BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT JUNI 2023 54. JAHRGANG 3/2023 S. 141–202 AKZENTE U.Wessels Abgespeckt AUFSÄTZE R. G. Pohlmann Berufsrecht der Insolvenzverwalter – Kompromissvorschlag der BRAK M. Diller Sammelanderkonten – Was die Satzungsversammlung getan hat und künftig noch tun muss J.Witte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2023 D. Hinne Die Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2022/2023 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EuGH Transparenzgebot bei einer Zeitaufwandsklausel im Anwaltsvertrag (Anm. K. Kunze) BGH Voraussetzungen der Kanzleipflicht (Anm. M. W. Huff) Bayerischer AGH Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand (Anm. J. Schaeffer)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Abgespeckt 141 AUFSÄTZE R. G. Pohlmann Berufsrecht der Insolvenzverwalter – Kompromissvorschlag der BRAK 142 M. Diller Sammelanderkonten – Was die Satzungsversammlung getan hat und künftig noch tun muss 148 J.Witte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2023 150 D. Hinne Die Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2022/2023 153 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 158 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 165 A. Gamisch/N. Flegler/V. Ilieva/F. Boog Die BRAK in Brüssel 168 V. Denninger/R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 169 Sitzung der Satzungsversammlung 172 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 III
EUROPA EuGH 12.1.2023 C-395/21 Transparenzgebot bei einer Zeitaufwandsklausel im Anwaltsvertrag (m. Anm. K. Kunze) 173 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 25.1.2023 Anwz (Brfg) 30/22 Voraussetzungen der Kanzleipflicht (m. Anm. M. W. Huff) 182 Bayerischer AGH 20.4.2023 BayAGH III-4-20/21 Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand (m. Anm. J. Schaeffer) 185 OLG Düsseldorf 28.2.2023 24 U 335/20 Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von PKH (LS) 200 VERGÜTUNG BGH 16.2.2023 IX ZR 189/21 Vergütungsansprüche nach Ausscheiden aus der Anwaltschaft (LS) 200 ZULASSUNG Hamburgischer AGH 17.11.2022 AGH I ZU 06/2021 (I-36) Widerruf wegen Vermögensverfalls (LS) 201 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BVerfG 16.2.2023 1 BvR 1881/21 Zu langer Dateiname eines per beA übermittelten Schriftsatzes (LS) 201 NOTARRECHT BGH 14.11.2022 Notz (Brfg) 5/22 Unzulässige „Verbesserungsklage“ nach nicht bestandener Fachprüfung (LS) 202 SONSTIGES Bayerischer AGH 21.3.2023 BayAGH III-4-2/23 Ersatzwahl als Wiederholungswahl (LS) 202 BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
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Beschluss (EU) 2023/671 des Rates v. 21.3.2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Schaffung einer Grundlage für den Austausch von Informationen über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen ABl. der Europäischen Union L 084 v. 23.3.2023 Empfehlung (EU) 2023/681 der Kommission v. 8.12.2022 zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen oder Beschuldigten in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission v. 16.3.2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L 086 v. 24.3.2023 Verordnung (EU) 2023/720 des Rates v. 31.3.2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates v. 31.3.2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke Durchführungsbeschluss (EU) 2023/729 der Kommission v. 30.3.2023 über die Festlegung der Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online der Europäischen Grenz- und Küstenwache (EBCG-FADOSystem), der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System und für deren Speicherung und der Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der in dem System enthaltenen Informationen ABl. der Europäischen Union L 094 v. 3.4.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission v. 14.4.2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L 102 v. 17.4.2023 Verordnung (EU) 2023/822 der Kommission v. 17.4.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer ABl. der Europäischen Union L 102I v. 17.4.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission v. 13.4.2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/ 16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands ABl. der Europäischen Union L 103 v. 18.4.