der Beigeladenen die disziplinarische Führung aller nachgeordneten Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle. Damit ist die Beigeladene zwar die Vorgesetzte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle, dennoch verantwortet sie die Bescheide, die die Mitarbeiter erlassen, nicht. Ihr obliegt keinerlei Entscheidungskompetenz bzgl. des Erlasses der Ausgangsbescheide. Ferner ist sie nicht befugt, die einzelne Entscheidung der Mitarbeiter durch allgemeine oder spezielle fachliche Weisungen zu beeinflussen. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des BGH keine Rolle, ob sie die Mitarbeiter tatsächlich anweist oder Einfluss auf die Entscheidungen der Mitarbeiter nimmt oder ob sie selbst die Verwaltungsakte unterzeichnet. Es kommt darauf an, dass innerhalb der Organisationseinheit, die die Beigeladene verantwortet, hoheitliche Maßnahmen getroffen werden, auf die die Beigeladene die Möglichkeit der Einflussnahme hat, unabhängig davon, ob die Beigeladene tatsächlich Weisungen ausspricht oder tatsächlich Einfluss nimmt. Nur bei diesem Sach- und Streitstand liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein hoheitliches Handeln vor, da der Antragsteller dann am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. (BGH, 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21; BGH, 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18). § 7 Nr. 8 BRAO stellt ausschließlich darauf ab, ob zu dem Tätigkeitsfeld des Antragstellers hoheitliche Aufgaben gehören, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sind (BGH, 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 31/17; BGH, 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/ 18; BGH, 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18). Dies alles liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Bekl. steht der hoheitlichen Tätigkeit der Beigeladenen nicht entgegen, dass aufgrund der Regelungen der Beitragsordnung eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei und die Hauptgeschäftsführerin daher keinerlei Ermessen und damit auch keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, sondern es kommt auf die Entscheidungskompetenz an sich an, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Ferner erfolgt nach § 1 III 1 Beitragsordnung der Bezirksärztekammer P. i.V.m. der Anlage zu § 1 III der Beitragsordnung die Veranlagung der Kammermitglieder nach Betragsgruppen und durch die Eingliederung in die Betragstabelle. Die Zuordnung zur Beitragsgruppe und die Eingliederung stellt aber nach Auffassung des Senats gerade keine Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen dar. Bei der Befragung der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat diese weiter vorgetragen, dass die Beitragserhebung vollautomatisch erfolgt und sie dabei keinerlei Entscheidungsbefugnis hat. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle versenden die Bescheide per Knopfdruck als Serienbriefe ohne weitere intellektuelle Prüfung. Nur bei Problemen oder Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, wird eine Entscheidung getroffen, allerdings vom Beitragsausschuss. Auch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wenden sich bei Fragen nicht an die Beigeladene, sondern an den Beitragsausschuss. Die Beigeladene bereitet zwar Widerspruchsbescheide vor, sie hat jedoch weder eigene Entscheidungskompetenz noch steht ihr die Befugnis zu, den Mitarbeitern der Geschäftsstelle fachliche Weisungen zu erteilen. Sie hat weder Entscheidungskompetenz bei dem Erlass der Ausgangsbescheide noch der Widerspruchsbescheide, die von dem Vorsitzenden der Bezirksärztekammer P. unterzeichnet werden. Da die Beigeladene nicht in den Vorgang der Beitragsfestsetzung durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle involviert ist, keinerlei Entscheidungskompetenz besitzt und keinerlei Befugnis, den Mitarbeitern fachliche Weisungen zu erteilen, liegt gerade kein hoheitliches Handeln der Beigeladenen vor. In diesem Zusammenhang ist der objektive Inhalt der Tätigkeit und die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen maßgeblich und nicht das Erscheinungsbild des Handelns. An der Entscheidungskompetenz der Beigeladenen fehlt es hier. Damit handelt die Beigeladene bei der Festsetzung der Veranlagungsbescheide durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nach Auffassung des Senats nicht hoheitlich, sodass kein Zulassungsversagungsgrund gem. § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. bb) Dasselbe gilt für die Aufgaben der Beigeladenen in Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen Bezug auf die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen und die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten gem. § 2 II Nr. 7 Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. Jedenfalls die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten gehört nach § 20 I Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. zu den laufenden Geschäften der Verwaltung. Dabei geht der Senat aufgrund der Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zunächst davon aus, dass die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und die Zertifizierung nicht durch die Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer P. erfolgt. Wie die Kl. selbst vorgetragen hat, zertifiziert die Bezirksärztekammer die Fortbildungsveranstaltungen durch ihren Ausschuss für ärztliche Fortbildung nach § 14 I Nr. 4 Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. Weder die Mitarbeiter der Geschäftsstelle noch die Beigeladene sind mit der Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen – insb. auch mangels Fachkenntnissen – betraut. Für die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten führt die Bezirksärztekammer P. für jede Ärztin und jeden Arzt ein Fortbildungskonto. Unter Vorlage des Fortbildungskontos kann die Ärztin und der Arzt ein Fortbildungszertifikat beantragen. Die Ausstellung bzw. die Verweigerung der Ausstellung des Fortbildungszertifikates durch die zuständige Bezirksärztekammer ist nach Ziff. 3 der Ergänzenden Empfehlungen zur Fortbildungssatzung der Landesärztekammer R. ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 49
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