BRAK-Mitteilungen 2/2023

bieten sich insbesondere Auszüge der eben genannten Störungsdokumentationen und Screenshots der Fehlermeldungen70 70 Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.6.2022 – 1 ZB 22.30532 Rn. 3. an. Ferner kommen etwa Belege des Internetproviders bei einer Störung des Internetzugangs oder eine eidesstattliche Versicherung des IT-Administrators der Kanzlei u.ä. in Betracht.71 71 Ausf. dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 12, 13. 3. WANN HAT DIE GLAUBHAFTMACHUNG ZU ERFOLGEN? Bereits das ArbG Lübeck72 72 ArbG Lübeck, Urt. v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20, BRAK-Mitt. 2021, 122 Ls. hat klargestellt, dass die Möglichkeit der Ersatzeinreichung die unverzügliche Glaubhaftmachung erfordert. Eine Glaubhaftmachung 17 Tage nach der Störung ist nach Ansicht des ArbG nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 46g S. 4 ArbGG. Dabei handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen zur Ersatzeinreichung, weil Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht u.a. für seine Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 1.1.2020 vorgezogen hatte.73 73 Vgl. § 24 II Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; § 1 der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 13.12.2019, GVBl. Schleswig-Holstein 2019, 782. Inzwischen haben andere Gerichte dies aufgegriffen und die Anforderungen präzisiert. Das OLG München74 74 OLG München, Beschl. v. 24.1.2022 – 28 U 8331/21 Bau. hält jedenfalls eine Glaubhaftmachung, die erst auf Hinweis des Gerichts erfolgt, für nicht mehr ausreichend. Der BGH75 75 BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, BRAK-Mitt. 2023, 61 Ls. sowie Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22, BRAK-Mitt. 2023, 61 Ls.; dazu auch Chab, BRAK-Mitt. 2023, 86, 87 f. (in diesem Heft). hat klargestellt, dass die vorübergehende technische Unmöglichkeit zusammen mit der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht werden muss. Ist dies nicht möglich, muss die Glaubhaftmachung zumindest unverzüglich nachgeholt werden.76 76 Vgl. BT-Drs. 17/12634, 38. Erfolgt diese nachgeholte Glaubhaftmachung erst nach über einer Woche, ist dies, ohne dass besondere Umstände vorliegen, nach Ansicht des Bayerischen VGH77 77 Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.5.2022 – 6 BZ 22.30401 Rn. 8. nicht mehr unverzüglich. Fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nach Ansicht des BGH78 78 BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22; s. auch BAG, Urt. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21 (zwei Wochen). (erst recht) auch zu spät. Fehlt die Glaubhaftmachung oder erfolgt sie nicht mehr unverzüglich, so ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam.79 79 Bayerischer VGH, a.a.O.; s. auch Siegmund, NJW 2021, 3617, 3618. Daher empfiehlt es sich beim Auftreten technischer Störungen, diese bereits zusammen mit der Ersatzeinreichung so konkret wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen.80 80 S. dazu ferner die Hinweise vonChab, BRAK-Mitt. 2023, 86, 89. DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK EIN BLICK ZURÜCK AUF DIE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG DES JAHRES 2022 RECHTSANWALT CHRISTIAN DAHNS* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Geschäftsführer bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Autor befasst sich in seinem Jahresrückblick mit den wichtigsten berufsrechtlichen Entscheidungen, die im Jahr 2022 in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht worden sind. Die Rechtsprechung zum Fachanwaltsrecht sowie zum Rechtsdienstleistungsgesetz wird wie gewohnt in eigenen Beiträgen gewürdigt. I. BERUFSRECHTE UND -PFLICHTEN 1. VORSICHT BEI ORTSANGABEN! Während früher von der Anwaltschaft genutzte gewerbliche Werbeformen bereits den Anschein einer Unzulässigkeit in sich trugen, sind die heutigen Möglichkeiten, auf die eigene Rechtsdienstleistung hinzuweisen, nahezu grenzenlos. Aber auch heutzutage muss immer noch das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot beachtet werden. Das OLG Hamburg1 1 OLG Hamburg, BRAK-Mitt. 2022, 40. hatte über eine von einem Berliner Rechtsanwalt bundesweit geschaltete Google-AdWordsAnzeige zu entscheiden. Es betonte, dass der im Rahmen dieser Anzeige angesprochene Verkehr nach den konkreten Umständen der Anzeige mangels entgegenstehender Angaben bei der Angabe „Schuldnerberatung Köln“ annimmt, dass der Werbende einen Standort an dem in der Anzeige angegebenen Ort unterhält und die beworbene Beratung auch dort erfolgen kann. Unterhält der Rechtsanwalt aber entgegen der Erwartung des Rechtsverkehrs in Köln keine Kanzlei und findet auch die beworbene Schuldnerberatung nicht vor Ort in Köln statt, wird der Verkehr in die Irre geführt. Diese Irreführung ist nach Auffassung des OLG Hamburg auch geeignet, einen potentiellen Mandanten zu einer Mandatierung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht in die Wege geleitet hätte. Bei der Angabe von Orten ist mithin stets davon auszugehen, dass Rechtsuchende annehmen, dass die werAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 81

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