BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT APRIL 2023 54. JAHRGANG 2/2023 S. 69–140 AKZENTE U. Wessels Am Ball AUFSÄTZE K. Trierweiler/F. Boog Neues Rechtsinstrument für den Schutz des Anwaltsberufs T. Nitschke Aktuelle Rechtsprechung zum beA Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der Satzungsversammlung BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Fehlende Signatur der Berufungsschrift OLG Frankfurt Anspruch bei nicht mehr aktuellem Beitrag auf anwaltlicher Homepage
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Am Ball 69 AUFSÄTZE K. Trierweiler/F. Boog Neues Rechtsinstrument für den Schutz des Anwaltsberufs – Ein Zwischenbericht 70 T. Nitschke Aktuelle Rechtsprechung zum beA – Ein Überblick nach einem Jahr aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs 74 Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick – Ein Blick zurück auf die berufsrechtliche Rechtsprechung des Jahres 2022 81 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 86 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 93 A. Gamisch/N. Flegler/F. Boog Die BRAK in Brüssel 96 V. Horrer/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 98 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 5.12.2022 100 Änderung der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer 118 Sitzung der Satzungsversammlung 119 BUCHBESPRECHUNG Chr. Wolf Gernot Murko, Bettina Nunner-Krautgasser (Hrsg.), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, 1.956 Seiten, 389 Euro 120 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN Hamburgisches AnwG 17.11.2022 III 3/21 EV 125/20 n.rkr. Keine Berufspflicht gegenüber Rechtsschutzversicherer des Mandanten 121 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 III
VERGÜTUNG BGH 30.11.2022 XII ZB 311/22 Vergütung des anwaltlichen Betreuers für Insolvenzantrag des Betreuten (LS) 122 OLG Düsseldorf 1.12.2022 I-24 U 109/21 Grundsätzliche Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (LS) 122 ZULASSUNG BGH 20.12.2022 AnwZ (Brfg) 22/22 Widerlegung der Vermutung von Vermögensverfall (LS) 123 SYNDIKUSANWÄLTE Bayerischer AGH 23.11.2022 BayAGH I-5-15/21 n.rkr. Keine Zulassung als Syndikus für GmbH-Geschäftsführer (LS) 123 ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BGH 21.12.2022 AnwZ (Brfg) 16/22 Vergütung für die Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Anwalts (LS) 124 PROZESSUALES BGH 20.12.2022 VI ZR 279/21 Schriftsatz unter dem Briefkopf eines anderen Rechtsanwalts (LS) 124 OLG Nürnberg 30.1.2023 8 W 3449/22 Beiordnung eines Notanwalts 124 LSG NiedersachsenBremen (13. Senat) 12.1.2023 L 13 AS 281/22 B Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren (LS) 126 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 19.1.2023 V ZB 28/22 Fehlende Signatur der Berufungsschrift 128 BGH 7.12.2022 XII ZB 200/22 Übermittlung einer Beschwerde in einem FamFG-Verfahren (LS) 130 Schleswig-Holsteinischer AGH 19.12.2022 1 AGH 3/22 Aktive Nutzungspflicht bei den Anwaltsgerichten (LS) 130 NOTARRECHT BGH 14.11.2022 NotZ (Brfg) 2/22 Fehlerhafte Besetzung der Aufgabenkommission (LS) 130 BGH 14.11.2022 NotZ 1/22 Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten des Notars (LS) 131 SONSTIGES VerfGH BadenWürttemberg 21.11.2022 1 VB 98/19 Befangenheit einer Anwältin als Richterin am Verfassungsgerichtshof 132 OLG Frankfurt 19.1.2023 16 U 255/21 Anspruch bei nicht mehr aktuellem Beitrag auf anwaltlicher Homepage 135 BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
宖宄宙守季宗宋守季宇宄宗守 孹孱季宎宲宱宩宨宵宨宱宽 安宵宨宬宷室宪 宿 孴孳孱季孴孴孱季孵孳孵孶 宺宨宬宷宨宵宨季完宱宩宲宵宰室宷宬宲宱宨宱季宬宱季宎寡宵宽宨季 宸宱宷宨宵季宺宺宺孱室宱宺室宯宷家宮宲宱宩宨宵宨宱宽孱宧宨 WƌŽnjĞƐƐ ĂůƐ /ŶǀĞƐƚŵĞŶƚ ŶǁĂůƚƐĐŚĂĨƚ njǁŝƐĐŚĞŶ DĂŶĚĂŶƚ͕ sĞƌƐŝĐŚĞƌĞƌ ƵŶĚ &ŝŶĂŶnjŝĞƌĞƌ ŝĞ <ŽŶĨĞƌĞŶnj /ĚĞĞĚĞƌ <ŽŶĨĞƌĞŶnj ŝƐƚ ĞƐ͕ ĂŬƚƵĞůůĞ ďĞƌƵĨƐƌĞĐŚƚůŝĐŚĞ ƵŶĚ ďĞƌƵĨƐƉŽůŝƚŝƐĐŚĞ ŝƐŬƵƐƐŝŽŶĞŶ ĂƵƐ ĞŝŶĞƌ ǁŝƐƐĞŶƐĐŚĂĨƚͲ ůŝĐŚĞŶ WĞƌƐƉĞŬƚŝǀĞ njƵ ďĞŐůĞŝƚĞŶ͘ ^ŝĞ ƂĨĨŶĞƚ ĚĞŶ ŝĂůŽŐ njǁŝƐĐŚĞŶ ĚĞŶ njƵŵ ĞƌƵĨƐƌĞĐŚƚ &ŽƌƐĐŚĞŶĚĞŶ ƵŶĚ Ăůů ĚĞŶͲ ũĞŶŝŐĞŶ͕ ĚŝĞ ƚćŐůŝĐŚ ŵŝƚ ŶǁĂůƚƐƌĞĐŚƚ ŝŶ ĞƌƺŚƌƵŶŐ ŬŽŵŵĞŶ͕ ŶǁćůƚŝŶŶĞŶ ƵŶĚ ŶǁćůƚĞŶ ĞďĞŶƐŽ ǁŝĞ ZĞĐŚƚƐͲ ĂŶǁĂůƚƐŬĂŵŵĞƌŶ͘ ,ĞƌĂƵƐĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ Ĩƺƌ ŶǁĂůƚƐĐŚĂĨƚ ƵŶĚ ƵŐĂŶŐ njƵŵ ZĞĐŚƚ njǁŝƐĐŚĞŶ ŶǁĂůƚƐͲZĞŐƌĞƐƐ ĚĞƌ ZĞĐŚƚƐƐĐŚƵƚnjǀĞƌƐŝĐŚĞƌĞƌ͕ ƉƌŝǀĂƚĞƌ WƌŽnjĞƐƐͲ ĨŝŶĂŶnjŝĞƌƵŶŐ ƵŶĚ ZĞĐŚƚƐƐĐŚƵƚnjǀĞƌƐŝĐŚĞƌŶ ĂůƐ ZĞĐŚƚƐĚŝĞŶƐƚůĞŝƐƚĞƌŶ͘ AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.rec ht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes BGBl. 2023 I Nr. 52 v. 28.2.2023 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze BGBl. 2023 I Nr. 51 v. 28.2.2023 Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b I des Infektionsschutzgesetzes (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung) BGBl. 2023 I Nr. 25 v. 30.1.2023 Sechstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes BGBl. 2023 I Nr. 11 v. 13.1.2023 Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen BGBl. 2023 I Nr. 10 v. 13.1.2023 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Durchführungsbeschluss (EU) 2023/117 der Kommission v. 13.1.2023 über die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System durchzuführenden Tätigkeiten ABl. der Europäischen Union L 015 v. 17.1.2023 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/134 des Rates v. 17.1.2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzen für Anhörungen von Bewerbern und Kandidaten ABl. der Europäischen Union L 017 v. 19.1.2023 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission v. 30.1.2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird ABl. der Europäischen Union L 027 v. 31.1.2023 Beschluss (EU) 2023/367 des Europäischen Parlaments v. 19.1.2023 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware ABl. der Europäischen Union L 050 v. 17.2.2023 Beschluss (EU) 2023/368 des Rates v. 14.2.2023 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden ABl. der Europäischen Union L 051 v. 20.2.2023 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission v. 24.2.2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-InformaIM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 V
tionssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System ABl. der Europäischen Union L 061 v. 27.2.2023 Beschluss (EU) 2023/436 des Rates v. 14.2.2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren ABl. der Europäischen Union L 063 v. 28.2.2023 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 1: Rinke, beA-Kartenaustausch und Fernsignaturwechsel: Für das Software-Zertifikat bleibt alles beim Alten (2); Bieniek/Westphalen, Was steckt hinter den neuen Kooperations-Chancen mit anderen freien Berufen (8); Cosack, Letztes beA-Update in 2022: die Version 3.16 (11); Nr. 2: Huff, Neuregelung des § 4 Abs. 1 BORA soll Sammelanderkonten retten (19); Huff, Auch der anwaltliche Insolvenzverwalter muss das beA nutzen (21); Rinke, Die neue Fernsignatur: Reichweite und haftungsrechtliche Aspekte des Signaturerfordernisses (28). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 1: Burhoff, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 2: Trennung von Verfahren (1). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 2: Staehelin, Honorarinkasso und Anwaltsgeheimnis revisited (87). AO-Steuerberater (AOStB) Nr. 1: Bilsdrofer, Entstehung einer Termingebühr bei erfolgreichem Gerichtsbescheid (23). beck.digitax Nr. 1: Kalb, Digitale Infrastruktur für den steuerberatenden Berufsstand: die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als digitaler Ankerpunkt (52). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 1-2: Brandenburg, beA-KSW-Schnittstellen in Zusammenhang mit den neuen beA-Karten inkl. Fernsignatur (16); Bolz-Fischer, Stimmbildung als Schlüssel zum Lawyer Well-being (41); Nr. 3: Cordes, 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen. Chancengleichheit? (57); Beyme, Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer RA-GmbH. Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht (93); Nr. 4: Brandenburg, Störungen beim beA – Auswirkungen und Möglichkeiten (139). Compliance Berater (CB) Nr. 1-2: Brockhaus, Praktische und berufsrechtliche Grenzen bei der anwaltlichen Tätigkeit als Ombudsperson (8). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 1: Enders, Anwaltsvergütung bei Abwendung der Sicherungsvollstreckung (11); Hansens, Kostenrecht. Rundschau (14). Deutscher AnwaltSpiegel Nr. 2: Birkholz, Geldwäscheparadies Deutschland: Anwälte als Teil des Problems? (3); Glock, Karriere in, mit oder ohne Legal-Tech? (22); Nr. 3: Theisen, Ist Arbeitszeiterfassung in Kanzleien umsetzbar? (18). Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (RENO) Nr. 1: Stubbmann, Rechtsanwaltsgebühren im Verkehrsunfallrecht (8). Die Steuerberatung (Stbg) Nr. 12: Pohl, Aktuelle Brennpunkte zum ab dem 1.1.2023 verpflichtenden besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) – dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber! (426); Beyme/Radunski, Steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften können durch Aufnahme eines Rechtsanwalts unbeschränkt rechtsdienstleistungsbefugt werden (435); Nr. 1: Böke, Einfluss der Digitalisierung auf die Zukunft der Steuerberatungskanzleien (28). Familie und Recht (FuR) Nr. 3: Wick, Anwaltsregress wegen Fehlern im Versorgungsausgleichsverfahren (118). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 1: Kalb, Seit 1.1. 2023 ist die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) auch für Steuerberater relevant (10); Gildan, Ab welcher Höhe gelten die strengen Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen (15); Nr. 2: Bieniek, Neue Kooperationsmöglichkeiten für Steuerberater und Rechtsanwälte mit anderen freien Berufen (20); Pohl, Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (25). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 5: Frank/ Rogosik, Vergleichsverhandlungen seit der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (273). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 7: Altmeppen, Abhängige Beschäftigung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern der Anwaltsgesellschaften? (393); Nr. 8: Willems, Haftungsrisiken bei drohender Verjährung (17) (Beilage NJW-aktuell); Nr. 11: Altmeppen, Der Anwalt: Engel oder Ekel? Ein historischer, soziologischer und auch literarischer Blick auf das Berufsethos und die Kunst der Anwaltsrede (718). Neue Juristische Wochenschrift Spezial (NJW-Spezial) Nr. 1: Schneider, Haftzuschlag auch für den Nebenklagevertreter? (27); Dahns, Erneute Änderung des § 4 BORA beschlossen (31); Nr. 4: Schneider, Rechtsprechungsreport: Verfahrens- und Kostenrecht (123). AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AKTUELLE HINWEISE VI
Werden Sie Law Rethinker. Jetzt 1 Ausgabe gratis testen (inkl. Owlit Online-Bibliothek): www.fachmedien.de/rethinking-law Fachmedien Otto Schmidt KG | Neumannstraße 10 | 40235 Düsseldorf | Fon: 0800 000-1637 Fax: 0800 000-2959 | eMail: kundenservice@fachmedien.de Shaping the new legal world REthinking: Law – Das Fachmagazin für die digitalen Pioniere des Rechts Mit REthinking Law werfen wir einen 360-Grad-Blick auf den Wandel im Recht und unterstützen Sie dabei, Ihre Zukunft im Rechtsmarkt optimal zu gestalten. REthinking Law liefert Ihnen das entscheidende Know-how zu den Themen Legal Tech, Legal Innovation, Digitalisierung im Recht und Change Management. Erstklassige Sachkenntnis in Autorenschaft, Chefredaktion und Herausgeberschaft garantieren ein hohes Niveau der Berichterstattung – aufbereitet in lesefreundlicher Magazinform. Jede Ausgabe der REthinking Law widmet sich einem ausgewählten Schwerpunktthema zum Wandel im Rechtsmarkt – von Legal Tech bis hin zu agilen Arbeitsformen. Jetzt scannen und testen! S C H W E R P U N K T Digital Compliance Neue Regeln – neueWerte? FOKUS THEMA D I G I TA L COMP L I A NCE ■ L EGA L T ECH R ECHT ■ T ECH@WOR K 1■ 2022 Februar 2022 5. Jahrgang Chefredakteure Prof. Dr. Stephan Breidenbach Florian Glatz www.rethinking-law.com Mitherausgeber: Die Pläne der Ampel-Regierung zu den Unternehmenssanktionen Dr. Martin Petrasch ■ 52 Digital Compliance – Rechtsverstöße mit digitalen Helfern vermeiden Dr. Nicolai Behr ■ 4 Modernisierung des Zivilprozesses – Die Ziele des Ampel-Koalitionsvertrags imKontext Dr. Henner Schläfke ■ 41
Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr.4: Römermann/Beyme, Steuerberater, beratende Betriebswirte und das neue Recht der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften (272); Günther, Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle (282). Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) Nr. 3: Berner, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht: Der ideale Antrag (62). Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) Nr. 7: Schwerdtfeger/Solka, Die straf- und berufsrechtliche Haftung von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (302). Recht Digital (RDi) Nr. 3: Skupin, Die Entwicklung der Legal Tech-Rechtsprechung im Jahr 2022 (93). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 1: Goebel, Allein für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens entstehen keine Anwaltsgebühren (2); Burhoff, Bei Teilerfolg wird Vergütung voll auf die Wahlanwaltsgebühren angerechnet (4); Schneider/Mock, Anwaltsgebühren bei Horizontalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (9); Nr. 2: Schneider, Anwaltsgebühren bei Diagonal- und Vertikalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (31). Strafverteidiger Forum (StraFo) Nr. 2: Graeber, Der angestellte Anwalt als Scheinverteidiger? (46). Wissenswerte Informationen der RAK Nürnberg (WIR) Nr. 1: Sojka/Heinz, Qualifizierte oder einfache elektronische Signatur? (6). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 1: Cosack, beA-Report: Rechtsprechung 2022 (33); Nr. 3: Henssler/Sossna, Kolumne: Eine Kehrtwende mit Hindernissen – die Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Berufsrecht nach § 43f BRAO (97); Markworth/Özman, Berufsrechtsreport (107); Nr. 5: Holling, Wie Rechtsanwälte ihre Haftung wirksam begrenzen könn(t)en – Tipps für Haftungsbegrenzungen und -beschränkungen (251). Zeitschrift für Rechtspolitik (ZPR) Nr. 2: Grziwotz, Der Notar als Pflichtteilsstaatsanwalt? (42). Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht (InTeR) Nr. 1: Müller, Künstliche Intelligenz vor Gericht – ein Blick in die Zukunft (1). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Mai – Juni 2023 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinst itut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Das landwirtschaftliche Sondererbrecht, insbesondere die nordwestdeutsche Höfeordnung, das Landguterbrecht des BGB und das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz 11.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Fallstricke im Kündigungsrecht 5.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Der Dauerbrenner: Die fristlose Kündigung – Aktuelle Rechtsprechung des BAG 8.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Urlaubsrecht: Arbeitsvertraglichen Mehrurlaub sinnvoll regeln – Online-Vortrag via Teams 9.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 17.5.2023, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verhaltensbedingte Kündigung und Beweisprobleme 26.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht – Vergütungsklage 7.6.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Update Sportarbeitsrecht – Schwerpunkt Spieler-/Trainertransfers 13.6.2023, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat 14.6.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Beschäftigungs – Weiterbeschäftigungsanspruch – Vollstreckung 16.6.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen 16.6.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Fallstricke im Kündigungsrecht 20.6.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und seine Auswirkungen auf die Bankpraxis 11.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen 22.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgelte 31.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kreditsicherheiten 31.5.2023, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AKTUELLE HINWEISE VIII
Tschöpe Arbeitsrecht Handbuch In einem Band konzentriert und auf inhaltlich höchstem Niveau bietet der Tschöpe einen vollständigen Überblick über das Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie das Arbeitsgerichtsverfahren. Der Fokus liegt auf praxisnahen Fallgestaltungen im Arbeitsrecht. Dank seines Aufbaus nach Themenkomplexen und optisch hervorgehobener Hilfen ist dieses Werk ein effizienter Begleiter in der arbeitsrechtlichen Beratung. Die Neuauflage berücksichtigt neben aktueller Rechtsprechung die jüngsten Gesetzesänderungen. Dazu zählen u. a. das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das Hinweisgeberschutzgesetz und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie die Änderungen im Rentenrecht, bei der Arbeitnehmerüberlassung und demMindestlohn. Leseprobe und Bestellung unter otto-schmidt.de Neuauflage! Tschöpe Arbeitsrecht Handbuch Begründet von FAArbR Dr. Ulrich Tschöpe. Bearbeitet von 30 erfahrenen Spezialistinnen und Spezialisten des Arbeitsrechts aus der Beratungspraxis und der Arbeitsgerichtsbarkeit. 13. neu bearbeitete Auflage 2023, ca. 3.400 Seiten, Lexikonformat, gbd. ca. 170 €. Erscheint im April. ISBN: 978-3-504-42074-1 Das Werk online otto-schmidt.de/aka juris.de/arbr Höchste Effizienz.