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/ 2022 v. 23.9.2022 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2023/799] ABl. der Europäischen Union L 106 v. 20.4.2023 Beschluss (EU) 2023/841 der Kommission v. 19.4.2023 zur Ernennung der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und im Haushaltsausschuss des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum ABl. der Europäischen Union L 107 v. 21.4.2023 Delegierte Verordnung (EU) 2023/865 der Kommission v. 23.2.2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 in Bezug auf Befähigungsnachweise und Berufsqualifikationen in bestimmten Mitgliedstaaten ABl. der Europäischen Union L 113 v. 28.4.2023 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 1: Rinke, beA-Kartenaustausch und Fernsignaturwechsel: Für das Software-Zertifikat bleibt alles beim Alten (2); Bieniek/Westphalen, Was steckt hinter den neuen Kooperations-Chancen mit anderen freien Berufen (8); Cosack, Letztes beA-Update in 2022: die Version 3.16 (11); Nr. 2: Huff, Neuregelung des § 4 Abs. 1 BORA soll Sammelanderkonten retten (19); Huff, Auch der anwaltliche Insolvenzverwalter muss das beA nutzen (21); Rinke, Die neue Fernsignatur: Reichweite und haftungsrechtliche Aspekte des Signaturerfordernisses (28). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 1: Burhoff, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 2: Trennung von Verfahren (1). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 2: Staehelin, Honorarinkasso und Anwaltsgeheimnis revisited (87). AO-Steuerberater (AOStB) Nr. 1: Bilsdrofer, Entstehung einer Termingebühr bei erfolgreichem Gerichtsbescheid (23). beck.digitax Nr. 1: Kalb, Digitale Infrastruktur für den steuerberatenden Berufsstand: die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als digitaler Ankerpunkt (52). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 1-2: Brandenburg, beA-KSW-Schnittstellen in Zusammenhang mit den neuen beA-Karten inkl. Fernsignatur (16); Bolz-Fischer, Stimmbildung als Schlüssel zum Lawyer Well-being (41); Nr. 3: Cordes, 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen. Chancengleichheit? (57); Beyme, SozialversicheAUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 AKTUELLE HINWEISE VI
Fachanwaltslehrgang g g Steuerrecht www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/str Tim M. macht gerade seinen Fachanwalt. Dank unseres Blended Learning-Modells kann sich Tim M. die Lernzeiten flexibel einteilen. Und Sie können das auch! 50% Seminar Teilnahme wahlweise vor Ort, per Live-Stream oder einem Mix aus beidem – ein direkter Austausch ist immer gegeben 50% online-gestütztes Eigenstudium Lerneinheiten webbasiert durchführen, wenn es zeitlich am besten passt 12 statt 24 Tage Mehr Zeit für Familie und Kanzlei bei maximaler Flexibilität Seminar imLIVE-STREAM oderPRÄSENZUNTERRICHT NEU rungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer RA-GmbH. Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht (93); Nr. 4: Brandenburg, Störungen beim beA – Auswirkungen und Möglichkeiten (139). Compliance Berater (CB) Nr. 1-2: Brockhaus, Praktische und berufsrechtliche Grenzen bei der anwaltlichen Tätigkeit als Ombudsperson (8). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 1: Enders, Anwaltsvergütung bei Abwendung der Sicherungsvollstreckung (11); Hansens, Kostenrecht. Rundschau (14). Deutscher AnwaltSpiegel Nr. 2: Birkholz, Geldwäscheparadies Deutschland: Anwälte als Teil des Problems? (3); Glock, Karriere in, mit oder ohne Legal-Tech? (22); Nr. 3: Theisen, Ist Arbeitszeiterfassung in Kanzleien umsetzbar? (18). Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (RENO) Nr. 1: Stubbmann, Rechtsanwaltsgebühren im Verkehrsunfallrecht (8). Die Steuerberatung (Stbg) Nr. 12: Pohl, Aktuelle Brennpunkte zum ab dem 1.1.2023 verpflichtenden besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) – dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber! (426); Beyme/Radunski, Steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften können durch Aufnahme eines Rechtsanwalts unbeschränkt rechtsdienstleistungsbefugt werden (435); Nr. 1: Böke, Einfluss der Digitalisierung auf die Zukunft der Steuerberatungskanzleien (28). Familie und Recht (FuR) Nr. 3: Wick, Anwaltsregress wegen Fehlern im Versorgungsausgleichsverfahren (118). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 1: Kalb, Seit 1.1. 2023 ist die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) auch für Steuerberater relevant (10); Gildan, Ab welcher Höhe gelten die strengen Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen (15); Nr. 2: Bieniek, NeueKooperationsmöglichkeiten für Steuerberater und Rechtsanwälte mit anderen freien Berufen (20); Pohl,Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (25). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 5: Frank/ Rogosik, Vergleichsverhandlungen seit der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (273). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 7: Altmeppen, Abhängige Beschäftigung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern der Anwaltsgesellschaften? (393); Nr. 8: Willems, Haftungsrisiken bei drohender Verjährung (17) (Beilage NJW-aktuell); Nr. 11: Altmeppen, Der Anwalt: Engel oder Ekel? Ein historischer, soziologischer und auch literarischer Blick auf das Berufsethos und die Kunst der Anwaltsrede (718). Neue Juristische Wochenschrift Spezial (NJW-Spezial) Nr. 1: Schneider, Haftzuschlag auch für den Nebenklagevertreter? (27); Dahns, Erneute Änderung des § 4 BORA beschlossen (31); Nr. 4: Schneider, Rechtsprechungsreport: Verfahrens- und Kostenrecht (123). AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 VII
Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 4: Römermann/Beyme, Steuerberater, beratende Betriebswirte und das neue Recht der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften (272); Günther, Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle (282). Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) Nr. 3: Berner, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht: Der ideale Antrag (62). Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) Nr. 7: Schwerdtfeger/Solka, Die straf- und berufsrechtliche Haftung von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (302). Recht Digital (RDi) Nr. 3: Skupin, Die Entwicklung der Legal Tech-Rechtsprechung im Jahr 2022 (93). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 1: Goebel, Allein für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens entstehen keine Anwaltsgebühren (2); Burhoff, Bei Teilerfolg wird Vergütung voll auf die Wahlanwaltsgebühren angerechnet (4); Schneider/Mock, Anwaltsgebühren bei Horizontalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (9); Nr. 2: Schneider, Anwaltsgebühren bei Diagonal- und Vertikalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (31). Strafverteidiger Forum (StraFo) Nr. 2: Graeber, Der angestellte Anwalt als Scheinverteidiger?. Wissenswerte Informationen der RAK Nürnberg (WIR) Nr. 1: Sojka/Heinz, Qualifizierte oder einfache elektronische Signatur? (6). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 1: Cosack, beA-Report: Rechtsprechung 2022 (33); Nr. 3: Henssler/Sossna, Kolumne: Eine Kehrtwende mit Hindernissen – die Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Berufsrecht nach § 43f BRAO (97); Markworth/Özman, Berufsrechtsreport (107); Nr. 5: Holling, Wie Rechtsanwälte ihre Haftung wirksam begrenzen könn(t)en – Tipps für Haftungsbegrenzungen und -beschränkungen (251). Zeitschrift für Rechtspolitik (ZPR) Nr. 2: Grziwotz, Der Notar als Pflichtteilsstaatsanwalt? (42). Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht (InTeR) Nr. 1: Müller, Künstliche Intelligenz vor Gericht – ein Blick in die Zukunft (1). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Juli – August 2023 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den vier Kernbereichen der Betriebsverfassung – Online-Vortrag via Microsoft-Teams 4.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Mitbestimmung und Datenschutz bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen 5.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung von Cloud-Diensten (u.a. Microsoft 365) 5.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Straftaten am Arbeitsplatz – Schnittstellen Arbeits- und Strafrecht 11.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer 19.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausgewählte Probleme zum Aufhebungsvertrag 19.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent: Aktuelles Arbeitsrecht an der Ostsee 2.-4.8.2023, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die krankheitsbedingte Kündigung im Licht der neuen Rechtsprechung des BAG und des EuGH 22.8.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Der Dauerbrenner: Die fristlose Kündigung – Aktuelle Rechtsprechung des BAG 22.8.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Urlaubsrecht 25.8.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Gestaltung und Kontrolle von Arbeitsverträgen – Nachweisgesetz – Arbeitszeit – Homeoffice Online-Vortrag via Microsoft Teams 29.8.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vertiefungs- und Qualifizierungskurs Bestandsschutzrecht 31.8.-1.9.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Update Brennpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht 5.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Bank- und Kapitalmarktrecht 27.-29.7.2023, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zahlungsdienste – insb. unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung 31.8.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Das Sachverständigengutachten im Bauprozess 4.7.2023, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 AKTUELLE HINWEISE VIII
