dem Hinweis, dass erst vor Kurzem eine Anpassung der Gebühren erfolgt sei. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist aber gerade keine Antwort auf die aktuellen Entwicklungen. Es brachte nicht einmal eine vollständige Anpassung an die seit der vorherigen Gebührenanpassung im Jahr 2013 erheblich gestiegenen Betriebskosten, sondern in weiten Bereichen nur etwa zur Hälfte. Lediglich im Sozialrecht, wo freilich die Gebühren zuvor kaum auskömmlich waren, erfolgte damals eine Anpassung auf dem notwendigen Niveau. Die Preissteigerungen durch die Energiekrise und Inflation in der Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine können notwendigerweise in der damaligen Gebührenanpassung noch nicht berücksichtigt sein. Doch genau darauf braucht die Anwaltschaft eine Antwort! Eine vorsichtig positive Entwicklung gibt es in Sachen Gebührenerhöhung zu verzeichnen: Die Botschaft ist beim Bundesjustizminister angekommen. Er hat verstanden, dass Anwältinnen und Anwälte einen wichtigen Beitrag für den Zugang von Bürgerinnen und Bürgern zum Recht leisten. Und dass sie ihn nur gewährleisten können, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Der Minister hat versichert, sich dafür einzusetzen, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung kommt. Sein Ministerium arbeitet aktuell daran, Zahlen zur Einkommens- und Preisentwicklung zusammenzutragen. Das Anliegen der Anwaltschaft hat der Minister bereits an die Länder herangetragen. Deren finanzielle Interessen sind bei einer Gebührenerhöhung immer mitbetroffen, man denke nur an die Beratungs- und Prozesskostenhilfe und an die mögliche Ausstrahlung etwa auf die Gebühren von Sachverständigen oder Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Bisher wurde dies stets mit der reflexhaften Forderung nach einer parallelen Erhöhung der Gerichtskosten beantwortet – nur dass es eigentlich Aufgabe des Staates und nicht der einzelnen Rechtsuchenden ist, eine funktionierende Justiz zu finanzieren. Nun kommt es darauf an, dass wir gemeinsam weiter daran arbeiten, rasch eine angemessene Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren auch tatsächlich in die Tat umzusetzen! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 1
AUFSÄTZE DIE STAR-UNTERSUCHUNG 2022 BRINGT ES ANS LICHT WIEVIEL MANGEL KÖNNEN SICH ANWALTSKANZLEIEN ALS TEIL DES RECHTSSTAATS LEISTEN? RECHTSFACHWIRTIN SABINE VETTER, LL.M.* Vor dem Hintergrund eines sich seit Jahren abzeichnenden Fachkräftemangels, der besonders auch die Anwaltschaft betrifft, hat das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) 2022 detaillierte Daten zur Situation des nicht-anwaltlichen Kanzleipersonals erhoben. Dabei geht es neben Gehältern und freiwilligen Zusatzleistungen u.a. um Weiterbildung, den qualifikationsgemäßen Einsatz von Fachpersonal und um die Nutzung von Legal Tech-Instrumenten in Kanzleien. Die Autorin stellt die Ergebnisse von STAR 2022 im Detail dar, bewertet sie und zeigt mögliche Ansätze auf, um Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an Kanzleien zu binden. * Die Autorin ist geprüfte Rechtsfachwirtin in der Kanzlei Lothar Wegener in Würzburg und LL.M. im Bereich „Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft“. Sie ist Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer Bamberg und Mitglied im Vorstand des Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. I. HINTERGRUND DER UNTERSUCHUNG Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) wurde vom Institut für Freie Berufe (IFB) im Auftrag der BRAK 1993 ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche und berufliche Lage der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zu durchleuchten. Aufgrund der Erhebungen sind neueste Entwicklungen in der Advokatur erkennbar. Die STAR-Erhebung 2022 fand vor dem Hintergrund eines immer deutlicher werdenden Fachkräftemangels im Bereich der freien Berufe allgemein, aber auch in der Anwaltschaft statt. Die Befunde sind alarmierend, handelt es sich doch um (Ausbildungs-)Berufe, die in besonderem Maß für das Funktionieren der Rechtspflege relevant sind. Justiz und Verwaltung stehen vor demselben Problem wie die Anwaltschaft und stehen damit auch in Konkurrenz zu ihr um qualifiziertes Personal. Die Hintergründe für diese Entwicklung sind zu erforschen und Lösungskonzepte zu erarbeiten, will man nicht längerfristig auf einen Stillstand der Rechtspflege zusteuern, weil das Fachpersonal fehlt. Dazu braucht es vor allem einen genaueren Blick auf die Situation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kanzleien. 1. MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER IN KANZLEIEN – UNBEKANNTE WESEN Im Zeitraum vom 26.8. bis 14.9.2022 erhob der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) Daten, in denen jeder zweite Freiberufler offene Stellen meldete.1 1 Vgl. Pressemitt. des BFB v. 3.11.2022; dazu Creutzburg, FAZ v. 2.11.2022: „Wenn die Praxis schließt, weil die Arzthelferin fehlt“. Besonders hoch sei der Bedarf in den Kernbereichen der freiberuflichen Vertrauensdienstleistungen, also einem sensiblen Bereich, in dem direkter Kontakt zu Patienten oder Mandanten notwendig ist. Wir bewegen uns im Bereich einer gesellschaftlich unverzichtbaren Dienstleistung, in der aufgrund des Personalmangels mittlerweile knapp zwei Drittel der Befragten Aufträge ablehnen müssen und nahezu jeder zweite angibt, seine Dienstleistung nur noch eingeschränkt anbieten zu können. Die derzeit vom BFB angegebenen 340.000 offenen Stellen verteilen sich über alle freien Berufe, aber wie steht es um die Anwaltschaft? Können wir uns einen Fachkräftemangel (weiterhin) leisten? Den Forschungsbericht des Soldan Instituts „Personal in Anwaltskanzleien“2 2 Kilian/Dreske, Personal in Anwaltskanzleien, Forschungsberichte des Soldan Instituts Bd. 21, 2018. leitete Kilian 2018 mit dem Tenor ein „Über diese Mitarbeiter ist wenig bekannt“. Zusammen mit BRAK, DAV, ReNo Bundesverband und Verdi hat das Soldan Institut eine Studie zum Thema „Personal in Anwaltskanzleien“ durchgeführt. Seit dieser Zeit rückt das Thema immer weiter in den Fokus. Berufsverbände, aber auch engagierte Einzelpersonen, sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite, klären über das „unbekannte Wesen ReNo“ auf. Auf allen Kanälen3 3 Einige Beispiele: Jun, ReFas halten und bewerben; Beck aktuell Leadership Podcast mit Constanze Eich; Noe, Ausbildung verantwortungsvoll übertragen; Informationen der BRAK zu Rechtsanwaltsfachangestellten (inkl. Podcast); Tietje/Vetter, Anwaltspraxis Magazin v. 11.10.2021 „Fachkräfte erfolgreich sichern“; BFB, Interview mit einer Auszubildenden; Wolf, MKG v. 28.4.2021 „Die Anwaltskanzlei als Ausbilder“ Teil I und Teil II. wird mit einem großen Kraftakt versucht, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und das Blatt zu wenden. Auszubildende schreiben Beiträge, um positiv über ihre Ausbildung zu berichten. Diverse Fachbeiträge über Mitarbeiterführung oder Arbeitspsychologie rücken in den Fokus bzw. tauchen erstmalig im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskanzleien auf. 2. DIE STAR-UNTERSUCHUNG 2022 Die STAR-Untersuchung 2022 soll ebenfalls einen Beitrag dazu leisten, die Situation von nicht-anwaltlichem Fachpersonal zu ergründen. Bislang wurde die STAR-Erhebung in etwa im zweijährigen Turnus durchgeführt und enthielt hauptsächlich Daten zur wirtschaftlichen BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUFSÄTZE 2
Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Daneben wurden in einem Zusatzteil jeweils aktuelle Zusatzfragen behandelt. Dies wurde geändert und inhaltlich getrennt. Nunmehr erscheint der wirtschaftliche Teil als sogenannter Basisbogen jährlich alternierend mit einem jeweils aktuellen Sonderteil, dem Zusatzfragebogen. Die vorliegende Befragung befasst sich mit dem nicht-juristischen Personal sowie dem Einsatz von Legal Tech in Anwaltskanzleien. II. UMFRAGEERGEBNISSE Durch die erstmalig rein digital durchgeführte Umfrage konnte die Teilnahme niederschwellig angeboten werden, so dass von 165.587 Anwältinnen und Anwälten 4.757 an der Befragung teilnahmen, also 2,87 %. Der Rücklauf war dank der großen Unterstützung der Kammern insgesamt repräsentativ. Bei der Verteilung der Befragten nach Kammerzugehörigkeit wird deutlich, dass verstärkt Ost-Kammern an der Umfrage teilgenommen haben und somit etwas überrepräsentiert sind. Das könnte darauf zurückzuführen sein, dass sich dort die schlechte Personalsituation deutlicher und schon länger abzeichnet als in den alten Bundesländern. Dies sollte bei der Auswertung präsent sein. Um eine gleichmäßigere Verteilung und damit ein schärferes Bild zu erhalten, wäre ein gleichmäßigerer Rücklauf aus dem gesamten Bundesgebiet wünschenswert gewesen. Auch wenn der Rücklauf insgesamt zu repräsentativen Zahlen führte, wäre es sinnvoll, künftig die Verbreitung der Befragung auszuweiten, sei es über Medien oder andere Institutionen. 1. BASISDATEN a) BERUFSAUSÜBUNG UND SOZIALSTRUKTUR Die im ersten Teil der Befragung erhobenen wirtschaftlichen und soziodemografischen Merkmale setzen die Zusatzfragen bei der Auswertung in einen Kontext. Neben Alter und Geschlecht der Befragten wurden ihre Kammerzugehörigkeit, die Größe der Stadt, berufliche Stellung, Dauer der Berufstätigkeit, Tätigkeitsmodelle und -gebiete sowie Kanzleiform und -größe abgefragt. Das Durchschnittsalter der Teilnehmenden liegt mit 50,8 etwas unter dem Durchschnitt der zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (51,7 Jahre).4 4 https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/statistiken/durchschnittsalteranwaltschaft/. Die Teilnehmenden haben durchschnittlich rund 20 Jahre Berufserfahrung. b) KANZLEIFORM 62 % der selbstständigen Teilnehmenden sind in einer Einzelkanzlei tätig, während 38 % Partnerinnen oder Partner in einer Sozietät sind. Betrachtet man die Verteilung der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach beruflicher Stellung, sind 53 % in Einzelkanzleien tätig und 47 % in Sozietäten, d.h. ein Teil der Befragten ist als angestellte Rechtsanwältin bzw. angestellter Rechtsanwalt oder in freier Mitarbeit in Einzelkanzleien tätig. Rund 20 % der Teilnehmenden sind als angestellte Rechtsanwälte tätig und stellen (ebenso wie frei Mitarbeitende) in der Regel kein eigenes Personal ein. Nimmt man die kleine Gruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in „sonstiger beruflicher Funktion“ – also Betreuer, Verfahrenspfleger, Insolvenzverwalter u.