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BRAK MIT TEILUNGEN APRIL 2023 · AUSGABE 2/2023 54. JAHRGANG AKZENTE AM BALL Dr. Ulrich Wessels Kaum ein Bereich ist derzeit so stark in Bewegung wie die Justiz. Dabei geht es bei weitem nicht nur um das Mammutprojekt elektronische Akte, das die Gerichte in Bund und Ländern in den nächsten Jahren schultern müssen – etwas, das in vielen Kanzleien längst normal ist. Aber ehrlicherweise ist es dort natürlich viel einfacher umsetzbar. Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer ganzen Reihe von Projekten, die gerichtliche Verfahren moderner und digitaler machen sollen. Jedes einzelne von ihnen hat ganz erhebliche Auswirkungen auch auf die Anwaltschaft und darauf, welche Möglichkeiten Rechtsuchende künftig haben, ihren Anliegen vor Gericht Gehör zu verschaffen. Dass die Sicht der Anwaltschaft hier präsent sein muss, versteht sich von selbst. Am prominentesten ist aktuell die Diskussion, ob strafgerichtliche Hauptverhandlungen künftig audiovisuell dokumentiert werden sollen. Glaubt man den Medienberichten zum Richter- und Staatsanwalts-Tag, wäre das aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen problematisch und deshalb abzulehnen. Doch auch in der Richterschaft gibt es Befürworter. Die BRAK fordert schon seit Längerem eine audiovisuelle Dokumentation von Hauptverhandlungen – darin sind wir uns mit dem Bundesjustizminister einig. Hier geht es um echte Qualitätsverbesserung für Beschuldigte, Verteidigung und Richterschaft. Was die weiteren Reformprojekte angeht, ist die BRAK in engem Austausch. Auf ihrer Ende April anstehenden Hauptversammlung wird das Ministerium den Kammerpräsidentinnen und -präsidenten seine jüngsten Überlegungen zum Online-Verfahren für geringfügige Streitigkeiten und zur Online-Rechtsantragsstelle darlegen. Und die Länder Niedersachsen und Bayern berichten aus dem von ihnen und der Universität Regensburg durchgeführten Forschungsprojekt zur Erhöhung der Effizienz von Zivilverfahren. Auf den Blick ins Reallabor sind wir sehr gespannt! Denn sicher wäre ein Werkzeug reizvoll, mit dem Massenverfahren oder andere komplexe Verfahren effizienter und schneller zu bearbeiten sind. Klar ist aber, wozu strukturierter Vortrag nicht führen darf – nämlich dazu, dass Anwältinnen und Anwälten (und damit auch den Rechtsuchenden) die Handlungsmöglichkeiten im Prozess beschnitten werden. Dass Maßnahmen zur Entlastung und Verfahrensbeschleunigung bei Massenverfahren ebenfalls auf der Agenda des Ministeriums stehen, ist nur folgerichtig. Mit dem Entwurf hierzu und zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie, mit dem das neue Instrument der Abhilfeklage eingeführt werden soll, hat die BRAK sich auf Bitte des Ministeriums intensiv auseinandergesetzt. Die Regulierung sollte im Blick behalten, dass eine Lösung nicht auf der Seite derer liegen kann, die von Massenschäden teilweise existenziell betroffen sind. Ihre verfahrensmäßigen Rechte dürfen nicht um der Effizienzsteigerung willen eingeschränkt werden; nötig ist ein schlüssiges Gesamtkonzept! Doch wie geht eine Entlastung bei Massenverfahren zusammen mit rückläufigen Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit? Darüber wird noch zu diskutieren sein. Der vom Bundesjustizministerium beauftragte Forschungsbericht wurde für Ende April angekündigt. Die anwaltliche Sicht ist dabei präsent, weil die BRAK in den Beirat des Forschungsprojekts eingebunden ist, aber auch, weil Anwältinnen und Anwälte für die Untersuchung befragt wurden. Eng mit diesen beiden Punkten verbunden sind die Überlegungen aus Justizministerkonferenz und Ministerium, die Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte zu erhöhen. Eine Erhöhung hätte massive Auswirkungen für Rechtsuchende und Anwaltschaft. Ihre Bedenken hat die BRAK in einem Positionspapier formuliert. Vor allem darf dies nicht zu einem weiteren Rückzug der Justiz aus der Fläche führen! Nicht minder bedeutsam ist auch die Diskussion um mehr Videoverhandlungen vor Zivil- und Fachgerichten; ein Vorhaben, das die BRAK positiv sieht. Seien Sie versichert, liebe Kolleginnen und Kollegen: Die BRAK wird bei all diesen wichtigen Entwicklungen am Ball bleiben! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 69
AUFSÄTZE NEUES RECHTSINSTRUMENT FÜR DEN SCHUTZ DES ANWALTSBERUFS EIN ZWISCHENBERICHT RECHTSANWÄLTIN KRISTINA TRIERWEILER, LL.M., UND ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M.* * Die Autorin Trierweiler ist Rechtsanwältin in Berlin und Geschäftsführerin im Berliner Büro der BRAK. Der Autor Boog ist Referent im Brüsseler Büro der BRAK. Im Europarat wird gegenwärtig ein neues Rechtsinstrument zum Schutz der freien Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erarbeitet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Hintergrund und die Beweggründe für die Erarbeitung des Instruments, über mögliche Inhalte sowie über die Herausforderungen in den Verhandlungen und den möglichen Fortgang des Projekts. Die Autoren plädieren für die Ausgestaltung des Instruments als robustes, verbindliches, internationales Abkommen, das klare Mindeststandards festlegt und damit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Anwaltsorganisationen und auch die Mandantschaft effektiv schützt. I. EINFÜHRUNG Es gibt kein bindendes internationales oder europäisches Übereinkommen, das umfassend Rechte und Standards