rungsnehmer zweifellos wirksam, weil zumutbar gewesen. Grundsätzlich kritisch sah ein derartiges Weisungsrecht, insb. wenn durch dieses in die Prozessführung des Anwalts eingegriffen werden soll, das OLG Karlsruhe9 9 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2022 – 12 U 285/21; ebenso Harbauer/CorneliusWinkler, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 17 ARB 2010 Rn. 92. in einem Kapitalanlagehaftungsprozess im Gefolge des Wirecard-Skandals. Den Versicherungsnehmer treffe keine aus §§ 81, 82 VVG folgende Obliegenheit, die Rechtskraft von Schadenersatzklagen anderer Anleger abzuwarten. Jedenfalls im Streitfall sei eine derartige Weisung des Versicherers nicht zumutbar, denn in den bereits laufenden Anlegerprozessen seien wegen der umfangreichen Beweisaufnahmen langwierige Verfahren zu erwarten, während deren die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu verjähren drohten. Hinzu käme die Gefahr einer Insolvenz der Gegner des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens. 3. ANSPRUCHSÜBERGANG NACH § 86 I VVG Der BGH10 10 Vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21 Rn. 9 ff. hat in Fortführung seiner Rechtsprechung11 11 Vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2021 – IV ZR 76/20 Rn. 13 ff. und hierzu Völker, BRAK-Mitt. 2022, 20 (22). zum Übergang des aus §§ 675, 667 BGB folgenden Anspruchs des rechtsschutzversicherten Mandanten auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse auf den Versicherer entschieden, dass dieser, ähnlich dem Anspruch des Bürgen aus § 774 BGB, schon vor Fälligkeit (vgl. § 8 I RVG) aufschiebend bedingt durch die Leistung des Vorschusses12 12 Nach Lensing, in Münchener Anwaltshdb. Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 27 Rn. 677 erst mit Klageerhebung. entstehe. Damit sei der Anspruch im Streitfall von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gläubigerin – und damit von § 91 InsO – nicht betroffen. 4. HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHTEN UND DECKUNGSABLEHNUNG a) WIRECARD-KOMPLEX Das OLG Karlsruhe13 13 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2022 – 12 U 285/21. hatte über Rechtsschutzdeckung für eine auf § 826 BGB gestützte Klage gegen zwei Vorstände der Wirecard AG sowie die von der Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY zu prüfen. Das OLG bejahte hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit für das Vorgehen gegen alle drei Anspruchsgegner nach den entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen für das Gewähren von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussichten für das Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer bestehe, weil ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke für die in Rede stehenden Jahresabschlüsse nach dem Sonderuntersuchungsbericht von KPMG, auf den verwiesen worden sei, schlüssig vorgetragen sei. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Einschätzung, die Unrichtigkeit der Bestätigungsvermerke beruhe auf einem für den Vorwurf vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ausreichenden nachlässigen und gewissenlosen Verhalten der zuständigen Prüfer sei vertretbar. Dies auch unter Berücksichtigung einiger Schadenersatzklagen abweisender Urteile des LG München I, weil das OLG München in einem Hinweisbeschluss erklärt habe, die Frage nach vorsätzlich sittenwidriger Schädigung könne nicht ohne Beweisaufnahme geklärt werden. Auch die Frage der haftungsbegründenden Kausalität sei schwierig und könne nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Rahmen der Deckungsentscheidung geklärt werden. Auch für das auf § 826 BGB gestützte Vorgehen gegen zwei Vorstände bestehe hinreichende Erfolgsaussicht. Solches Verhalten komme etwa bei bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen, bei einem sich von vornherein als chancenlos herausstellenden Geschäftsmodell, das alleine dem Zweck diene, sich auf Kosten von Anlegern zu bereichern oder das von vornherein auf Täuschung von Kunden angelegt sei in Betracht. Das im Klageentwurf geschilderte, auf eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gestützte Verhalten der beiden Vorstände sei mit diesen Fallgruppen jedenfalls vergleichbar. Auch liege vom Versicherer daneben behauptete Mutwilligkeit wegen groben Missverhältnisses zwischen voraussichtlich entstehendem Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zu dem angestrebten Erfolg liege nicht vor. Ob dies mit dem OLG Celle14 14 Vgl. OLG Celle, Urt. v. 1.8.1990 – 8 U 178/89. schon damit begründet werden könne, das eine musterprozesshaft wirkende Entscheidung bevorstehe, wollte der Senat offenlassen. Mutwilligkeit sei unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil Verjährung der etwaigen Ansprüche des Versicherungsnehmers drohe. Auch ein Vorlagebeschluss des LG München I nach dem KapMuG führe nicht zur Mutwilligkeit, weil eine Bindungswirkung nicht bestehe. b) VERFAHREN GEGEN AUTOMOBILHERSTELLER Mehrere Gerichte15 15 Vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 13.9.2022 – 3 U 13/22, beck-online Rn. 39; OLG Naumburg, Urt. v. 30.6.2022 – 4 U 36/22, beck-online Rn. 22 ff.; OLG Schleswig, Beschl. v. 21.6.2022 – 16 U 53/22, beck-online Rn. 36; LG Berlin, Urt. v. 10.2.2022 – 4 O 155/21 beck-online Rn. 19 ff. m. abl. Anm. Graf, jurisPR 8/2022 Anm. 5; LG Gießen, Urt. v. 21.3.2022 – 2 O 397/21, beck-online Rn. 23; LG Heidelberg, Urt. 20.9.2022 – 2 O 200/21 Rn. 33 f. unter Berufung auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Karlsruhe v. 16.8.2022 – 12 U 50/22 jedenfalls zum Zeitpunkt der dortigen Deckungsreife im Juni 2020 und also vor dem Urt. des BGH v. 13.7.2021 – VI ZR 128/20; LG Konstanz, Urt. v. 8.12.2022 – B 10 O 25/22; beck-online Rn. 43, das dennoch ausreichenden Sachvortrag- und Beweisangebote für hinreichende Erfolgsaussicht feststellte; LG Magdeburg, Urt. v. 7.10.2022 – 11 O 1338/ 21, beck-online Rn. 28 f.; AG Einbeck, Urt. v. 8.4.2022 – 2 C 183/21, beck-online Rn. 28. entschieden hinsichtlich gegen BMW bzw. Mercedes gerichteter Ansprüche auf Naturalrestitution, dass allein das Vorliegen eines aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung programmierten sog. Thermofensters ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als vorsätzlich sittenwidrige VÖLKER, DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2022 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 19
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