tionen unverhältnismäßig sei und legte eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Geldwäscherichtlinie und ihrer Gültigkeit hinsichtlich der EU-Grundrechtecharta dem EuGH vor. Dieser stellte die Ungültigkeit derjenigen Vorschriften der Geldwäscherichtlinie fest, nach denen die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen sicherzustellen habe. Dabei handelt es sich dem EuGH zufolge um einen schwerwiegenden Eingriff in die in Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Dieser ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Erforderliche Garantien, welche es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Daten wirksam gegen Missbrauch zu schützen, gibt es ferner nicht. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN KEINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR VORLÄUFIGES BERUFSVERBOT BRAO §§ 150, 155 * 1. Für die Feststellung einer Entschädigungspflicht für ein durch ein Anwaltsgericht gegen einen Anwalt nach den §§ 150, 155 BRAO verhängtes vorläufiges Berufsverbot fehlt es im anwaltsgerichtlichen Verfahren an einer Rechtsgrundlage. * 2. Die BRAO enthält keine Regelung zu einer Entschädigung im Fall der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots. Das gleiche gilt für die im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 116 I 2 BRAO ergänzend sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des GVG und der StPO. * 3. Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieses Gesetz ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – AnwSt (R) 5/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de KEIN RECHT ZUR FESTSTELLUNG DES NICHTVORLIEGENS EINES VERSTOSSES BRAO § 112a I; VwGO § 43 * 1. Auch für Feststellungsklagen nach § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 43 VwGO ist die Zuständigkeit des AGH eröffnet. * 2. Eine vorbeugende Feststellungsklage, die ersichtlich darauf gerichtet ist, künftige berufsrechtliche Sanktionen im Hinblick auf eine konkrete anwaltliche Tätigkeit abzuwenden, ist unzulässig. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2022 – I AGH 33/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Urt. v. 10.6.2020 (BRAK-Mitt. 2020, 213) hat der AGH Nordrhein-Westfalen betont, dass eine vorbeugende Feststellungsklage unzulässig ist, wenn es an einem ausdrücklich begründeten Willen einer RAK fehlt, einen ihr nicht angehörenden Rechtsanwalt wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen. FACHANWALTSCHAFTEN GEWICHTUNG VON FÄLLEN FÜR FACHANWALTSTITEL FAO § 5 IV * 1. Nach § 5 IV FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Wie diese Regelung zeigt, geht die Fachanwaltsordnung von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind. * 2. Ein Bewerber muss daher, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht zukommt wie in der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate. * 3. Benennt ein Antragsteller Verfahren, denen ein Serienfall mit sich wiederholender rechtlicher Problematik zugrunde liegt, führt auch dies grundsätzlich nur zu einer niedrigeren Gewichtung, nicht dagegen dazu, dass die weiteren Verfahren mit gleichgelagerter Problematik von vornherein nicht als Fälle anzuerkennen wären. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 42
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