für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorgibt. Dabei spielen Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte eine Schlüsselrolle bei der Verteidigung rechtsstaatlicher Prinzipien und individueller Freiheiten. Sie nehmen eine zentrale Stellung in der Rechtspflege ein und sorgen insb. dafür, dass das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet wird. Wo die Rechtsstaatlichkeit bedroht ist, werden oft auch die mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verbundenen Rechte eingeschränkt. Ein neues Rechtsinstrument des Europarats für den Schutz der freien Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, häufig auch als Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs bezeichnet, könnte über die bestehenden Instrumente hinausgehen und künftig insb. durch die Festlegung von Mindeststandards, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine freie und unabhängige Berufsausübung – einschließlich z.B. dem Recht auf Zugang zu ihrer Mandantschaft oder der Wahrung des Berufsgeheimnisses – garantieren, einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit in den Vertragsstaaten leisten. Die Erarbeitung eines solchen Instruments im Europarat befindet sich noch in einer frühen Phase. Wesentliche Grundfragen, wie z.B. seine Rechtsnatur, grundlegende Definitionen oder die Öffnung eines möglichen Abkommens auch für Staaten, die nicht Mitglied des Europarats sind, sind noch nicht abschließend geklärt. Auch die BRAK ist durch den Ausschuss Menschenrechte und den Ausschuss Europa über das Bundesministerium der Justiz und über den Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) in den Prozess der Erarbeitung intensiv eingebunden. Im Folgenden sollen bestehende Instrumente und damit zugleich die Relevanz des neuen Instruments aufgezeigt (II.), die im Vorfeld im Europarat geführten Debatten, insb. zur wichtigen Frage der Rechtsnatur, erläutert (III.) und die möglichen Inhalte des Instruments zum gegenwärtigen Stand der Verhandlungen überblicksartig beleuchtet werden (IV.). Abschließend (V.) sollen eine Bewertung und ein Ausblick gegeben werden. II. AUSGANGSLAGE Einige internationale und regionale unverbindliche Instrumente befassen sich mit Fragen des fairen Verfahrens, die für den Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts von Bedeutung sind. Verbindliche, aber nur punktuelle Regelungen finden sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 1. UNVERBINDLICHE INTERNATIONALE UND REGIONALE INSTRUMENTE Zu den wichtigsten internationalen Instrumenten gehört die Empfehlung Nr. R (2000) 21 über die freie Ausübung des Rechtsanwaltsberufs des Ministerkomitees der Mitgliedstaaten des Europarats aus dem Jahr 2000,1 1 Recommendation Nr. R (2000) 21 of the Committee of Ministers to member States on the freedom of exercise of the profession of lawyer, adopted by the Committee of Ministers on 25 October 2000 at the 727th meeting of the Ministers’ Deputies (zuletzt abger. am 13.1.2023). mit der zumindest Mindeststandards gesetzt wurden. Darin wird die grundlegende Rolle unterstrichen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Berufsorganisationen auch bei der Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten spielen. Ferner werden allgemeine Grundsätze zur freien Ausübung des Rechtsanwaltsberufs beschrieben. So sollen „alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werBRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AUFSÄTZE 70
den, um die freie Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ohne Diskriminierung und ohne unzulässige Einmischung seitens der Behörden oder der Öffentlichkeit zu achten, zu schützen und zu fördern.“ Es finden sich ferner Grundsätze zur juristischen Aus- und Fortbildung, zur Rolle und zu den Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, zum Zugang von jedermann zu anwaltlicher Beratung und Vertretung, zu Berufsorganisationen sowie zu Disziplinarmaßnahmen. Die „Checkliste zur Rechtsstaatlichkeit“ der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (sog. Venedig-Kommission) aus dem Jahr 2016 enthält einen Abschnitt über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Anwaltschaft. Darin wird festgestellt, dass der Anwaltschaft eine grundlegende Rolle im Justizsystem zukommt.2 2 The Rule of Law Checklist, Venice Commission of the Council of Europe, adopted by the Venice Commission at its 106th Plenary Session (Venice, 11-12 March 2016), S. 33-43 (zuletzt abger. am 13.1.2023). Auch Anwaltsvereinigungen haben sich aktiv für die Setzung von Standards eingebracht. So hat die International Bar Association verschiedene Richtlinien zum Anwaltsberuf herausgegeben.3 3 Zu finden unter https://www.ibanet.org/resources (zuletzt abger. am 13.1.2023). Die Union Internationale des Avocats hat im Jahr 2018 eine Resolution mit Grundprinzipien für die Anwaltschaft beschlossen.4 4 Core Principles of the Legal Profession, Resolution ratified on Tuesday October 30, 2018, during the General Assembly in Porto (zuletzt abger. am 13.1.2023). Der CCBE hat 2019 eine Charta der Grundprinzipien des europäischen Rechtsanwaltsberufs verabschiedet.5 5 Charter of core principles of the European legal profession & Code of conduct for European lawyers, approved by the Plenary Session on 17 May 2019 (zuletzt abger. am 13.1.2023). Die 1990 verabschiedeten unverbindlichen Grundprinzipien der Vereinten Nationen über