tian Denz mit seinem Poster „Die zeitgemäße OnlineVerhandlung, § 128a ZPO. Anforderungen und technische Umsetzung“.38 38 Seine Arbeit stellt Denz in Folge 83 des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ vor. Auf Platz 2 folgte Marie Ther`ese Witzke, die in ihrem Poster ihre Masterarbeit zum Thema „Was braucht die praktizierende Anwaltschaft, um das Mediationsverfahren zu akzeptieren und zu etablieren?“ vorstellte, und auf Platz 3 die Wirtschaftswissenschaftlerin Beatrice Rösler mit einem Werkstattbericht aus ihrem Dissertationsprojekt „Ratio und Intuition – eine empirische Studie zum Entscheidungsverhalten von Rechtsanwälten“. In diesem Jahr findet „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am Freitag, den 10.11.2023 statt. PODCASTS DER BRAK Auch im aktuellen Berichtszeitraum erschienen neue Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“, u.a. zum Personalmarkt für Anwält:innen und für ReFas, zu Social Media und Profiloptimierung und zu verschiedenen Coaching-Themen für Anwält:innen.39 39 S. die Übersicht auf S. XII in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). In dem neuen Format „kurz & knackig“ greift der Podcast außerhalb der regulären Folgen aktuelle Themen aus Anwaltschaft und Rechtspolitik auf. Die erste „kurz & knackig“- Folge mit dem Vorsitzenden des BRAK-Ausschusses StPO, Prof. Dr. Christoph Knauer, reagiert auf den gerade veröffentlichten Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafrechtlichen Hauptverhandlung.40 40 Erste „kurz & knackig“-Folge des Podcasts. DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. SARAH PRATSCHER UND ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M., BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im November und Dezember 2022. ANPASSUNG DER AUSSERGERICHTLICHEN STREITBEILEGUNG AN DIGITALE MÄRKTE Die BRAK hat sich im Dezember 2022 an der Konsultation der Europäischen Kommission zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte „Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Verbraucherbehörden und Vereinfachung außergerichtlicher Streitbeilegung, um die Achtung der Verbraucherrechte zu verbessern“ beteiligt.1 1 BRAK-Stn.-Nr. 51/2022. Die BRAK begrüßt die Initiative der Kommission grundsätzlich. Sie vertritt die Meinung, dass es zur Motivation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich im Streitfall an eine außergerichtliche Stelle zur Streitbeilegung zu wenden, klare Qualitätskriterien geben müsse. Eine unabhängige Stelle müsse zudem die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen regelmäßig prüfen. Außerdem sei ein System erforderlich, welches sicherstellt, dass Unternehmer sich tatsächlich an das Ergebnis der Streitbeilegungsstelle halten. Weiterhin befürwortet die BRAK, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinschaftlich eine Streitigkeit bei einer Streitbeilegungsstelle betreiben können. Dafür müssten jedoch klare Regeln für das Recht auf Verteidigung, die Vertretung der Parteien, die Verfahrenskosten etc. vorliegen. Auch die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmen, deren Sitz außerhalb der EU ist, bei fehlenden oder falschen Informationen vor dem Kauf, bei Einschaltung eines Vermittlers durch das Unternehmen oder Streitigkeiten, die vom Unternehmen ausgingen, solle möglich sein. Für die Nutzung von Systemen zur außergerichtlichen Streitbeilegung von großen Online-Plattformen oder multinationalen Unternehmen hält die BRAK es für wichtig, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt werden könne; außerdem müsse das System in einer dem Verbraucher bekannten Sprache zur Verfügung gestellt werden und einen guten Ruf haben. Die BRAK spricht sich für den Erhalt und die Verbesserung der bestehenden Online-Streitbeilegungsplattform aus. Sie hält es für sinnvoll, eine Funktion bereitzustellen, über welche Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch Unternehmen sich direkt an die zuständige Streitbeilegungsstelle wenden können. Als problematisch betrachtet die BRAK, dass Behörden in Deutschland illegale Praktiken von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nicht unterbinden können und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht gut funktioniere. Ein Eingreifen der EU sei auch wichtig, weil betroffene Unternehmen oft ihren Sitz in ein anderes Land verlegen und ihren Namen ändern würden, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Geldbußen könnten hier nach Ansicht der BRAK zielführend sein. KONVENTION ZUM BERUF DES RECHTSANWALTS – EUROPARAT Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom Dezember 2022 erneut zur künftigen Konvention zum Schutz der freien Ausübung des Anwaltsberufs Stellung genommen.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 2/2023. Derzeit wird in einem AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 36
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