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BRAK MITTEILUNGEN JUNI 2023 · AUSGABE 3/2023 54. JAHRGANG AKZENTE ABGESPECKT Dr. Ulrich Wessels Die Diskussionen darüber, wie Hauptverhandlungen im Strafprozess zu dokumentieren sind, reißen auch mit dem im Mai vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf nicht ab. Viele in der strafrechtlichen Anwaltspraxis und der Strafrechtswissenschaft, und auch die BRAK, hatten seit Langem eine audiovisuelle Aufzeichnung im Strafprozess gefordert. Mit großem Paukenschlag wurde dann im November 2022 der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Der lang ersehnte Entwurf versprach: Statt der bisherigen handschriftlichen Notizen der Richterinnen und Richter und des mageren „Der Zeuge sagte zur Sache aus.“ im Protokoll sollte eine moderne audiovisuelle Dokumentation kommen, so wie sie in vielen unserer Nachbarstaaten bereits seit einiger Zeit erfolgreich praktiziert wird. Das hätte viele Vorteile, die (nicht nur) die BRAK aufgezeigt hat. Der Kern ist: Für alle Verfahrensbeteiligten wäre nachvollziehbar, welchen Inhalt die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hatte. Das würde die Richterinnen und Richter vom Mitnotieren entlasten und gäbe ihnen eine authentische Dokumentation dessen, was Zeugen und Sachverständige ausgesagt haben – ein wichtiges Hilfsmittel für die Entscheidungsfindung, ein Instrument, um Missverständnisse und Auseinandersetzungen über den Inhalt von Aussagen zu vermeiden und sie auch für spätere Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar zu machen. Gerade weil es im Strafverfahren um einen staatlichen Grundrechtseingriff von großer Tragweite, gegebenenfalls sogar um eine Freiheitsstrafe geht, ist das von besonderer Bedeutung. Der Ansatz des Referentenentwurfs ist begrüßenswert. Doch er erntete unerwartet scharfe Kritik aus den Reihen der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Auf dem Richter- und Staatsanwaltstag musste sich der Bundesjustizminister gar dafür ausbuhen lassen. Dabei beabsichtigte der Entwurf eines sicher nicht: Misstrauen gegenüber den in der Justiz Tätigen zum Ausdruck zu bringen. Eine audiovisuelle Dokumentation würde auch nicht, wie von Kritikern angeführt, das Aussageverhalten von Zeuginnen und Zeugen beeinträchtigen. Dafür hat die vom Ministerium eingesetzte Expertengruppe, der auch Aussagepsychologen angehören, keinerlei Anhalt gefunden. Auch bisherige Erfahrungen mit VideoVernehmungen im Ermittlungsverfahren sprechen nicht dafür. Der massive Protest aus der Justiz, aber auch von Seiten der Länder, die vor allem die hohen Kosten der Einführung audiovisueller Aufzeichnungstechnik anführten, fruchtete dennoch. Der im Mai vorgestellte Regierungsentwurf trägt der Kritik Rechnung, indem er aus der audiovisuellen Aufzeichnung eine reine Audioaufzeichnung macht und den Zeitplan für die Einführung etwas weniger straff gestaltet. Einen zentralen Punkt behält er jedoch bei: Strafgerichtliche Hauptverhandlungen müssen aufgezeichnet und die Aufzeichnungen automatisch transkribiert werden. Das ist im Grundsatz gut – auch wenn auf diese Weise nicht die beste mögliche Dokumentation kommt, die man sich hätte wünschen können und die mit heutiger Technik umsetzbar gewesen wäre. Auch eine abgespeckte Dokumentation in Form einer Audioaufzeichnung bringt schließlich einen wesentlichen Fortschritt gegenüber handschriftlichen Notizen und „Der Zeuge sagte zur Sache aus.“. Es ist deshalb ausdrücklich zu begrüßen, dass die Bundesregierung trotz der von Interessenverbänden und einem Teil der Richterschaft geäußerten vehementen Kritik an ihrem Reformvorhaben festhält. Denn klar ist, dass das bestehende Protokollsystem dringend reformbedürftig ist. Die Einführung einer zeitgemäßen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen bleibt also weiterhin eine zentrale rechtspolitische Aufgabe in dieser Legislaturperiode. Wenn die Dokumentation aber schon nur in abgespeckter Form kommen soll, muss sie jedenfalls mit Hochdruck und ohne weitere Verzögerungen kommen. Dafür werden wir uns auch weiterhin einsetzen. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 141
AUFSÄTZE BERUFSRECHT DER INSOLVENZVERWALTER – KOMPROMISSVORSCHLAG DER BRAK RECHTSANWALT ROLF G. POHLMANN* * Der Autor ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Partner der Kanzlei POHLMANN HOFMANN. Er ist Mitglied u.a. der Ausschüsse Insolvenzrecht und Bundesrechtsanwaltsordnung der BRAK. Die derzeitige Praxis, nach der Insolvenzrichterinnen und -richter jeweils eigene Vorauswahllisten für mögliche Insolvenzverwalterinnen und -verwalter führen, wird seit Langem als unbefriedigend empfunden. Ebenso lang wird daher über unterschiedliche Modelle für ein Insolvenzverwalter-Berufsrecht gestritten. Die Justizministerkonferenz sprach sich im Herbst 2021 für eine zentrale Vorauswahlliste aus, die durch eine behördliche Stelle geführt wird. Dagegen standen Vorschläge der