die Rolle der Rechtsanwälte6 6 Basic Principles on the Role of Lawyers, adopted on 7 September 1990 by the Eighth United Nations Congress on the Prevention of Crime and the Treatment of Offenders, Havana, Cuba (zuletzt abger. am 13.1.2023). betonen die entscheidende Rolle, die Anwaltsvereinigungen „bei der Aufrechterhaltung der beruflichen Normen und der Berufsethik, beim Schutz ihrer Mitglieder vor Verfolgung und unzulässigen Beschränkungen und Verstößen, bei der Bereitstellung von Rechtsdienstleistungen für alle, die sie benötigen, und bei der Zusammenarbeit mit staatlichen und anderen Institutionen zur Förderung der Ziele der Justiz und des öffentlichen Interesses“ spielen. All diese Texte haben jedoch keine verbindliche Rechtskraft. Bestehende innerstaatliche Regelungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sind von Staat zu Staat unterschiedlich. 2. DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN UND DIE RECHTSPRECHUNG DES EGMR Ein verbindlicher Rechtstext ist die EMRK, die in Art. 6 das Recht auf ein faires Verfahren schützt. Dieses Recht betrifft auch Fragen, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs von Bedeutung sind. So gehört dazu in Strafverfahren (Art. 6 III EMRK) z.B. das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeit zur Vorbereitung der Verteidigung, das Recht auf einen Rechtsbeistand eigener Wahl oder, falls die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Bestimmungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Rechtsprechung konkretisiert und mit Leben ausgefüllt. Zum Beispiel muss für die Wahrung von Art. 6 III lit. b EMRK der Angeklagte die Möglichkeit haben, seine Verteidigung in angemessener Weise zu organisieren, ohne dass er in seiner Möglichkeit eingeschränkt wird, alle relevanten Verteidigungsvorbringen vor dem Gericht geltend zu machen und so den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.7 7 EGMR, Urt. v. 12.4.2012 – 39908/05 (Iglin/Ukraine), Rn. 65; Urt. v. 10.7.2012 – 58331/09 (Gregaˇcevi´c/Kroatien), Rn. 51; ebenso schon EKMR, Bericht v. 12.7. 1984 – 9300/81 (Can/Austria), Rn. 53. So hat der EGMR beispielsweise im Fall Gregaˇcevi´c gegen Kroatien dargelegt, dass in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren die bloße Verlesung umfangreicher Korrespondenz im Verfahren, die für die Anklage relevant ist, eine Verletzung von Art. 6 III lit. b EMRK darstellte. Der Verteidiger hatte keine Möglichkeit, im Vorfeld oder im Wege einer Unterbrechung des Verfahrens Einsicht in diese Korrespondenz zu nehmen, so dass keine angemessene Zeit und Möglichkeit zur Vorbereitung der Verteidigung bestand.8 8 EGMR, Urt. v. 10.7.2012 – 58331/09 (Gregaˇcevi´c/Kroatien), Rn. 53 ff. Der EGMR hat zudem auch andere unmittelbar mit der anwaltlichen Berufsausübung zusammenhängende Rechte in Strafverfahren konkretisiert und ihnen Geltung verschafft, beispielsweise die Voraussetzungen für das in Art. 6 III lit. c EMRK enthaltene Recht auf unentgeltliche Bestellung einer Pflichtverteidigung.9 9 EGMR, Urt. v. 24.5.1991 – 12744/87 (Quaranta/Schweiz), Rn. 27; EGMR, Urt. v. 25.4.1983 – 8398/78 (Pakelli/Deutschland), Rn. 36 ff. Auch in Zivilverfahren sind einzelne Rechte abgesichert, obwohl Art. 6 EMRK keine detaillierten Bestimmungen für Zivilverfahren enthält. So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung beispielsweise festgestellt, dass es unter bestimmten Umständen zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren notwendig sein kann, dass der Staat Prozesskostenhilfe gewährt10 10 Vgl. EGMR, Urt. v. 12.6.2003 – 45681/99 (Gutfreund/Frankreich), Rn. 38. oder dass bestimmte Grundsätze beachtet werden müssen, um die Waffengleichheit zwischen den Parteien zu gewährleisten.11 11 Vgl. z.B. für eine widersprüchliche und unzutreffende Ablehnung einer Zeugenvernehmung im Zivilverfahren EGMR, Urt. v. 15.6.2004 – 40847/98 (Tamminen/Finnland), Rn. 39 ff. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bestimmte im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung stehende Einzelthemen rechtsverbindlich in der EMRK geregelt sind und durch die Rechtsprechung des EGMR konkretisiert wurden. Jedoch sind eine Vielzahl anderer Themen, die von grundlegender Bedeutung für den Beruf der Anwältin bzw. des Anwalts sind, nur in nicht bindenden Instrumenten zu finden. Zugleich kommen in vielen Mitgliedstaaten des Europarates Belästigungen, Drohungen und Angriffe gegen TRIERWEILER/BOOG, NEUES RECHTSINSTRUMENT FÜR DEN SCHUTZ DES ANWALTSBERUFS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 71
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin vor oder verschärfen sich zunehmend.12 12 S. dazu etwa den Bericht von Remmertz, BRAK-Magazin 2/2023, 12. Teils sind sie weit verbreitet oder werden sogar systematisch betrieben und sind das Ergebnis einer bewussten Politik. In Situationen, in denen der Rechtsstaat insgesamt unter Druck gerät, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch Anwaltsorganisationen nicht selten eine der „letzten Bastionen“ zur Verteidigung von Menschenrechten und elementaren demokratischen Freiheiten. III. DEBATTEN ZU ZIELSETZUNG UND RECHTSNATUR Angesichts dieser Ausgangslage kam in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates die Debatte auf, ob und wie der rechtliche Status der Empfehlung Nr. R (2000) 21 gestärkt werden kann.13 13 Vgl. Parliamentary Assembly of the Council of Europe, The case for drafting a European convention on the profession of lawyer, Motion for a recommendation, Doc. 14181, 13 October 2016, und Report, Doc. 14453, 15 December 2017 (jeweils zuletzt abger. am 13.1.2023). Es wurde überlegt, diese Bestimmungen in ein verbindliches Abkommen zu überführen, verbunden mit einem Frühwarnmechanismus zur Reaktion auf unmittelbare Bedrohungen, um die Sicherheit, Unabhängigkeit und die Fähigkeit, ihre beruflichen Pflichten wirksam erfüllen zu können, für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte jederzeit zu gewährleisten. Als Vorbild wurde die bestehende Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten genannt. 