anderem werden Form und Inhalt der von Unternehmen gegenüber der Kommission darzulegenden Informationen sowie Aspekte des Sanktionsverfahrens im Falle des Verstoßes gegen Vorschriften des DMA näher bestimmt. In ihrer Stellungnahme regte die BRAK die Überarbeitung der von der Kommission vorgelegten Durchführungsverordnung an, um faire Verfahren, Rechtssicherheit und Waffengleichheit zwischen Kommission und den Adressaten der Vorschriften des DMA zu gewährleisten. Insbesondere schlug sie vor, bestimmte Erwägungsgründe und Normen der Verordnung sprachlich klarer zu fassen und mit mehr Details und Beispielen zu versehen. Zudem wurden u.a. die Streichung eines überflüssigen Artikels angeregt und der große Ermessensspielraum der Kommission beim Setzen und Verlängern von Fristen kritisch hinterfragt. REFORM DES EU-DESIGNRECHTS In einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und der Europäischen Kommission hat sich die BRAK im Januar 2023 mit den Reformvorschlägen zum EU-Designrecht auseinandergesetzt.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 3/2023. Die vorgeschlagenen Regelungen zum Schutz von gewerblichen Designs vor unbefugter Nutzung beinhalten im Wesentlichen einen Verordnungsvorschlag zur Neufassung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Nr. 6/2002 v. 12.12.2001 und einen Richtlinienvorschlag zur teilweisen Neufassung der Geschmacksmusterrichtlinie 98/71/EG v. 13.10.1998. Das bestehende, teils weit über zwanzig Jahre alte Schutzsystem soll damit entsprechend den technischen und rechtlichen Entwicklungen in der Union weitreichend modernisiert werden. Insbesondere sollen durch eine stärkere Angleichung von Rechtsvorschriften und einheitlichere und verbesserte Verfahren die Designschutzsysteme für Anmelder und Benutzer von Designs zugänglicher und effizienter werden. Die BRAK befürwortete die vorgeschlagene Reform in ihrer Stellungnahme grundsätzlich. Insbesondere seien das Ziel einer möglichst weiten Übereinstimmung zwischen markenrechtlichen und designrechtlichen Vorgaben und die Einführung sinnvoller Ergänzungen und Begriffsbestimmungen begrüßenswert. Hingegen kritisch sei u.a. die Einbeziehung von grafischen Logos in den Schutzbereich eines „Erzeugnisses“ zu bewerten. Zudem sei eine Verhältnismäßigkeitsausnahme zum ausschließlichen Recht zu Gunsten des Designinhabers geboten. TEILHARMONISIERUNG DES INSOLVENZRECHTS Die BRAK hat gegenüber BMJ und Europäischer Kommission zu einem Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts im Februar 2023 Stellung genommen.3 3 BRAK-Stn.-Nr. 10/2023. Die vorgeschlagene Richtlinie zielt darauf ab, durch stärkere Vereinheitlichung der Insolvenzrechte der Mitgliedstaaten für Unternehmen die Kapitalmarktunion zu fördern. Teile des Insolvenzrechts sollen effizienter, kostengünstiger und rechtssicherer ausgestaltet und der freie Kapitalverkehr erleichtert werden. In der Stellungnahme der BRAK standen die vorgeschlagenen Regelungen zur Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, zum Asset-Tracing und zur Einführung eines Pre-Pack-Verfahrens durch die Mitgliedstaaten sowie die Regelungen zu vereinfachten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen im Fokus. Dabei wurden die vorgeschlagenen Regelungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und zum Asset-Tracing begrüßt. Bei den Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren wurde hingegen Änderungsbedarf angemeldet, um die Ziele der Harmonisierung unter Wahrung elementarer Grundsätze des Insolvenzrechts zu erreichen. Eingehend und kritisch setzte sich die BRAK zudem mit den vorgeschlagenen Regelungen zu neuen Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen auseinander. Insoweit sei aufgrund der Erfahrungen aus der Insolvenzpraxis zu befürchten, dass die Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts nicht gewahrt und das Ziel eines effektiven und kostenschonenden Verfahrens nicht erreicht werden. EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN ELTERNSCHAFTSZERTIFIKATS Die BRAK hat gegenüber dem BMJ und gegenüber der Europäischen Kommission Stellung zum Vorschlag des Rates für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats (COM(2022) 695 final) genommen.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 12/2023. Die Grundrechte von Kindern in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich ihr Recht auf Identität, Nichtdiskriminierung, Recht auf Privatund Familienleben, sollen durch die Vorschriften und Regelungen des Verordnungsvorschlags geschützt werden. Darüber hinaus soll die Verordnung Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in Bezug auf die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Begründung der Elternschaft in grenzüberschreitenden Fällen und über die Anerkennung der Elternschaft sicherstellen. Die BRAK begrüßte diese Zielsetzung und machte Änderungsvorschläge zur Gliederung einiger Vorschriften in der Verordnung. Die BRAK forderte außerdem eine eindeutige Klarstellung, ob noch nicht geborene Kinder in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Dadurch dass für die Durchführung der Verfahren auf Anerkennung der Elternschaft acht mögliche Gerichtsstände vorgesehen sind, kann die Möglichkeit des „forum shoppings“ eröffnet werden, was nicht im Interesse des beAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 97
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