hem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein Mitgliedstaat kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind. 2. Art. 13 I Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 i.V.m. Art. 8 II, Art. 13 IV und Art. 40 I Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er dem Verpflichteten nicht auferlegt, bei der Ausübung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, sofern der Verpflichtete der zuständigen nationalen Behörde andere geeignete Unterlagen vorlegen kann, die zum einen belegen, dass er die zwischen diesem Kunden und dem Dritten ausgeführte Transaktion und begründete Geschäftsbeziehung analysiert hat, und zum anderen, dass er dies bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten, die in Anbetracht der ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, gebührend berücksichtigt hat. 3. Art. 14 V i.V.m. Art. 8 II der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden – gegebenenfalls verstärkte – Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insbesondere, wenn bei diesem Kunden eine Änderung von Umständen vorliegt, und zwar unabhängig davon, dass die im nationalen Recht festgelegte Frist für die Durchführung einer neuen Bewertung des Risikos in Bezug auf diesen Kunden noch nicht abgelaufen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Kunden, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. 4. Art. 60 I und II der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, sicherstellen muss, dass die veröffentlichten Informationen mit den in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen genau übereinstimmen. EuGH, Urt. v. 17.11.2022 – C-562/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Im Ausgangsfall ging es um eine in Lettland ansässige Handelsgesellschaft, welche Verpflichtete i.S.d. lettischen Präventionsgesetzes ist. Diese wurde einer Prüfung unterzogen, in deren Verlauf die zuständige Behörde feststellte, dass das zur Erfüllung der Pflicht nach dem Präventionsgesetz von der Gesellschaft eingesetzte interne Kontrollsystem Unregelmäßigkeiten aufweise und dass die Gesellschaft es unterlassen habe, ihren Sorgfaltspflichten im Bezug auf zwei Kunden gänzlich nachzukommen. UNGÜLTIGE BESTIMMUNG IN DER EU-GELDWÄSCHERICHTLINIE EU-Richtlinie 2015/849 Art. 13, 14, 18, 60 Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30.5. 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 V Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 V Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/ 849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 S. dazu die Besprechung von Michalke, BRAK-Mitt. 2023, 16 (in diesem Heft). Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In diesem Fall ging es um ein im Jahr 2019 auf Grundlage der Änderungsrichtlinie von 2018 (5. Geldwäscherichtlinie) verabschiedetes luxemburgisches Gesetz, welches die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorsah. Eine Reihe von Informationen über diese muss dort gespeichert werden. Zu einem Teil davon hat die Öffentlichkeit beispielsweise über das Internet Zugriff. Der Zugang dazu kann in bestimmten Fällen auf Antrag beschränkt werden. Gegen die Ablehnung solcher Anträge wandten sich die Kläger. Das Bezirksgericht Luxemburg kam zu der Auffassung, dass die Verbreitung der betroffenen InformaBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 41
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