Nach § 5 I Fortbildungssatzung der Landesärztekammer R. dient das Zertifikat dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht. Zwar muss jede Ärztin und jeder Arzt die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nur alle fünf Jahre nach § 5 II Fortbildungssatzung der Landesärztekammer R. nachkommen. Dennoch entspricht dies bei der Mitgliederanzahl der Bezirksärztekammer P. von ca. 7.200 Mitgliedern einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich rund 1.440 Verwaltungsakten in Form eines Fortbildungszertifikat im Jahr durch die zuständige Bezirksärztekammer. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH geht der Senat daher bei der Ausstellung von Fortbildungszertifikaten von Geschäften der laufenden Verwaltung aus, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Körperschaft von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, 20.9.1984 – III ZR 47/83; BGH, 16.11.1978 – III ZR 81/77, NJW 1980, 117; BGH, 25.3. 2022 – AnwZ (Brfg) 8/21). Allerdings hat die Beigeladene zu diesem Komplex in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass auch die Ausstellung der Fortbildungszertifikate durch eine Software vollautomatisiert erfolgt und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle keine intellektuelle Prüfung vornehmen. Der Beigeladenen fehlt auch jedwede Entscheidungskompetenz. Bei Problemen wenden sich die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausschließlich an den Fortbildungsausschuss der Bezirksärztekammer P. Die Beigeladene ist weder in den Entscheidungsprozess involviert, noch kommt ihr irgendeine Entscheidungskompetenz zu. Weder bei der Beitragserhebung noch bei der Ausstellung der Fortbildungszertifikate ist die Beigeladene in den Entscheidungsprozess eingebunden oder kann mit Entscheidungsbefugnis auf das Ergebnis der Bescheide einwirken. Lediglich bei Streitigkeiten wird die Beigeladene um rechtliche Prüfung und eventuell der Anfertigung einer Beschlussvorlage ersucht. Bei der Entscheidung selbst wirkt sie nicht mit Entscheidungsbefugnis mit. Da die Beigeladene nicht in den Vorgang der Ausstellung der Fortbildungszertifikate durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle involviert ist, liegt kein hoheitliches Handeln der Beigeladenen vor. Die laufenden Geschäfte werden von der zuständigen Geschäftsstelle erledigt, die durch die Beigeladene als Hauptgeschäftsführerin zwar disziplinarisch geführt wird. Die fachlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle werden durch die Beigeladene aufgrund der oben genannten Rechtsprechung weder verantwortet noch beeinflusst (BGH, Urt. v. 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21; BGH, Beschl. v. 20.7.2020 – AnwZ (Brfg) 59/18; BGH, 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18; BGH, 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18; BGH, 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 31/17). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitarbeiterführung eine rein disziplinarische Führung i.S.v. arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften ist und die Beigeladene nicht zur fachlichen Aufsicht der Mitarbeiter befugt ist. Weder führt sie die fachliche Aufsicht aus, noch ist sie in irgendeiner gearteten Art in die fachliche Tätigkeit der Mitarbeiter involviert. Desweiteren fehlen der Beigeladenen im Regelfall die medizinischen Kenntnisse, sodass ihre Mitarbeiter bei Fragen und Problemen fachlicher Art nicht die Beigeladene ansprechen sondern die jeweiligen Fachausschüsse kontaktieren. Nur bei Fragen und Problemen rein rechtlicher Natur und bei nichtmedizinischen Fragestellungen arbeitet die Beigeladene einen Beschlussvorschlag für die jeweiligen Fachausschüsse aus, was wiederum eine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Sie ist aber weder in die Entscheidungen eingebunden noch unterzeichnet sie die Bescheide der Bezirksärztekammer P. Ihr Beschlussvorschlag wird in den Fachausschüssen bzw. Organen der Bezirksärztekammer beraten, deren Entscheidung wird dann vom Vorsitzenden der Bezirksärztekammer unterzeichnet. Eine Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) scheidet aber nur dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen werden, der der Antragsteller angehört und wenn er sich hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligen kann (BGH, 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21; BGH, 20.7.2020 – AnwZ (Brfg) 59/18). Damit handelt die Beigeladene auch in dem Zusammenhang mit der Ausstellung bzw. der Verweigerung der Ausstellung der Fortbildungszertifikate nicht hoheitlich, sodass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht ausgeschlossen ist. cc) Bei der Tätigkeit der Beigeladenen im ZusammenErlass von Widerspruchsbescheiden hang mit dem Erlass von Widerspruchsbescheiden handelt es sich ebenfalls nicht um hoheitliche Tätigkeit, da eine Beteiligung der Beigeladenen an der hoheitlichen Maßnahme mit Entscheidungsbefugnis nicht vorliegt. Die Widerspruchsbescheide werden von der Beigeladenen vorbereitet und ausgearbeitet. Dabei prüft sie die Rechtslage und die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide und unterbreitet dem Vorstand einen Entscheidungsvorschlag. Bei der Beratung und den Vorbereitungshandlungen zum Erlass der Widerspruchsbescheide hat die Beigeladene keine eigene Entscheidungsbefugnis. Die Beigeladene fungiert dabei als rechtliche Prüfstelle ohne Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand, sodass eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgeschlossen ist. Unerheblich ist ferner, ob und wie oft der Vorstand dem Entscheidungsvorschlag der Beigeladenen folgt (BGH, 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 38/17; BGH, 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18). Auch die Kl. geht davon aus, dass es sich bei der Ausarbeitung von Widerspruchsbescheiden um Vorbereitungshandlungen ohne eigene Entscheidungsbefugnisse und damit um keine hoheitliche Tätigkeit handelt. dd) Dasselbe gilt für die Ermittlungsarbeit der Beigeladenen bei dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied nach § 75 HeilBG. Allein BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 50
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