BRAK-Mitteilungen 2/2023

rungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Der Gesetzentwurf ist Thema einer Podcast-Folge.10 10 Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ kurz&knackig (zum geplanten § 128a ZPO). In ihrer Stellungnahme11 11 BRAK-Stn.-Nr. 5/2023; dazu Nachr. aus Berlin 2/2023 v. 25.1.2023. zu dem Entwurf begrüßt die BRAK das Anliegen, Videoverhandlungen zu fördern, weil aus ihrer Sicht zweifelsohne ein Digitalisierungsdefizit in Deutschland besteht. Positiv sieht sie, dass die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik Verfahren beschleunigen kann, u.a. weil sie Anreisen und Verlegungsanträge reduziert. Die BRAK weist jedoch auch auf Verbesserungsbedarf hin. Insbesondere müssen aus ihrer Sicht Beweisaufnahmen mit Zeugen-, Sachverständigen- und/oder Parteianhörungen in Präsenz stattfinden, wenn nicht alle Beteiligten der Videovernehmung zustimmen. Die Parteien sollten entscheiden können, ob eine Verhandlung per Video oder in Präsenz durchgeführt wird. Die BRAK betont zudem, dass Videoverhandlungen und die Einführung eines Online-Verfahrens nicht zu einem weiteren Abbau von Gerichten besonders im ländlichen Raum führen dürfen. Unabdingbar sei es, die Justiz technisch adäquat auszustatten. Digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen Die Einführung einer audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen hat die BRAK auch im Berichtszeitraum weiterhin12 12 Zuvor etwa Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 11.11.2022 zu diesem Thema, dazuKnauer, BRAK-Mitt. 2022, 244 sowie Nitschke, BRAK-Magazin 1/2023, 4; ferner zum Gesetzentwurf Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ kurz&knackig. intensiv beschäftigt. Es handelt sich um eine langjährige Forderung der BRAK,13 13 S. bereits BRAK-Stn.-Nr. 1/2010 und zuletzt BRAK-Stn.-Nr. 61/2021. die sie auch jüngst noch einmal mit Nachdruck erhoben hat.14 14 Presseerkl. Nr. 2/2023 v. 13.3.2023. Mit dem Ende November 2022 vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen sowie mit einem Alternativentwurf des Arbeitskreises deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat die BRAK sich in zwei Stellungnahmen differenziert auseinandergesetzt.15 15 BRAK-Stn.-Nr. 8/2023 (Ausschuss Strafprozessrecht) und BRAK-Stn.-Nr. 9/2023 (Strauda). Sie begrüßt, dass eine audiovisuelle Dokumentation eingeführt werden soll; eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2019 eingesetzte Expertengruppe16 16 Abschlussbericht der Expertengruppe, S. 16, 24. hatte noch eine reine Audioaufzeichnung empfohlen. In beiden Stellungnahmen unterstreicht die BRAK die mit Videoaufzeichnungen verbundenen Vorteile. Mit den einzelnen Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs (und in der Stellungnahme Nr. 8 auch des Alternativentwurfs) setzt sie sich sodann im Detail auseinander und formuliert zu einigen Punkten auch Anregungen für ergänzende oder korrigierende Regelungen sowie für die praktische Handhabung und technische Umsetzung. Die Position der BRAK fand auch in den Medien Beachtung.17 17 Volkhausen, BILD v. 16.2.2023; LTO v. 20.2.2023. Sie wird auch die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens kritisch begleiten. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Die BRAK hat sich im Berichtszeitraum auch in weiteren Bereichen berufs- und rechtspolitisch engagiert. Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs In die Arbeiten an einer Konvention des Europarats zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung hat die BRAK sich im Berichtszeitraum durch eine weitere Stellungnahme18 18 BRAK-Stn.-Nr. 2/2023; dazu Nachr. aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. zum aktuellen Arbeitsstand (working version 3) des Konventionsentwurfs eingebracht. Sie hat dabei insbesondere angeregt, dass auch Kontakte im Rahmen der Anbahnung von Mandaten vom Schutz der Konvention umfasst sein müssen, und dass die Konvention unmittelbare Wirkung zugunsten der Anwältinnen und Anwälte sowie der Mandantschaft entfalten sollte, und nicht lediglich mittelbar über eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Die BRAK hatte sich bereits zur vorhergehenden Arbeitsfassung des Konventionsentwurfs (working version 2) mit einer Stellungnahme geäußert.19 19 BRAK-Stn.-Nr. 45/2022. Die Hintergründe und geplanten Inhalte der Konvention erläuternTrierweiler/Boog.20 20 Trierweiler/Boog, BRAK-Mitt. 2023, 70 (in diesem Heft). Ehrenamtliche Richterinnen und Richter Zu den Plänen des Bundesministeriums der Justiz, die Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter stärker im Gesetz zu verankern, hat sich die BRAK in einem Schreiben ihres Schatzmeisters Michael Then an den Minister positiv geäußert.21 21 Schreiben des Schatzmeisters der BRAK an das BMJ v. 16.2.2023; dazu Nachr. aus Berlin 4/2023 v. 22.2.2023. Sie hält auch die vorgesehene Konsequenz für richtig, dass das jeweilige Gericht zukünftig fehlerhaft besetzt wäre und dass z.B. Angeklagte dann Besetzungsrüge erheben könnten. Aus ihrer Sicht sollte darüber hinaus, wenn nachträglich Ausschlussgründe festgestellt werden, die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter zwingend abberufen werden. Weitere rechtspolitische Aktivitäten Weitere Gesetzesvorhaben, zu denen die BRAK sich auf Anfrage der zuständigen Ministerien geäußert hat, betreffen die geplante Beschleunigung der Planungsverfahren bei bestimmten wichtigen Infrastrukturvorhaben,22 22 BRAK-Stn.-Nr. 7/2023; zum Hintergrund Nachr. aus Berlin 3/2023 v. 9.2.2023. Kritisch zu dem Gesetzesvorhaben auch Mühl-Jäckel/Michler, BRAK-Magazin 1/2023, 3. das Vergabe-Transformationspaket, mit dem öffentliche Vergabeverfahren beschleunigt, digitalisiert und auf Umwelt- und Klimaaspekte ausgerichtet werAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 95

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