ä. – hinzu, ergeben sich rund 70 % als potenzielle Arbeitgeber (Abb. 2.6). Abb. 2.6 30 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen zwar nicht unmittelbar ein, benötigen jedoch oftmals zusätzliches Personal. Für die wirtschaftliche und strukturelle Betrachtung ist die Kanzleigröße ein weiterer Faktor. c) KANZLEIGRÖSSE Bei der näheren Betrachtung von Einzelkanzleien zeigt sich, dass in 75 % kein weiterer Berufsträger in der Kanzlei beschäftigt ist. In 21 % der Einzelkanzleien sind insgesamt 1,5 bis 3 Berufsträger, also angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frei Mitarbeitende, beschäftigt. Betrachtet man nun alle in einer Einzelkanzlei tätigen Personen – also neben angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo), Auszubildende, Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte oder sonstige Bürokräfte bzw. Verwaltungspersonal –, sind 37 % der Einzelkanzleien in reiner Inhaberschaft und somit ohne weitere Beschäftigte. In 35 % der Einzelkanzleien sind (inkl. Inhaber) 1,5 bis 3 beschäftigte Personen (Abb. 2.13 und Abb. 2.16). Es wurde bei der Frage „Wie viele Personen waren beschäftigt, also bezogen Gehalt, inkl. Inhaber“?“ nicht zwischen Kanzleiinhabern bzw. -partnern und angestellten Mitarbeitenden unterschieden. Zur Bewertung der VETTER, DIE STAR-UNTERSUCHUNG 2022 BRINGT ES ANS LICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 3
Abb. 2.13 Abb. 2.16 Wirtschaftskraft sind zu den „Gehaltsbeziehern“ zum einen auch sonstige Angestellte wie beispielsweise Reinigungspersonal einzubeziehen und zum anderen kritisch zu betrachten, inwieweit nicht-anwaltliches Personal mit angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichzusetzen ist. Eine Gleichsetzung würde voraussetzen, dass nicht-anwaltliches Personal im gleichen Umfang Umsatz generiert wie angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 2. NICHT-JURISTISCHE MITARBEITER Der zweite Teil der Befragung betrifft den Zusatzteil der „nicht-juristischen Mitarbeiter“, also beispielsweise ReFa-/ReNo-Fachkräfte oder auch anderes Verwaltungspersonal, also alle Personen, die keine Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind. a) UNBESETZTE STELLEN Je größer die Stadt und je größer die Kanzlei ist, desto größer ist die Zahl der derzeit unbesetzten Stellen. Während in Einzelkanzleien nur rund 14 % Stellen unbesetzt sind, geben knapp 42 % der Befragten in Sozietäten mindestens eine unbesetzte Stelle an. Die Zahl der unbesetzten Stellen steigt mit Anzahl der Sozien. In Kanzleien mit mehr als zehn Sozien liegt die angegebene Zahl bei knapp 79 % (Abb. 3.1.3). Abb. 3.1.3 Unbesetzte Stellen für geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte sind eher in Sozietäten zu finden, was sicherlich deren Aufgabengebiet geschuldet ist. Eine mögliche Umfrage zu unbesetzten Teilzeitstellen von geprüften Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten in Einzelkanzleien könnte zu einem anderen Ergebnis führen, da auch in Einzelkanzleien ein Bedarf an geprüften Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten vorhanden sein dürfte. Dies gilt jedoch nur für spezielle Bereiche der Unternehmensführung und füllt keine Vollzeitstelle. Bei der Betrachtung der Anzahl unbesetzter Stellen nach Berufsgruppen und Kanzleiform ergab sich sogar, dass einige Befragte mehr als sechs Stellen zu besetzen hätten (Abb. 3.1.8). Abb. 3.1.8 b) BRUTTO-JAHRESGEHALT (OHNE ARBEITGEBERANTEIL) Bei der Angabe von Gehältern werden regelmäßig zwei Zahlen angegeben. Zum einen der Mittelwert, also das arithmetische Mittel, bei dem es wegen der „Ausreißerzahlen“ zu großen Streuungen der Einzelwerte kommt. Die Ausreißer nach unten halten sich wegen des geltenden Mindestlohns in Grenzen. Zur Verhinderung dieser Streuung wird bei Wirtschaftsdaten regelmäßig der Median als sogenannter Zentralwert angegeben. Als statistisches Lagemaß stellt er die Mitte einer DatenverteiVETTER, DIE STAR-UNTERSUCHUNG 2022 BRINGT ES ANS LICHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUFSÄTZE 4
