§ 21 Vergütungsvereinbarung IV. § 24 BORA wird aufgehoben. C. Weitere Änderungen der FAO Nach Neufassung der FAO in gendergerechter Form hat die Satzungsversammlung die nachfolgenden weiteren Änderungen der FAO beschlossen: Fachanwaltsordnung I. § 4a FAO Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. II. § 18 lit. f FAO wird wie folgt geändert: f) Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine entsprechend von § 103 Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird. III. § 20 Nr. 3 FAO wird wie folgt geändert: 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat; Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt. Berlin, 11.1.2023 Markt Diedorf, 16.1.2023 gez. Dr. Ulrich Wessels Vorsitzender der Satzungsversammlung gez. Anne Riethmüller Schriftführerin Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 3.3.2023 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 1.6.2023 in Kraft. ÄNDERUNG DER SATZUNG DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Die 78. Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Sitzung am 23.1.2023 in Berlin folgenden Beschluss gefasst: § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) 1Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Kammern vertreten sind. 2Dies gilt auch bei Wahlen zum Präsidium. 3Jede Kammer hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt. 4Die Stimmabgabe kann nur durch die VertreterInnen der Kammern (§ 188 BRAO) persönlich erfolgen. 5Ein Splitting des Zählwertes ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit der abgegebenen Stimme. § 13 wird wie folgt neu gefasst: Das von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung beschlossene und nach § 191e BRAO nicht beanstandete Satzungsrecht wird durch den/die PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer als Vorsitzende/r der Satzungsversammlung ausgefertigt und auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht. § 24 Abs. 3, 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst: (3) 1Die Abstimmung erfolgt in elektronischer Form. 2Steht ein elektronisches Abstimmungssystem nicht zur Verfügung, werden an jeden Abstimmungsberechtigten Stimmkarten in der Anzahl ausgegeben, die dem Zählwert seiner Stimme gemäß § 190 Abs. 1 BRAO entspricht. 3Auf den Stimmkarten werden die Abstimmungsmöglichkeiten einschließlich Enthaltung vermerkt und vom Berechtigten einheitlich angekreuzt. 4Auf einer der an den Abstimmungsberechtigten ausgegebenen Stimmkarten ist zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, Widerspruch gegen den Beschluss zu erheben (§ 190 Abs. 3 Satz 2 BRAO). 5Die Stimmkarten sind unter Aufsicht der Versammlungsleitung oder von dieser bestimmten Hilfspersonen einzeln, vollzählig und jeweils verdeckt in eine Urne einzuwerfen. 6Jeder Abstimmungsberechtigte darf seine Stimme nur einheitlich ausüben. 7Ein Splitting der einem Abstimmungsberechtigten zustehenden Stimme ist nicht zulässig. (4) Die Versammlungsleitung kann eine Abstimmung durch Handzeichen anordnen, es sei denn, eine Rechtsanwaltskammer widerspricht. (5) Die Versammlungsleitung hat eine namentliche Abstimmung nach Rechtsanwaltskammern anzuordnen, wenn sie von mindestens fünf Rechtsanwaltskammern beantragt wird. § 25 wird wie folgt neu gefasst: (1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt. (2) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Zählwertsumme der Stimmen gefasst. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Zählwertsumme nicht berücksichtigt. 3§ 190 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Das Abstimmungsergebnis wird von der Versammlungsleitung festgestellt und bekanntgegeben. § 31 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Hauptversammlung beruft aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder der Präsidien der RechtsanBRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 118
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