BRAK-Mitteilungen 1/2023

Prüfung der Banken zur Risikoeinstufung zu erleichtern.15 15 S. Presseerkl. Nr. 12/2022 v. 5.12.2022; Nachr. aus Berlin 25/2022 v. 15.12.2022 sowie Dahns, BRAK-Magazin 1/2023, 12. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung liegen derzeit dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung vor.16 16 Vgl. § 191e I BRAO. Nichtbeanstandungserlass des BMF Ende Dezember hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Nichtbeanstandungserlass17 17 BMF, Nichtbeanstandungserlass v. 19.12.2022. veröffentlicht. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln. Hintergrund sind laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem sog. Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul begrüßt diese Entwicklung, die aus ihrer Sicht dem vertrauensvollen Austausch mit dem Ministerium geschuldet ist.18 18 BRAK-News v. 20.12.2022. RECHTSSTAAT UND JUSTIZSYSTEM Auch am Ende des Jahres 2022 hat die BRAK sich mit Positionspapieren und Stellungnahmen zu wichtigen Fragen bzw. aktuellen Gesetzesvorhaben geäußert, die den Rechtsstaat und das Justizsystem betreffen. Digitalpakt Angesichts der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) am 10./11.11.2022 hat die BRAK ein gemeinsames und einvernehmliches Vorgehen von Bund und Ländern bei der Digitalisierung gefordert.19 19 Presseerkl. Nr. 11/2022 v. 10.11.2022. Denn die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats in Krisen hänge maßgeblich von einer auch digital arbeitsfähigen Justiz ab. In den aus Sicht der BRAK notwendigen umfassenden Digitalpakt müsse auch die Anwaltschaft einbezogen werden. Der Bundesgesetzgeber sei hier gefordert, alle Länder müssten einbezogen werden. Um die Interoperabilität unterschiedlicher Systeme sicherzustellen, brauche es eine bundeseinheitliche Vorgabe für IT-Standards und Schnittstellen. Zuständigkeitsstreitwerte in der Zivilgerichtsbarkeit In einem Positionspapier20 20 BRAK-Stn.-Nr. 47/2022. hat die BRAK sich zu der von einer Arbeitsgruppe von Bundes- und Landesjustizministerien im Auftrag der JuMiKo geprüften Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte in Zivilsachen geäußert. Diskutiert wird derzeit, den Zuständigkeitsstreitwert bei den Amtsgerichten von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen. Auf dem Prüfstand stehen daneben u.a. auch Berufungs- und Beschwerdewertgrenzen. Die BRAK hält eine Überprüfung der zuletzt 1993 erhöhten Zuständigkeitsstreitwerte für berechtigt, moniert aber, dass konkrete statistische Daten als Grundlage der Diskussion fehlten. Zur Wahrung des Zugangs zum Recht auch in der Fläche sei es elementar, dass die Amtsgerichte gestärkt würden, ohne zugleich die Landgerichte zu schwächen. Die Inflation sei kein tragfähiges Argument für eine Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte, da der durchschnittliche Streitwert im Jahr 2021 bei lediglich rund 2.000 Euro gelegen habe und bereits die aktuelle Wertgrenze von 5.000 Euro gemessen am Durchschnittsverdienst hoch sei. Dies hat BRAKPräsident Dr. Ulrich Wessels Ende Dezember in einem an die Länderarbeitsgruppe gerichteten Schreiben erneut betont.21 21 Dazu Nachr. aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Pflichtverteidigung In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien u.a. das Ziel gesetzt, die Verteidigung von Beschuldigten mit Beginn der ersten Vernehmung sicherzustellen. Mit einer Initiativstellungnahme22 22 BRAK-Stn.-Nr. 49/2022. hat die BRAK den dringenden Handlungsbedarf in dieser Frage unterstrichen. Sie fordert, dass eine Pflichtverteidigung nicht nur auf Antrag bestellt wird, sondern – entsprechend den Grundsätzen des Systems der notwendigen Verteidigung – von Amts wegen und vor einer polizeilichen oder sonstigen Vernehmung oder Gegenüberstellung. Ferner weist die BRAK auf Schwächen des geltenden Rechts und auf europarechtliche Umsetzungserfordernisse hin. Asylverfahrensrecht Scharf kritisiert23 23 Presseerkl. Nr. 10/2022 v. 25.10.2022. hat die BRAK den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, mit dem das Bundesinnenministerium die Verwaltungsgerichte und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlasten will. Die Neuregelungen seien nahezu ausschließlich einschränkend und verkürzten Verfahrensrechte allein aus Beschleunigungsgründen. Der Entwurf drücke Misstrauen gegenüber Anwältinnen und Anwälten aus. Er führe im Ergebnis dazu, dass sich die Gerichte auf massiv ansteigende Eilantragsverfahren im Asylrecht einstellen müssten, was dem Ziel des geplanten Gesetzes widerspreche. Asylverfahren müssen aus Sicht der BRAK nicht schneller, sondern vor allem sorgfältig und mit rechtmäßigen Bescheiden geführt werden; gleiches gelte für die Gerichtsverfahren. Weitere Spezialgesetze, die Verfahrensrechte einschränken, seien nicht zielführend. Ihre Kritik an der geplanten massiven Einschränkung des Rechtsschutzes für Asylsuchende hat die BRAK gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Berlin, dem Deutschen Anwaltverein sowie dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein auch gegenüber der Bundesregierung formuliert.24 24 Gemeinsame Stn. von BRAK, RAK Berlin, DAV und RAV v. 24.11.2022. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 34

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0