waltlichen Insolvenzverwalter über das neue eBO ebenfalls immerhin fakultativ die Möglichkeit, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Nach § 173 II 2 ZPO in der Fassung dieses Gesetzes sollen sie zudem als sog. professionell Beteiligte (zur Erstreckung des Gesetzes auf Insolvenzverwalter vgl. BT-Drs. 19/28399, 23) einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung vorhalten. Ab dem 1.1.2024 besteht gemäß der von da an geltenden Fassung von § 173 II ZPO (Art. 3 des genannten Gesetzes) darüber hinaus für die nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter eine passive Nutzungspflicht zur Ermöglichung elektronischer Zustellungen der Gerichte. [20] (bb) Die vorstehende Argumentation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gerichte ihrerseits gem. § 298a Ia 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208) die elektronische Akte erst zum 1.1.2026 eingeführt haben müssen und das Ausdrucken elektronisch eingereichter Dokumente gegenwärtig noch weit verbreitet sein dürfte (vgl. Schwartz/ Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2477). Es ist allerdings richtig, dass dieser Umstand derzeit erheblichen Druckaufwand bei Gerichten zur Folge hat, der bei weiterhin postalischer Einreichung von Schriftsätzen vermieden würde (Schwartz/Meyer, a.a.O.). Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 130d ZPO obligatorisch vorzuschreiben und gilt für die entsprechende Anwendung der Bestimmung über § 4 S. 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht weniger als für ihre unmittelbare Anwendung im Zivilprozess. [21] (e) Der Anwendbarkeit von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter steht auch nicht entgegen, dass dieser dadurch anders als der nichtanwaltliche Insolvenzverwalter behandelt wird, der nach wie vor Prozesshandlungen gegenüber dem Insolvenzgericht schriftlich vornehmen kann, solange er nicht seinerseits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2476; Kollbach, ZInsO 2022, 624, 625). Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfügen muss und auch jenseits des Insolvenzverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt. Im Übrigen kennt die Zivilprozessordnung auch ansonsten Unterschiede in der Form der Einreichung von Schriftsätzen: Jenseits eines Anwaltszwangs steht es der Naturalpartei frei, solche schriftlich oder – etwa über das eBO – gem. § 130a ZPO elektronisch an das Gericht zu senden. [22] (f) Der Hinweis der Gegenauffassung auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters (vgl. Schmidt, ZVI 2022, 89, 90; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3) führt in diesem Zusammenhang schließlich ebenfalls nicht weiter. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter einen eigenständigen Beruf i.S.v. Art. 12 I GG ausübt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2005 – IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, WM 2015, 1532 Rn. 20; BVerfG, WM 2004, 1781, 1782), ändert nichts daran, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter zugleich auch Rechtsanwalt i.S.v. § 130d ZPO ist. HINWEISE DER REDAKTION: An die Zulassung als Rechtsanwalt statt an die Rolle im konkreten Prozess haben Gerichte bereits in einigen anderen Fällen angeknüpft: Reicht ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht ein, ist dieser formunwirksam, wenn er nicht über das beA eingereicht wird und Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, BRAK-Mitt. 2022, 352). Ein Rechtsanwalt ist auch dann gem. § 52d S. 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, BRAK-Mitt. 2022, 165 mit Anm. von Seltmann). Ein Verbraucherinsolvenzantrag in Papierform kann von einem Rechtsanwalt nicht als „Bote“ formwirksam eingereicht werden. Die Nutzungspflicht ergibt sich bereits aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt (vgl. AG Ludwigshafen, BRAK-Mitt. 2022, 280). Hiervon abweichend hat das VG Berlin (BRAK-Mitt. 2022, 236) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig wird, nur dann zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen verpflichtet ist, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt. PFLICHT ZUR UNVERZÜGLICHEN DARLEGUNG TECHNISCHER PROBLEME ZPO § 130d Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht. BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits das ArbG Lübeck (BRAK-Mitt. 2021, 122) hat klargestellt, dass die Möglichkeit der Ersatzeinreichung die unverzügliche Glaubhaftmachung erfordert. Eine Glaubhaftmachung 17 Tage nach der Störung ist nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 46g S. 4 ArbGG. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 61
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0