Preisstand 1.1.2023 zzgl. MwSt. 85 € pro Monat für 3 Nutzer otto-schmidt.de/akr Zivilrecht Aktionsmodul 4 Wochen gratis nutzen! Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Otto Schmidt online Beherrschen Sie den Wettbewerb, indem Sie Ihren Output verbessern. Starke Inhalte und der LAWLIFT-Vertragsgenerator in einer schnellen Datenbank: die Kommentare Zöller Zivilprozessrecht, JennißenWEG und Schneider/Kurpat Streitwert Kommentar, die ZeitschriftenMDR, MietRB, ArbRB und FamRB, Erman BGB: Topaktuelle Kommentierung zum Digitalen Schuldrecht §§ 327 bis 327u BGB und vieles mehr. die Zurückweisung der hiergegen durch den Bekl. eingelegten Berufung vom OLG Stadt2 mit Urt. v. 28.7.2021 sind objektiv ohne Weiteres feststellbar. Keiner abschließenden Entscheidung seitens des Senats aber Nachtragungsanspruch, wenn verlangt bedarf die Frage, ob es sich bei dem Nachtragsanspruch gegenüber dem Unterlassungsbegehren der Kl. um ein aliud i.S.v. § 308 I ZPO oder lediglich um ein minus handelt, da es jedenfalls an dessen Fälligkeit fehlt. Bei dem Nachtragsanspruch handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, dessen Fälligkeit erst eintritt, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht, also die Leistung durch den Schuldner verlangt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5. 2018 a.a.O. Rn. 20 f.), d.h. der Bekl. als sich Äußernder musste nicht von sich aus einen klarstellenden Nachtrag in seinem Blogbeitrag aufnehmen. Mit einem entsprechenden Verlangen auf einen solchen Nachtrag ist die Kl. nicht an den Bekl. herangetreten. Vielmehr ist sie auf dessen Angebot mit Emailschreiben v. 1.4.2021, einen Nachtrag mit Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des LG Stadt1 aufzunehmen (Anl. K17), nicht eingegangen, sondern hat weiterhin an dem in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch festgehalten (vgl. E-Mailschreiben v. 6.4.2021, Anl. K18). HINWEISE DER REDAKTION: Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werde (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14). SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 139
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0