BRAK-Mitteilungen 2/2023

datsentscheidungen gemeinhin von derartigen „Erfolgsmeldungen“ leiten ließen und insofern eine besondere Aktualitätserwartung hätten. Zu Unrecht berufe sich der Bekl. auf ein sog. Archivprivileg der Presse. Anders als der Bekl. meine, handele es sich vorliegend schon nicht um einen sog. Archivbeitrag bzw. eine sog. Altmeldung. Der Bekl. habe am 30.12.2020 über ein anhängiges Gerichtsverfahren berichtet und den Beitrag unter der Rubrik „Aktuelle Artikel“ eingestellt. Auch habe er mit dem Beitrag beim Leser eine Aktualitätserwartung geschürt, da er dieses selbst betreue und damit über alle Informationen aus erster Hand verfüge, so dass aus Lesersicht zu Recht hohe Erwartungen an die Vollständigkeit und Aktualität des Beitrags bestünden. Der Leser, der sich ein zutreffendes Bild von dem Verfahren und den behandelten Rechtsfragen machen wolle, dürfe davon ausgehen, dass ihm der aktuelle und vollständige Sachstand mitgeteilt werde, zumal es im Schlusssatz des Beitrags heiße „(...) sodass abzuwarten bleibt, wie die Gegenseite auf den Beschluss reagieren wird“. Hierdurch vermittele der Bekl. dem Leser, dass er ihn unterrichten werde, sofern sich veränderte Umstände ergäben. Das LG stütze seine Entscheidung auch nicht auf Wettbewerbsrecht; es erkenne aber, dass der streitgegenständliche Beitrag kein pressetypisches Erzeugnis sei, in dem eine Angelegenheit von öffentlichem Informationsinteresse erörtert werde, dieser vielmehr vornehmlich werblichen Charakter habe. Bei der Frage, ob dem Bekl. hier eine Aktualisierung bzw. Korrektur zumutbar gewesen sei, sei auch der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu seinen Lasten einzustellen. Auch sei es Anwälten, die regelmäßig über von ihnen geführte Verfahren berichteten, etwa durch Anbringung eines Hinweises zwanglos möglich, dem Leser zu vermitteln, dass die Beiträge lediglich den aktuellen Sachstand wiedergäben. Indem der Bekl. es unterlassen habe, seinen Beitrag nach Veränderung der Umstände entsprechend anzupassen, sei ab diesem Zeitpunkt zu seinen Lasten von dessen Unwahrheit bzw. Unvollständigkeit auszugehen. Ferner weist die Kl. darauf hin, dass der Bekl. auch aus standesrechtlichen Gründen (§ 43a III BRAO) zur Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten angehalten gewesen sei. Der Beitrag sei spätestens ab dem 22.3. 2021 unvollständig und damit unwahr gewesen. Dem Leser werde bewusst vorenthalten, dass das LG Stadt1 den Sachverhalt längst diametral anders entschieden habe, als hier seitens des Bekl. mitgeteilt. Die Mitteilung dieses wesentlichen Umstands führe in den Augen des Lesers zu einer für die Kl. wesentlich günstigeren Beurteilung. Die Äußerungen seien somit auch wegen ihres bewusst unvollständigen Charakters unwahr und damit unzulässig. Soweit den Äußerungen teils Wertungscharakter zukäme, entbehrten die zuletzt abrufbaren Äußerungen jeglicher tatsächlichen Grundlage. II. Die Berufung des Bekl. ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das LG einen Anspruch der Kl. aus § 1004 I 2 BGB analog § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 II GG auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen bejaht. 1. Der Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. a) Die unter lit. a) erster Satz, lit. b) und lit. d) angegriffenen Äußerungen über den Erlass der erwähnten einstweiligen Verfügung gegen die Kl., deren Tenor sowie die Reaktion der Kl. enthalten wahre Tatsachenbehauptungen. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21 Rn. 19). Der Ansicht des LG, der durchschnittliche Leser verstewahre Tatsachenbehauptungen he diese Äußerungen so, dass sie auch noch nach ihrer Veröffentlichung den Stand der Dinge zutreffend zusammenfassten und es bislang mangels Änderung des Sachverhalts keinen Aktualisierungsbedarf gegeben habe, ist nicht zu folgen. Den angegriffenen Äußerungen ist nach den für die Ermittlung des Aussagegehaltes einer Äußerung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2021 – VI ZR 437/19 – m.w.N.) im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Beitrags der Sinngehalt zu entnehmen, dass sie sich konkret auf den Verfahrensstand bis zum 30.12.2020 verhalten. Dieses Verständnis ergibt sich für den Leser zunächst aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums unmittelbar unter der Artikelüberschrift. Entsprechend datieren sämtliche Umstände, über die der Beitrag den Leser informiert, zeitmäßig vor bzw. auf den 30.12.2020. Dass der 30.12.2020 die zeitliche Grenze des Beitrags markiert, verdeutlicht dem Leser insb. der unter lit. d) angegriffenen Äußerung vorangestellte Einschub „Bis zum heutigen Tag, dem 30.12.2020 (...).“ Im weiteren Verlauf erfährt der Leser, dass die Kl. zu dem Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds gegen sie Stellung nehmen könne und theoretisch auch noch die Möglichkeit habe, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Ebenso bringt das am Ende des Beitrags angeführte Zitat des Bekl. zum Ausdruck, dass das einstweilige Verfügungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine Reaktion der Kl. ausstehe. Damit erschließt sich dem Leser, dass der Beitrag nicht den nach dessen Veröffentlichung aktualisierten Stand des durch den Bekl. für seinen Mandanten eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Kl. wiedergibt und dessen endgültiger Ausgang letztlich von ihrem weiteren Verhalten abhängt. Dass ein solches durchaus noch im Raum steht, ersieht der Leser auch an dem ihm aufgezeigten Umstand, dass die Kl. den Eintrag trotz der ihr mit der einstweiligen Verfügung auferlegten Verpflichtung bisSONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 136

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