tender Fristen gegeben sei.26 26 A.A. etwaMünkel, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 3a ARB 2010 Rn. 7; Harbauer/Schmitt, § 3a ARB 2010 Rn. 32; Lensing, in Münchener Hdb. Versicherungsrecht, § 27 Rn. 178. Allerdings liege eine zu Unwirksamkeit führende formale Intransparenz vor, weil der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, ob für ihn nun eine Ausschlussfrist gelte oder nicht.27 27 In den aktuellen Musterbedingungen des GDV ARB 2021 findet sich im Übrigen eine von der hier zu beurteilenden Klausel abweichende und wohl nach den Maßstäben des OLG Celle nicht nur (ebenfalls) wirksame, sondern auch transparente Regelung, wonach der Versicherer nur sich selbst verpflichtet, bei Ablehnung wegen Mutwilligkeit oder mangelnder Erfolgsaussicht binnen Monatsfrist ein Schiedsgutachterverfahren einzuleiten. b) BENENNUNG DES SCHIEDSGUTACHTERS UND VORLEGUNG ALLER UNTERLAGEN Zu Recht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot konnte das OLG Celle in der Regelung von § 3a II 2 ARB erkennen, wonach der Versicherungsnehmer binnen Monatsfrist „alle nach seiner Auffassung“ für das Schiedsgutachterverfahren wesentlichen Unterlagen dem Versicherer zuzusenden habe. Infolge der subjektiven Einschränkung könne die Regelung vom Versicherungsnehmer nicht als Ausschlussfrist, sondern lediglich als solche mit dem Ziel der Schaffung einer beim Versicherer vor Verfahrenseinleitung gesammelten Tatsachengrundlage für den Schiedsgutachter verstanden werden, die nicht ausschließe, dass der Versicherungsnehmer auch danach noch, gegebenenfalls unmittelbar an den Schiedsgutachter aus seiner Sicht erhebliche Unterlagen einreichen könne. Keine AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken hatte das Gericht auch gegen die Regelungen in § 3a IV 1 2 ARB 2010, wonach der Schiedsgutachter vom Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt werde und über fünf Jahre Berufserfahrung als Anwalt verfügen müsse. Eine Abweichung von § 128 S. 1 VVG liege nicht vor, weil dort gar keine Regelungen in dieser Hinsicht getroffen seien. Sie ergebe sich auch nicht daraus, dass in den ARB keine Regelung zur (tatsächlich rechtlich für beide Seiten entsprechend § 406 ZPO vorhandenen) Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit enthalten sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass eine Schiedsentscheidung auf einer objektiven und unparteilichen Stellung des Gutachters beruhe. Ebenso für wirksam hält der Senat die Regelung in § 3a IV 2 ARB 2010, wonach dem Schiedsgutachter „vom Versicherer“ alle wesentlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Der verständige Versicherungsnehmer werde erkennen, dass die Regelung einzig der Verfahrensökonomie diene und direkten Zugang zum Schiedsgutachter für ihn nicht ausschließe. c) UNWIRKSAMKEIT EINES STICHENTSCHEIDS Das OLG Schleswig28 28 Vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 21.6.2022 – 16 U 53/22. stellte völlig zutreffend fest, dass ein so bezeichnetes, vor der Deckungsentscheidung des Versicherers ergangenes vom anwaltlichen Vertreters des Versicherungsnehmers erstelltes Schreiben schon allein deshalb materiell keinen Stichentscheid darstellen könne und deshalb unbeachtlich sei, weil es sich denknotwendig mit Einwendungen des Rechtsschutzversicherers im Hinblick auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit gar nicht auseinandersetzen könne. d) BINDUNGSWIRKUNG DES STICHENTSCHEIDS Das LG Krefeld29 29 Vgl. LG Krefeld, Urt. v. 23.3.2022 – 2 O 221/21, beck-online Rn. 23 ff. sprach bei Bewilligungsreife im November 2020 einem Stichentscheid, der hinreichende Erfolgsaussichten einer allein auf das Vorliegen eines Thermofensters gestützte Klage gegen einen Automobilhersteller gem. § 826 BGB mangels offenbarer erheblicher Abweichung von der wahren Sach- und Rechtslage Bindungswirkung zu. Denn bis zu einem Beschluss des BGH im Januar 2021 sei die gegenteilige Rechtsansicht insb. vor dem Hintergrund mehrerer dahingehender landgerichtlicher Entscheidungen jedenfalls vertretbar gewesen. Der offenbar knapp begründete Stichentscheid sei auch formal wirksam, u.a. weil der Versicherer sich in seiner Deckungsablehnung selbst nur rudimentär mit den Argumenten für die beabsichtigte Klage auseinandergesetzt hatte. Umgekehrt judizierte das LG Landshut30 30 Vgl. LG Landshut, Urt. v. 5.1.2022 – 75 O 2191/21, beck-online Rn. 16 ff. zur selben Konstellation, dass einem Stichentscheid vom November 2020 keine Bindungswirkung zukomme, weil eine ex-ante Beurteilung (unter Zitieren einer erst zehn Monate nachdem Stichentscheid ergangene Entscheidung des BGH!) ergebe, dass das Thermofenster für sich allein betrachtet keinen Verstoß gegen § 826 BGB begründen könne. Das LG Dortmund31 31 LG Dortmund, Urt. v. 9.12.2021 – 2 O 133/21, r+s 2022, 84 (85 f.). folgte einer Entscheidung „seines“ Oberlandesgerichts,32 32 Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.6.2021 – I- 20 W 9/21 undVölker, BRAK-Mitt. 2022, 20 (21). wonach § 3a ARB es auch erlaube, nur bestimmte, vom Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich umfasste Kosten vom Deckungsschutz wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auszunehmen. Wie dort hatte der Versicherer grundsätzlich Kostendeckung gewährt. Für Sachverständigengutachten hatte er diese aber darauf beschränkt, dass sie sich auf das konkret betroffene Kfz beziehen müssten, nicht aber auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Denn auch eine nicht versicherte, bemittelte, aber wirtschaftlich denkende Partei würde angesichts der hierfür gerichtsbekannt anfallenden Gutachterkosten in mittlerer fünfstelliger Höhe bei einem Kaufpreis des Fahrzeugs von 18.500 Euro und hohem Risiko der Beweisaufnahme absehen. Der Versicherer hatte ferner darauf hingewiesen, dass für eine Klage ohne Berücksichtigung von Nutzungsentschädigung insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 21
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0