1. STARTSCHUSS FÜR EIN NEUES RECHTSINSTRUMENT Am 24.1.2018 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates sodann mit großer Mehrheit eine Empfehlung angenommen, eine bindende Europäische Konvention zum Beruf des Rechtsanwalts zu erarbeiten.14 14 Parliamentary Assembly of the Council of Europe, The case for drafting a European convention on the profession of lawyer, Recommendation 2121 (2018), adopted by the Assembly on 24 January 2018 (6th Sitting) (zuletzt abger. am 13.1.2023). Die Empfehlung, ein bindendes Instrument zu schaffen, hatte bereits das Ministerkomitee in der vorbezeichneten Recommendation im Jahr 2000 vorgesehen. Auch von Seiten der Anwaltschaft war über den CCBE die Schaffung eines solchen, bindenden Instruments gefordert worden.15 15 Vgl. CCBE contribution on the proposed European Convention on the Profession of Lawyer, CCBE, 15. September 2017, S. 5f., https://www.ccbe.eu/actions/europeanconvention-on-the-profession-of-lawyer/ (zuletzt abger. am 13.1.2023). Daher hat das Ministerkomitee die Ausarbeitung eines neuen Rechtsinstruments für den Schutz des Anwalts beschlossen.16 16 Vgl. Committee of Ministers of the Council of Europe, The case for drafting a European convention on the profession of lawyer, Reply to Recommendation: Recommendation 2121 (2018), Doc. 14825, 5 February 2019 (zuletzt abger. am 13.1. 2023). Zuständig ist der Ausschuss für juristische Zusammenarbeit des Europarats (CDCJ), der für die gesamte Rechtssetzung im Europarat und somit auch für den Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verantwortlich ist. Der CDCJ erarbeitet Stellungnahmen, die auf dem Input aller (seit dem Austritt Russlands nur noch 46) Mitgliedstaaten beruhen. Der Wirkbereich geht also weit über die Grenzen der EU hinaus. 2. STREITPUNKT RECHTSVERBINDLICHKEIT Innerhalb des CDCJ war und ist das Meinungsbild sehr unterschiedlich. Befürworter und Gegner der Schaffung eines bindenden Rechtsinstruments halten sich dem Vernehmen nach in etwa die Waage. Entscheidend ist, dass ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen ein Konsensverfahren voraussetzt, wobei es jedem Staat freisteht, das Abkommen zu ratifizieren. Im Jahr 2020 beauftragte der CDCJ eine Studie über die Durchführbarkeit eines neuen, verbindlichen oder nicht verbindlichen europäischen Rechtsinstruments zum Schutz des Anwaltsberufs sowie dessen Mehrwert. In dieser Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2021 analysierte Jeremy McBride (Barrister, London) die Hintergründe und die Rechtsprechung des EGMR.17 17 Profession of lawyer: study on the feasibility of a new European legal instrument, Report prepared by Jeremy McBride, consultant, under the supervision of the European Committee on Legal Co-operation (CDCJ), Council of Europe, April 2021 (zuletzt abger. am 13.1.2023). Trotz bestehender Risiken, beispielsweise in Bezug auf das erwähnte Ratifizierungserfordernis, hat er sich gleichwohl für die Erarbeitung eines bindenden Instruments ausgesprochen. Angesichts dieser Meinungslage hat man sich im CDCJ auf einen vorläufigen Kompromiss geeinigt und den Unterausschuss CJ-AV im Januar 2022 gegründet, der nun das Rechtsinstrument erarbeiten und die Frage der Rechtsnatur vorbereitend klären soll. Schlussendlich wird die Entscheidung aber der CDCJ treffen, möglicherweise erst nach Abschluss der Arbeiten am Text des Rechtsinstruments. Der Unterausschuss CJ-AV hat 15 reguläre Mitglieder und viele Beobachter aus zahlreichen Dachverbänden, die ein Mitspracherecht haben. Auch der CCBE ist mit Beobachterstatus vertreten, so dass auch auf diese Weise anwaltlicher Input gewährleistet ist. Geleitet wird der Unterausschuss CJ-AV vom deutschen Vertreter im CDCJ, einem leitenden Beamten des Bundesministeriums der Justiz. IV. INHALTE, HERAUSFORDERUNGEN UND STAND DER VERHANDLUNGEN Der Unterausschuss CJ-AV hat seit Arbeitsaufnahme im April 2022 bisher drei Mal getagt und, unter fortgesetzter Einbindung des Beraters Jeremy McBride, ein erstes Gerüst des neuen Rechtsinstruments erarbeitet. Im Entwurf sind bisher insbesondere grundlegende Garantien und Rechte für Rechtsanwälte sowie die ihre Unabhängigkeit gewährleistenden Rechtsanwaltsorganisationen niedergelegt. TRIERWEILER/BOOG, NEUES RECHTSINSTRUMENT FÜR DEN SCHUTZ DES ANWALTSBERUFS BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AUFSÄTZE 72
