oder potentielle Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit frühzeitig ausgeräumt sehen wollten, den Sachverhalt, der derartige Zweifel begründen könnte, dem zur Entscheidung in der Sache berufenen Spruchkörper zur Überprüfung vorlegten. Die dienstliche Erklärung begründe die Besorgnis der Befangenheit. Richterin F sei namensgebende Partnerin der Sozietät, der sie angehöre. Die Kanzlei sei ausweislich der dienstlichen Erklärung von mindestens zwei Spielhallenbetreibern mandatiert. In den Verwaltungsrechtsstreiten spiele die sog. Zäsur-Rechtsprechung zu § 51 V 5 LGlüG eine Rolle. Ähnlich wie bei hochrangigen Beamten einer Behörde liege auch hier die Annahme nahe, dass sich eine anwaltliche Partnerin in besonderem Maße mit ihrer Sozietät sowie den dort bearbeiteten Mandaten identifiziere. Dies gelte umso mehr, als den üblichen Gepflogenheiten folgend nicht nur der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt, sondern die gesamte Sozietät und damit auch Richterin F mandatiert sein dürfte. Da maßgeblich die Perspektive eines mit den kanzleiinternen Organisationsfragen nicht vertrauten Beteiligten sei, komme es nicht auf den konkreten Zuschnitt der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Frage an, welcher Rechtsanwalt die fraglichen Mandate verantwortlich bearbeite. II. Entgegen dem Verständnis der Stadt X ist der Hinweis von Frau F nicht als Selbstanzeige zu verstehen. Eine solche bedeutet nach § 12 III BWVerfGHG, dass ein Richter sich für befangen erklärt. Dies ist hier ausdrücklich nicht erfolgt. Der diesbezügliche Hinweis der Stadt X auf die Praxis des BVerfG, wonach eine Selbstablehnung schon dann vorliegt, wenn ein Richter Umstände anzeigt, die Anlass geben, über seine Befangenheit zu entscheiden, ohne dass er sich selbst für befangen hält (vgl. z.B. BVerfGE 152, 332 = NJW 2020, 1577 Rn. 5 m.w.N.), geht fehl. Das Schreiben der Richterin F zielt ersichtlich nicht darauf, eine Entscheidung des Plenums nach § 12 II und III VerfGHG herbeiführen zu wollen. Da die Stadt X aber das Vorliegen einer Befangenheit in ihrem Schriftsatz ausdrücklich bejaht, liegt es hier nahe, diesen trotz Fehlens eines ausdrücklich formulierten Antrags als einen solchen zu verstehen. Über das so verstandene Ablehnungsgesuch gegen Richterin F entscheidet der VerfGH gem. § 12 II 1 BWVerfGHG und § 11 S. 1 und 2 BWVerfGHGO ohne Mitwirkung der Betroffenen. An deren Stelle tritt deren Vertreterin (§ 10 I BWVerfGHGO). Dies gilt grundsätzlich auch für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (zur Zuständigkeitsregelung im Zivilprozess vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 45 ZPO Rn. 1). III. Dahingestellt bleiben kann, ob das Ablehnungsgesuch zulässig ist. Die Stadt X dürfte unter Zugrundelegung der §§ 12 I 1, 9 I BWVerfGHG nicht ablehnungsberechtigt sein. Nach § 12 I 1 BWVerfGHG kann ein Prozessbeteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit oder weil er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ablehnen. Beteiligte sind nach § 9 I BWVerfGHG Antragsteller oder Antragsgegner oder Beigetretene. Die Stadt X ist im vorliegenden Verfahren als Begünstigte des Ausgangsverfahrens äußerungsberechtigt (§ 57 III BWVerfGHG). Nicht damit gleichzusetzen dürfte jedoch deren Beteiligtenstellung sein. Denn als nach § 57 III BWVerfGHG Äußerungsberechtigte kann die Stadt X dem Verfahren gem. § 57 V BWVerfGHG nicht beitreten; von der Möglichkeit eines Beitritts sind die als Begünstigte des Ausgangsverfahrens Äußerungsberechtigten – im Gegensatz zu den nach § 57 I, II und IV BWVerfGHG Genannten – ausgenommen (vgl. zur ähnlichen Situation am BVerfG Barczak/Kliegel BVerfGG, 2018, BVerfGG § 19 Rn. 7; Lenz/Hansel BVerfGG, 3. Aufl. 2020, BVerfGG § 19 Rn. 5, jew. m.w.N.). IV. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der von Richterin F mit Schreiben v. 6.11.2022 mitgeteilte Sachverhalt begründet keine Besorgnis der Befangenheit. 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des VerfGH nach § 12 BWVerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (VerfGH BW, NVwZ-RR 2018, 133 Rn. 14 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (VerfGH BW 27.9.2021 – 1 VB 85/ 17, BeckRS 2021, 31474 Rn. 8 und NVwZ-RR 2019, 625 Rn. 13 = NJW 2019, 2080 Ls.). Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 II und III BWVerfGHG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Nach § 11 II BWVerfGHG ist ein Richter des VerfGH nicht mit der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines Richteramts am Verfahren i.S.d. § 11 I Nr. 1 BWVerfGHG „beteiligt“, wenn er wegen seines Berufs oder aus einem ähnlich allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Erforderlich für die Besorgnis der Befangenheit ist eine Beziehung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die über eine solche allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende „Beteiligung“ hinausgeht (vgl. VerfGH BW 27.9.2021 – 1 VB 85/17, BeckRS 2021, 31474 Rn. 10). Die enge Auslegung der Ausschlussgründe des § 11 I BWVerfGHG darf nicht durch eine zu weite Lesart des § 12 I BWVerfGHG ausgehebelt werden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter enge Auslegung der Ausschlussgründe des VerfGH über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen“ Schein einer SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 132
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