BRAK-Mitteilungen 2/2023

Dadurch ist es gerechtfertigt, dass ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen seine Pflichten, Fremdgelder unverzüglich abzurechnen und weiterzuleiten, nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche oder strafrechtliche Sanktionen zur Folge hat, sondern auch berufsrechtlich geahndet werden kann (vgl. hierzu Weyland/ Träger, BRAO, § 43a Rn. 84, 85). Auch ist die Rechtsschutzversicherung nicht Teil des Justizwesens, dessen Schutz- und Funktionsfähigkeit die Pflichten des Rechtsanwalts gem. BRAO und BORA zu dienen bestimmt sind. Auch in sachlicher Hinsicht ist ein Schutz der Rechtsschutzversicherung nicht geboten. Fremdgelder sind nur im Verhältnis zum Mandanten des Rechtsanwalts anvertraut, nicht im Verhältnis zu Dritten (Hartung/ Scharmer/Jacklofsky, § 43a BRAO Rn. 325; BeckOK BRAO/Römermann, § 43a Rn. 244). Im Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung des Mandanten und dessen Rechtsanwalt genügen vielmehr die zivilrechtlichen Regelungen, die sich aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 86 I VVG oder aus den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Folglich würde selbst ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen zivilrechtlich begründete Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung keine berufsrechtliche Sanktion nach sich ziehen können. HINWEISE DER REDAKTION: Das AnwG Frankfurt (BRAK-Mitt. 2012, 86) hat klargestellt, dass auch keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zur Auskunft über den Mandatsverlauf besteht. Eine solche Auskunftsverpflichtung kann weder aus den §§ 43, 44 BRAO, noch aus § 11 BORA hergeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuss angefordert hat. VERGÜTUNG VERGÜTUNG DES ANWALTLICHEN BETREUERS FÜR INSOLVENZANTRAG DES BETREUTEN BGB §§ 1835 III, 1908i I 1; VBVG § 5 II 2 1. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gem. § 1835 III i.V.m. § 1908i I 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 683/ 11, FamRZ 2014, 1628). 2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf. BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – XII ZB 311/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dem Rechtsanwalt ist eine Tätigkeit als Betreuer in solchen Angelegenheiten untersagt, mit denen er bereits gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens als Rechtsanwalt befasst war. Eine Tätigkeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt dadurch in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Rechtsanwalt befasst gewesen ist, in einer nichtanwaltlichen zweitberuflichen Funktion tätig werden würde (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2014, 79). GRUNDSÄTZLICHE ENTGELTLICHKEIT DER ANWALTLICHEN DIENSTLEISTUNG BRAO § 49b V; RVG § 18 Nr. 1; VV RVG Nrn. 2300 f.; BGB § 612 1. Übersendet der an der Errichtung einer notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nrn. 2300 f. VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird. 2. Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar UnentgeltlichBRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 122

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