lungnahme des Ministeriums der Justiz des Saarlandes v. 15.11.2021 dieses Bundesland sowohl für das LG als auch für das Berufungsgericht als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. Denn LG und Berufungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist – wie der Kl. durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizverwaltung selbst vorträgt – durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass der „Client“ eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann. Insbesondere führt – anders als die Rechtsbeschwerde meint – die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a V 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen. [9] b) Der Kl. war nicht ohne Verschulden i.S.v. § 233 S. 1 ZPO verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 II ZPO). [10] aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Sorgfaltspflichten wie beim Fax hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschl. v. 15.6.2022 – IV ZB 30/21 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 m.w.N.). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschl. v. 14.2.2022 – VIa ZB 6/21 Rn. 10). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 11.5. 2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.N). Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a V 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hinsichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax BGH, Beschl. v. 11.5.2021 a.a.O. Rn. 46; BGH, Beschl. v. 19.12.2017 – XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er – wie hier – persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2016 – VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9 m.w.N). [11] bb) Gemessen hieran konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Klägervertreter nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Aus dem Vortrag des Kl. anlässlich der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich, dass der Klägervertreter in der festen Überzeugung, die Übersendung an das richtige Gericht veranlasst zu haben, seine Überprüfung der automatisierten Bestätigung darauf beschränkt hat, ob der Sendevorgang als solcher erfolgreich war und wann die Übersendung erfolgt ist. Damit aber ist die Überprüfung, die sich nach dem zuvor Gesagten gerade auch darauf erstrecken muss, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgt ist, unvollständig geblieben. [12] Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, einem Verschulden des Klägervertreters stehe eine „kognitive Verzerrung ohne zurechenbaren Sorgfaltsverstoß“ entgegen, setzt sie sich in Widerspruch zu dem in der Vorinstanz gehaltenen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers, wonach der Klägervertreter zum Zeitpunkt der Versendung der Berufungsbegründung in seiner Fähigkeit zu „konzentrierter Arbeit ... nicht eingeschränkt war“ und „weder entsprechende Beschwerden gehabt“ hatte noch „in Behandlung bei einem Arzt“ war (Schriftsatz v. 12.10.2021). Mit Blick auf diese Ausführungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich war, die in der zweiten Zeile der automatisierten Bestätigung enthaltene Empfängerbezeichnung zu kontrollieren. [13] Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß besteht schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich des hier geltend gemachten Verfahrensmangels wird gem. §§ 577 VI 2, 564 S. 1 ZPO abgesehen. [14] c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung der Kontrollpflichten des Klägervertreters ursächlich für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung war. [15] Richtig ist insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht (BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirkt sich – auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus – im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschl. v. 23.5.2012 – XII ZB 375/ 11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; v. 6.11.2011 – IX ZB 208/ 06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 57
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