BRAK-Mitteilungen 1/2023

dene zuständig sein könnte und es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele. Da die Geschäftsführerin den Weisungen des Vorstands unterliege und die Beschlüsse des Vorstands unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen habe, sei die Beigeladene in ihrer Berufsausübung nicht fachlich unabhängig i.S.v. § 46 III, IV BRAO. Sie unterliege den fachlichen Weisungen des Vorstandes wie ein GmbH-Geschäftsführer gem. § 37 GmbHG den fachlichen Weisungen der Gesellschafterversammlung. Ferner geht die Kl. davon aus, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen nicht den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses ausmachen und damit für das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen nicht prägend i.S.d. § 46 III BRAO seien. Die Kl. beantragt, den Bescheid der Bekl. v. 29.9.2021 zu Ziff. 1) aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat sich dem Antrag auf Klageabweisung angeschlossen. Die Bekl. trägt vor, dass entgegen den Darstellungen der Kl. die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gem. den §§ 46a I Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegen würden. Die Beigeladene habe nachgewiesen, dass sie für ihre Arbeitgeberin im Rahmen der beantragten Tätigkeit fachlich unabhängig tätig sei und dies sowohl vertraglich als auch tatsächlich gewährleistet sei. Auch seien die glaubhaft gemachten anwaltlichen Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis prägend i.S.d. § 46 III Nr. 1–4 BRAO. Die Beigeladene führe keine hoheitlichen Tätigkeiten aus, sie fungiere lediglich als rechtliche Prüfstelle und sei gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt. Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie die Fertigung von Entscheidungsentwürfen stelle gerade kein Zulassungshindernis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Auch die eigene Weisungsbefugnis der Hauptgeschäftsführerin gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle stelle kein Zulassungshindernis dar, da die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gerade nicht „entscheidende Stellen“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien. Die entscheidenden Stellen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seien ausschließlich die Organe, hier die Vertreterversammlung und der Vorstand der Bezirksärztekammer P. Den Organen gegenüber habe die Beigeladene als Hauptgeschäftsführerin keinerlei Weisungsbefugnis. Es seien sämtliche Aufgaben hoheitlicher Natur allein der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Bezirksärztekammer P. vorbehalten, was gerade der Konstitution einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entspräche. Die Aufgaben der Kammer seien nach § 7 der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. in Anlehnung an § 11 I HeilBG auf die zwei Organe der Kammer, nämlich die Vertreterversammlung und den Vorstand, verteilt. Es gebe damit keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung, die der Hauptgeschäftsführerin der Bezirksärztekammer P. hoheitliche Aufgaben überträgt oder der Vertreterversammlung oder dem Vorstand erlaube, solche auf die Hauptgeschäftsführerin zu übertragen. Über die Beitragsbescheide entscheide ausschließlich der Vorstand. Aufgrund der Beitragsordnung gäbe es im Übrigen keinerlei Ermessen. Damit würden weder der Beigeladenen, noch weiteren Mitarbeitern der Geschäftsstelle etwaige Entscheidungsbefugnisse zustehen. Bezüglich der Zertifizierung der Fortbildungsveranstaltungen trägt die Bekl. vor, dass die Bezirksärztekammer P. zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Fortbildungsausschuss durch die Vertreterversammlung gebildet und eingesetzt habe. Die alleinige Entscheidungsbefugnis sei damit auf den Fortbildungsausschuss übertragen. Die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Ermittlung in der berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren sei eine reine Vorbereitungshandlung ohne eigene Entscheidungsbefugnis was aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vereinbar mit der Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) sei. Vorbereitungshandlungen würden keine eigenen hoheitlichen Tätigkeiten darstellen. Im Übrigen obliege die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens der Landesärztekammer. Die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten falle gem. § 7 I der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. in die Zuständigkeit des Vorstandes, wenn sie nicht der Vertreterversammlung zugeordnet sind. Die Beigeladene habe dabei keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Die fachliche Unabhängigkeit sei durch die Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag v. 23.9.2020 vertraglich gewährleistet. Insbesondere sei die Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH als Organ nicht vergleichbar mit der Stellung eines Geschäftsführers der Bezirksärztekammer P., der gerade kein Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen sei mit 70 % für das Arbeitsverhältnis prägend. Daraus folge, dass die Vertragsparteien zuerkannt hätten, dass 30 % der Tätigkeiten der Hauptgeschäftsführerin nicht anwaltlicher Natur seien, sodass in dieser Zeit die organisatorischen Aufgaben der Beigeladenen erledigt werden könnten. Die Beigeladene hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass bzgl. der Beitragsbescheide die Vertreterversammlung den jährlichen Hebesatz festlege und der Haushaltsplan durch den Finanzausschuss entworfen und von der VertreterverBRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 46

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