handle sich um ein „Scheinurteil“. Tatsächlich aber hatte die Insolvenzverwalterin das Verfahren gem. §§ 86 I, 179 I InsO, § 240 ZPO aufgenommen und damit die Unterbrechungswirkung beendet. Die Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten bestand bis zum 31.3.2013. Seit 1.4.2013 ist der Kläger anderweitig versichert. Nach Ziff. 5.1 der Versicherungsbedingungen AVB-F 2009 ist der Versicherungsfall der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Die Beklagte regulierte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, lehnte aber die Übernahme der Kosten der Berufungsinstanz ab. Bei der Klageerhebung und der Berufungseinlegung handle es sich um zwei verschiedene Verstöße und damit um zwei unterschiedliche Versicherungsfälle. Für den Versicherungsfall infolge der Berufungseinlegung bestehe aufgrund des Versichererwechsels in zeitlicher Hinsicht kein Versicherungsschutz. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Anwalts blieb erfolglos. Für die zweitinstanzlichen Kosten sei die Beklagte nicht einstandspflichtig. Diese seien nicht die Folge eines bis zum Ende des Versicherungsvertrags am 31.3.2013 begangenen Verstoßes gegen berufliche Pflichten des Klägers. Die zweitinstanzlichen Kosten seien vielmehr die Folge der sinnwidrigen Einlegung und Begründung einer Berufung im Jahr 2014 mit dem vorrangigen Begehren, das Urteil wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Der anwaltliche Fehler bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens bestehe nicht darin, dass die Berufung beruhend auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung eingelegt wurde, sondern auf einer von der ursprünglichen Einschätzung losgelösten rechtlichen Prüfung, die zunächst nur das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und die Erfolgsaussichten eines auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Begehrens zum Gegenstand gehabt habe. Die ursprüngliche Pflichtverletzung durch die wegen fehlender Passivlegitimation aussichtslose Klage sei hierdurch abgelöst worden. Zum Zeitpunkt dieses neuen Verstoßes 2014 sei der Kläger aber nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen. Der Anwalt hatte den Kostenschaden bezüglich der zweiten Instanz auch seinem aktuellen Haftpflichtversicherer angezeigt. Dieser lehnte seine Eintrittspflicht außergerichtlich ebenfalls ab, obwohl er nach der Begründung des hiesigen Urteils eintrittspflichtig wäre. Wechsel des Haftpflichtversicherers sind wegen möglicher Streitigkeiten über die zeitliche Zuordnung eines Verstoßes konfliktträchtig. Der versicherte Anwalt gerät leicht in die Gefahr, zwischen den Stühlen zu sitzen (auch wenn richtigerweise natürlich einer der beteiligten Versicherer in zeitlicher Hinsicht eintrittspflichtig sein muss). Der aktuelle Versicherer hatte sich auf eine BGH-Entscheidung berufen, wonach in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung einer Forderung als verjährt keine einen neuen primären Schadenersatzanspruch auslösende anwaltliche Pflichtverletzung liege, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis.19 19 BGH, Urt. v. 3.2.2011 – IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594, bespr. v. Chab, BRAKMitt. 2011, 137. Allerdings ging es dort um die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche des Mandanten und nicht um die hier maßgebliche Frage des Verstoßes in versicherungsrechtlicher Hinsicht. Insofern handelt es sich nicht um eine vergleichbare Konstellation. (hg) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im November und Dezember 2022. Im Fokus stand u.a. das Thema Geldwäscheprävention. Die BRAK erarbeitete eine Reihe von Hilfsangeboten für Anwältinnen und Anwälte zur Umsetzung von Präventionspflichten. Daneben trugen auch die Anstrengungen der BRAK Früchte, eine Lösung für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten zu erreichen. Diese waren seit Anfang des Jahres 2022 massenhaft unter Berufung auf Geldwäscheprävention durch Banken gekündigt worden. Weitere Schwerpunktthemen der BRAK im Berichtszeitraum waren der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sowie der Themenkomplex Rechtsstaat und Digitalisierung. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Auch im aktuellen Berichtszeitraum bildeten Betrieb und Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 32
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