lung dar, nach Sortierung der Messwerte nach Größe. Extreme Datenwerte werden so geglättet. Berufsanfängerinnen und -anfänger verdienen in Einzelkanzleien im Ost-West-Vergleich mit 28.000 Euro gleich wenig. Lediglich in Ost-Sozietäten erhalten Berufsanfängerinnen und -anfänger noch weniger (Median 26.000 Euro) (Abb. 3.2.1). Abb. 3.2.1 Für geprüfte Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte, die den Abschluss erst nach mindestens zwei Jahren Berufserfahrung erhalten, wird unterschieden zwischen „Berufsanfängern“ mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung und Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten mit Berufserfahrung. Die Zahlen der Berufsanfänger bezieht sich somit auf den Zeitraum unmittelbar nach der Prüfung und nicht auf die Berufserfahrung nach der Rechtsfachwirtprüfung. Unter Berücksichtigung dieser Annahme ist der Unterschied zwischen Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten mit und ohne Berufserfahrung mit ca. 2.000 Euro Jahresgehalt in der Gesamtheit der Anwaltskanzleien kaum wahrnehmbar. Bei der Sozietätsgröße hingegen sind Unterschiede festzustellen. So erhalten geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte mit Berufserfahrung in Sozietäten mit zwei Partnern 38.000 Euro und in Sozietäten mit mehr als zehn Partnern im Median 42.000 Euro (Mittelwert 46.000 Euro) (Abb. 3.2.7.). Abb. 3.2.7 Im Zusammenhang mit der Höhe der Gehälter wurden die Gepflogenheiten im Zusammenhang mit Gehaltsanpassungen abgefragt und falls Gehaltsanpassungen automatisch vorgenommen werden, in welchem Turnus dies erfolgt. In einigen Fällen werden Gehaltsanpassungen individuell vorgenommen. Während 18 % überhaupt keine Gehaltsanpassung vorsehen, gaben 60 % an, individuelle Gehaltsverhandlungen vorzunehmen. Lediglich bei 10 % der nicht-anwaltlichen Angestellten wird automatisch das Gehalt angepasst. Die zeitlichen Abstände der automatisch angepassten Gehälter wurden von 67 % mit einem Jahr und knapp 27 % mit alle zwei Jahren angegeben. Immerhin gaben knapp 12 % an, turnusmäßig in Gehaltsverhandlungen zu gehen und Anpassungen auf diesem Weg vorzunehmen. Bei turnusmäßigen Verhandlungen finden bei 56 % Gehaltsverhandlungen jährlich statt und bei 33 % alle zwei Jahre. Unterscheidet man nach der Kanzleiform, finden Gehaltsanpassungen in Einzelkanzleien häufiger in individuellen Gehaltsverhandlungen und seltener in festgelegten Zeitabschnitten statt (Abb. 3.2.15). Abb. 3.2.15 c) ERHALTENE FREIWILLIGE LEISTUNGEN Über 86 % der Befragten gaben an, freiwillige finanzielle Leistungen zu bezahlen, wobei mit steigender Ortsgröße auch die Bereitschaft anstieg. In Unternehmen liegt diese Zahl mit knapp 94 % etwas höher als in Anwaltskanzleien mit 85 %. Bei der Unterscheidung nach der Kanzleiform wird deutlich, dass freiwillige Zusatzleistungen in Sozietäten (93 %) eher gezahlt werden als in Einzelkanzleien (77 %). Bei der Art der freiwilligen Leistungen führt das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld die Liste mit 57 % an. Rund ein Drittel erhält Urlaubsgeld und immerhin 7 % erhalten eine Gewinn-/Umsatzbeteiligung als zusätzliche Leistungsmotivation. Auch bei den sonstigen freiwilligen finanziellen Leistungen sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. So werden neben der Coronaprämie u.a. Dienstfahrrad/E-Bike, Gesundheitszuschuss AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 5
