BRAK-Mitteilungen 2/2023

waltskammern durch Akklamation einen zweiköpfigen Wahlausschuss, der aus der Wahlleitung und der Schriftführung besteht. § 37 wird wie folgt neu gefasst: (1) 1Der jeweilige Wahlvorgang erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form, eine internetbasierte Wahl ist zulässig. 2Das genutzte Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann und ein Splitting des Zählwertes ausgeschlossen ist. (2) 1Die Speicherung der abgegebenen Stimmen muss anonymisiert erfolgen. 2Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen ist. 3Jede/r PräsidentIn einer Rechtsanwaltskammer oder dessen/deren VertreterIn (§ 188 Abs. 2 BRAO) hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt. (3) 1Die Stimmabgabe erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten im elektronischen Wahlsystem. 2Der elektronische Stimmzettel enthält nur die in der Wahlvorschlagsliste festgestellten Namen aller Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge. 3Jede/Jeder Wahlberechtigte kann eine/einen Vorgeschlagene(n) wählen, die Stimme ungültig abgeben oder sich der Stimme enthalten. 4Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. (4) 1Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch die/den Wahlberechtigte(n) möglich und muss für sie/ihn erkennbar sein. 2Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (5) 1Steht ein elektronisches Wahlsystem nicht zur Verfügung, werden an jeden Wahlberechtigten Stimmkarten in der Anzahl ausgegeben, die dem Zählwert seiner Stimme gemäß § 190 Abs. 1 BRAO entspricht. 2Auf den Stimmkarten werden die Wahlmöglichkeiten einschließlich Enthaltung vermerkt und vom Wahlberechtigten einheitlich angekreuzt. 3Die Stimmkarten sind unter Aufsicht des Wahlleiters oder von diesem bestimmten Hilfspersonen einzeln, vollzählig und jeweils verdeckt in eine Wahlurne einzuwerfen. 4Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einheitlich ausüben, eine Splittung der einem Wahlberechtigten zustehenden Stimmen ist nicht zulässig. § 38 wird wie folgt neu gefasst: (1) 1Nach Abschluss des jeweiligen Wahlvorganges ermittelt das Wahlsystem nach Aktivierung durch den Wahlausschuss die Zählwerte der elektronisch abgegebenen Stimmen und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl. 2Das Ergebnis ist auszudrucken und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Nach Abschluss des jeweiligen Wahlvorgangs stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. (2) Der Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag eines/ einer Wahlberechtigten bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der erzeugten Dateien die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen. (3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Zählwertsumme der gültigen Stimmen auf sich vereint. 2Bei der Ermittlung der Zählwertsumme zählen Stimmenthaltungen mit. 3Der Zählwert einer ungültigen Stimme wird nicht berücksichtigt. (4) 1Ergibt sich keine Mehrheit nach Abs. 3, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 2Gewählt ist, wer die meisten Zählwerte auf sich vereint; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Zählwertgleichheit, entscheidet das Los. (5) Lehnt die/der Gewählte die Wahl ab (§ 181 BRAO), ist für diesen Sitz im Präsidium sofort eine Ersatzwahl durchzuführen. (6) Die Bestellung wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses wirksam. § 40 wird wie folgt neu gefasst: 1Nach Abschluss sämtlicher Einzelwahlen stellt die Wahlleitung das Ende aller Wahlvorgänge fest und gibt das Gesamtergebnis bekannt. 2Der Wahlausschuss verschließt in gesonderten Umschlägen die Wahlvorschlagsscheine und die unterzeichneten Ausdrucke der Wahlvorgangsergebnisse (§ 38 Abs. 1) und versiegelt sie. 3Sie sind bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren. § 41 wird wie folgt neu gefasst: Beschlüsse der Hauptversammlung, die auf die Änderung dieser Satzung gerichtet sind, können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Zählwertsumme der Stimmen aller Kammern gefasst werden. § 42 wird wie folgt neu gefasst: 1Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind von dem/der PräsidentIn auszufertigen und auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu verkünden. 2Sie treten am ersten Tage des ihrer Verkündung folgenden Monats in Kraft. Diese Änderungen der Satzung treten am 1.5.2023 in Kraft. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 8.5.2023 in Berlin statt. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 119

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