Beispielsweise werden Mindeststandards für die Zulassung zum Beruf, zur öffentlichen Meinungsäußerung und zu Disziplinarmaßnahmen sowie das Verbot der Gleichsetzung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit ihrer Mandantschaft normiert. Grundlegende Berufsrechte, wie etwa der Zugang zu und die umfassende Beratung von Mandanten, Informations-, Teilnahme- und Stellungnahmerechte und insb. auch der Schutz des Berufsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit werden formuliert. Zur effektiven Umsetzung der Maßgaben durch die Vertragsstaaten gibt es zudem erste Vorschläge für einen Vollzugsmechanismus. Das Vorhaben ist jedoch ein schwieriges Unterfangen und führt regelmäßig zu intensiven Diskussionen auf allen relevanten Ebenen. Zahlreiche Fragen, wie beispielsweise das Verhältnis des Instruments zu bestehenden und künftigen Instrumenten sowie zur EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, sind zu beachten. Besonders kontrovers diskutiert werden Fragen, denen ein Zielkonflikt zwischen Anspruch und politischer Umsetzbarkeit zugrunde liegt. Einerseits sollte nach ganz überwiegender Meinung der Anwaltsorganisationen ein Instrument geschaffen werden, das einen Mehrwert zur jetzigen Situation bietet und besonders im Krisenfall grundlegende Rechte und Garantien durch Normierung eines klaren Schutzbereichs wirksam absichert. Andererseits muss für eine bindende Ausgestaltung des Instruments wie erwähnt mit allen Staaten des Europarats Konsens gefunden werden. Dabei ist durchaus nicht nur Widerstand von Staaten zu erwarten, in denen der Rechtsstaat sich bereits in Schieflage befindet. Vor dem Hintergrund der Heterogenität der jeweiligen nationalen Rechts- und Justizsysteme haben auch gefestigte Demokratien in der Regel kein Interesse daran zur Umsetzung des neuen Rechtsinstruments z.B. ihr Verfahrensrecht und anwaltliches Berufsrecht samt Organisation von Anwaltsorganisationen grundlegend reformieren zu müssen. Insofern ist den Diskussionen die Gefahr inhärent, dass man sich auf unbestimmte und interpretationsoffene Formulierungen im Sinne eines kleinesten gemeinsamen Nenners einigt, die dem genannten Schutzzweck des Instruments kaum noch gerecht werden. Deutlich wird dieses Spannungsverhältnis beispielsweise bei den erforderlichen konkreten Definitionen der Termini „Lawyer“ (Rechtsanwalt), „Professional Association“ (Rechtsanwaltsorganisation) oder „Confidentiality/ Professional Secrecy/Legal Professional Privilege (sinngemäß etwa Berufsgeheimnis/Vertraulichkeit). Hier spielen das jeweilige nationale Vorverständnis und auch die verwendete Sprache regelmäßig eine wesentliche Rolle bei der Interpretation. In der Folge besteht bereits unter den im CCBE vertretenen europäischen Anwaltschaften ein sehr hoher Diskussionsbedarf, die Kompromissfindung gerade in Detailfragen erweist sich oft als herausfordernd. V. BEWERTUNG UND AUSBLICK Je nach Ausgestaltung hat das neue Instrument das Potenzial, die Rechtsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwaltsorganisationen und der Mandantschaft in den Staaten des Europarats und ggf. auch darüber hinaus effektiv abzusichern. Gegenüber den bestehenden Instrumenten könnte das neue Rechtsinstrument wesentliche Vorteile entfalten. So könnten Schutzstandards gebündelt und kohärent, möglichst umfassend und detailliert und insb. rechtsverbindlich festgelegt sowie praktisch handhabbar werden. Insofern würden die Standards der bald 23 Jahre alten Empfehlung des Ministerkomitees im Lichte der in der Zwischenzeit entstandenen Rechtstexte, einschließlich der Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aktualisiert und neu gefasst werden. Zugleich wäre die Umwandlung bestehender nicht verbindlicher Normen in ein verbindliches Instrument ein wichtiges politisches Signal für die Anerkennung der Bedeutung der Anwaltschaft für den demokratischen Rechtsstaat. Es würde die Notwendigkeit unterstreichen, dass die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihre Sicherheit und Unabhängigkeit zu gewährleisten. Auch gilt es zu beachten, dass das Rechtsinstrument eine Vorbildwirkung für andere, künftige Instrumente entfalten könnte. So könnte z.B. neben dem Instrument des Europarats ein vergleichbares, potenziell verbindliches Rechtsinstrument auf EU-Ebene geschaffen werden. Dies wurde im Frühjahr 2022 erstmals im Rat der EU diskutiert. Dabei wurde jedoch entschieden, dass vor weiteren Beratungen zunächst der Abschluss der Arbeiten im Europarat abgewartet werden soll. Ein Mehrwert gegenüber den bestehenden Instrumenten wird freilich nur geschaffen werden, wenn nicht nur unbestimmte Kompromissformeln, unter denen sich der kleinste gemeinsame Nenner der jeweiligen nationalen Regelungen subsumieren lässt, sondern ein hinreichend ambitionierter und klarer Schutzbereich festgelegt wird.18 18 Eingehend dazu BRAK-Stn.-Nr. 45/2022 zum Draft Text for a Future Legal Instrument on the Protection of the Profession of Lawyer (working version 2, CJAV(2022)5). Schutzrechte wie der Schutz des Berufsgeheimnisses oder das Verbot der Gleichsetzung von Rechtsanwälten mit ihren Mandanten sollten präzise, detailreich und weitestmöglich ausgestaltet werden und zum Beispiel auch schon im Anbahnungsverhältnis, vor einer Mandatserteilung, greifen. Bei alledem sollte der Schutz hinreichend unabhängiger Anwaltsorganisationen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft nicht vergessen werden. Wünschenswert wäre es überdies, wenn das Rechtsinstrument nicht nur Verpflichtungen der nationalen Gesetzgeber zum Erlass bestimmter Regelungen enthielte, sondern unmittelbare Rechte für Rechtsanwältinnen AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 73
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