bzw. Gesundheitsvorsorge wie Massagen, Physio-Angebot oder Erholungsbeihilfe genannt. Auffällig ist beim Ost-West-Vergleich, dass ein Zuschuss zur Kinderbetreuung mit über 25 % im Osten mehr als doppelt so häufig gezahlt wird wie in West-Kanzleien mit lediglich 11 % (Abb. 3.3.6). Abb. 3.3.6 d) WEITERBILDUNG Knapp 89 % bejahten die Frage, ob dem nicht-juristischen Personal regelmäßig die Möglichkeit der Weiterbildunggeboten wird, wobei kein Unterschied zwischen Ost und West feststellbar ist. Betrachtet man die angebotene Weiterbildungsmöglichkeit nach Kanzleiform, liegen Einzelkanzleien mit 80 % unter dem Bundesdurchschnitt, während Sozietäten mit knapp 95 % entsprechend drüber liegen. Im Jahr 2021 wurden in Einzelkanzleien mit 61 % zwei Weiterbildungen genehmigt. In Sozietäten wurden eher mehr Weiterbildungen genehmigt; die Zahl der Weiterbildungen erhöhte sich mit steigender Sozietätsgröße. So gaben 40 % der Sozietäten mit mehr als zehn Sozien an, dass elf oder mehr Weiterbildungen genehmigt bzw. angeboten wurden. Hierzu dürften auch InhouseSchulungen zählen. Die Kosten hierfür wurden bei 94 % der Befragten in voller Höhe übernommen, in knapp 5 % der Fälle wurden die Kosten teilweise übernommen und nur 1 % gab an, dass die Kosten der Weiterbildung nicht übernommen wurden. Ein anderes Bild ergibt sich bei den Kosten für die Weiterbildung zur geprüften Rechtsfachwirtin bzw. zum geprüften Rechtsfachwirt. Diese Kosten werden bei nur 38 % der Befragten in vollem Umfang übernommen und bei knapp 9 % teilweise. Über 53 % gaben an, diese Kosten nicht zu erstatten. Differenziert man nach Kanzleiform und Sozietätsgröße, wird deutlich, dass 70 % der Einzelkanzleien die Kosten nicht übernehmen, jedoch knapp 65 % der Sozietäten ab zehn Sozien die Kosten in voller Höhe übernehmen. e) ARBEITS(ZEIT)GESTALTUNG Die Frage, ob nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten können, bejahten 58 %. Betrachtet man dies genauer und unterscheidet nach Arbeitsstätten, wird deutlich, dass die Zahl der flexiblen Arbeitszeitgestaltungen in Anwaltskanzleien mit nur 53 % etwas unter dem Durchschnitt liegt. Knapp 84 % der Befragten in Unternehmen bieten eine flexible Arbeitszeitgestaltung, die stetig steigt, je größer das Unternehmen ist. In Rechtsanwaltskanzleien ist dieser Trend gegenläufig. In Sozietäten sind flexible Arbeitszeiten mit knapp 48 % seltener zu finden als in Einzelkanzleien mit knapp 59 %. Sozietäten mit vier Sozien gaben an, dass sie mit nur 36 % der nicht-juristischen Fachkräfte Gleitzeit bzw. eine individuelle wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben. Die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten bejahen Anwaltskanzleien mit knapp 47 %, während es in Unternehmen mit 91 % nahezu üblich ist. Einzelkanzleien zeigen sich jedoch mit der Umsetzung flexibler. So ist Homeoffice öfter von Woche zu Woche flexibel einteilbar, während in Sozietäten mit vier Sozien die Möglichkeit zum Homeoffice eher personenbezogen ist (Abb. 3.5.9). Abb. 3.5.9 f) EINSATZGEBIETE Die üblichen Tätigkeiten des nicht-anwaltlichen Personals lassen sich von Telefon über Schreibarbeiten, Kalender, Umgang/Kommunikation mit Mandanten, Fristenüberwachung, Rechnungslegung, Vorbereitung von Schriftsätzen, Buchhaltung, Recherche zu Mandanten, Umgang mit Legal Tech-Angeboten und vielen anderen Einsatzgebieten als insgesamt abwechslungsreich zusammenfassen. Aber auch andere Bereiche, wie beispielsweise Jahresabschlüsse oder Personalverwaltung wurden genannt (Abb. 3.6.2). BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUFSÄTZE 6
Abb. 3.6.2 Im Osten werden nicht-anwaltliche Fachkräfte eher mit der Vorbereitung von Schriftsätzen betraut als in WestKanzleien. Noch auffälliger ist es im Bereich der Rechnungslegung (knapp 70 % zu 61 % in West-Kanzleien), also bei den eigentlichen Kernaufgaben einer ausgebildeten Fachkraft. Bei der Betrachtung der Aufgabenbereiche nach Kanzleiform liegen diese noch weiter auseinander. In Einzelkanzleien wird das nicht-anwaltliche Personal weniger für fachliche Arbeiten genutzt. So übernimmt die Rechnungslegung in Einzelkanzleien nur knapp 55 %, in Sozietäten jedoch nahezu 75 %. Ähnlich verhält es sich bei der Kanzleibuchhaltung (50 % in Einzelkanzleien, 67 % in Sozietäten) oder Fristenüberwachung (in Einzelkanzleien 64 %, in Sozietäten 81 %) (Abb. 3.6.5). Abb. 3.6.5 g) QUALIFIKATION Bei den abgefragten Einsatzgebieten ist gleichzeitig ein Blick auf die jeweilige Qualifikation angezeigt. Im Nachfolgenden wird der Bedarf aus Sicht der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht der Status Quo dargestellt. Einen grundsätzlichen Bedarf an besonders qualifizierten Fachkräften bejahten in Einzelkanzleien nur 47 % der Befragten, während Sozietäten dies zu knapp 66 % bestätigten. Mit steigender Anzahl der Sozien wuchs auch der Bedarf. So gaben Sozietäten mit mindestens zehn Sozien zu 86 % an, dass sie besonders qualifiziertes Personal benötigen. Spezialisierte Berufsträger sind wesentlich häufiger auf besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, wobei dies grundsätzlich von Fachgebiet zu Fachgebiet unterschiedlich ist. Nur 26 % der nicht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigen besonders qualifiziertes Personal, während Fachanwältinnen und Fachanwälte oder auf ein Fachgebiet spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit nahezu 50 % einen solchen Bedarf angeben. Auf die Frage, welche Qualifikation benötigt wird, geben 73 % der Befragten an, dass „IT-Kenntnisse in Schreibprogrammen“ zwingend erforderlich sind. Kenntnisse im Bereich IT-Sicherheit werden auf gleiche Stufe wie Buchhaltungskenntnisse gestellt (Abb. 3.7.6). Abb. 3.7.6 Kenntnisse im Bereich Change-Management und Legal Design werden eher in Unternehmen als in Anwaltskanzleien gefragt, wobei auch in Unternehmen der Bedarf (zwingend notwendige Kenntnisse) nur im einstelligen Bereich angegeben wird. 3. LEGAL TECH Der zweite Themenkomplex der STAR-Untersuchung 2022 umfasste Fragen zum Bereich Legal Tech. Eingeleitet wurden die Fragen mit einer Definition. Im Allgemeinen falle hierunter die digitale Automatisierung von juristischen Tätigkeiten, beispielsweise digitale Buchhaltung im Rahmen von Kanzleisoftware, Spracherkennung oder digitale Aktensysteme. In der fortgeschrittenen Form seien hierunter auch Chatbots und automatisierte Antwortplattformen zu zählen. Von Interesse war, wie verbreitet die Nutzung durch das nicht-anwaltliche Personal ist und wie Legal Tech eingesetzt wird. Nach Kanzleiform unterschieden gaben 57 % der Befragten in Einzelkanzleien an, dass keine Legal Tech-Angebote von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt werden. In Sozietäten belief sich dieser Anteil auf 41 %, VETTER, DIE STAR-UNTERSUCHUNG 2022 BRINGT ES ANS LICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 7
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