Berufsverbände, die zumeist eine staatliche Aufsicht ablehnen und unterschiedliche Selbstverwaltungs-Lösungen vorsahen, u.a. der Vorschlag der BRAK aus dem Jahr 2020, der die Aufsicht bei den regionalen Rechtsanwaltskammern verortet. Nach Diskussionen mit den anderen Verbänden und dem Bundesjustizministerium hat die BRAK nunmehr einen Kompromissvorschlag ausgearbeitet, der u.a. die Forderung nach einer zentralen und gesonderten Verwalter-Vorauswahlliste umsetzt. Diesen sowie die Hintergründe stellt der nachfolgende Beitrag vor. I. EINLEITUNG Nach der derzeitigen Rechtslage obliegt es den einzelnen Insolvenzrichterinnen und -richtern, jeweils eigene sog. „Vorauswahllisten“ für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter zu erstellen und zu pflegen. Indes fehlen generelle und transparente Vorgaben für den Zugang zur Insolvenzverwaltertätigkeit ebenso wie gesetzliche Regelungen zur Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit. In der Insolvenzordnung finden sich lediglich Bestimmungen zur Abwahl, Entlassung, Vergütung und Haftung des Verwalters sowie zur Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter, die allein auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogen ist. Die Rechtsprechung zieht insoweit – jedenfalls bei anwaltlichen Insolvenzverwaltern – ergänzend das anwaltliche Berufsrecht heran.1 1 BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, BRAK-Mitt. 2015, 238 Rn. 21 ff. Nicht nur Literatur, Berufsverbände und Insolvenzgerichte empfinden das als unbefriedigend.2 2 Vgl. etwa MüKoInsO/Graeber, 4. Aufl. 2019, § 56 Rn. 20a; Braun/Frank, NZI 2020, 1, 3; Thole, AnwBl. 2021, 111; gemeinsames Eckpunktepapier des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte (BAKInso), der Neuen Insolvenzrechtsvereinigung Deutschlands (NIVD) und des Verbands Insolvenzverwalter (VID); BAKInso, Stn. v. 13.6.2022. Auch die EURichtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen schreibt den Mitgliedstaaten vor, „die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Verfahren für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt von Verwaltern klar, transparent und fair“ auszugestalten.3 3 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6. 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132, Art. 26 Abs. 1 lit. b). Unabhängig davon beschäftigt die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in Insolvenzverwalter-Vorauswahllisten zudem immer wieder die Gerichte, mit wenig praxistauglichen Ergebnissen.4 4 Zuletzt BGH, Beschl. v. 13.1.2022 – IX AR(VZ) 1/20, BRAK-Mitt. 2022, 174 mit Anm. Pohlmann. Vor diesem Hintergrund werden – seit Jahren – unterschiedliche Modelle für ein Berufsrecht für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter diskutiert.5 5 Neben dem Gesetzesvorschlag der BRAK etwa VID, Eckpunktepapier v. 13.7.2020; BAKInso, Eckpunktepapier v. 12.2.2019 sowie das bereits (oben Fn. 2) zitierte gemeinsame Eckpunktepapier von BAKInso, NIVD und VID. Nachdem die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung, wonach „gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern“ geschaffen werden sollten,6 6 Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode v. 12.3.2018, 131 f., Zeilen 6195-6199. der Diskontinuität zum Opfer fiel, schien das Thema an politischer Brisanz verloren zu haben. Nur für kurze Zeit. Denn die Justizministerkonferenz am 11./12.11.2021 sprach sich dafür aus, eine „zentrale (nach bundeseinheitlichen Kriterien geführte) Vorauswahlliste“ zu schaffen, die „durch eine behördliche Stelle geführt werden sollte“.7 7 Beschluss der Herbstkonferenz 2021 der Justizministerinnen und Justizminister zu TOP I.6 (Ziff. 3); abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/ 2021/Herbstkonferenz_2021/TOP-I_-6–-Bericht-AG-Vorauswahlliste-Insolvenzver walter.pdf. Jedenfalls seither hat das Thema wieder Priorität und Berufsverbände skizzieren neue Vorschläge8 8 VID, Vorschlag zur Schaffung einer eigenständigen Kammer der Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren v. 21.12.2022. oder positionieren sich zu den im Raum stehenden Alternativen. Die 158. Hauptversammlung der BRAK hatte schon am 22.6.2020 einen ersten ausformulierten Gesetzesvorschlag für die Schaffung eines Berufsrechts der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter beschlossen, den federführend der Ausschuss Insolvenzrecht in den Jahren 2018 bis 2020 erarbeitet hatte.9 9 Berufsrecht für Insolvenzverwalter – BRAO-Formulierungsvorschlag (Fassung i.d.F. des Beschlusses der 158. BRAK-Hauptversammlung v. 22.06.2020), abrufbar unter https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-insolvenzrecht/; dazu Pohlmann, BRAK-Mitt. 2020, 174. Diesem hatte sich die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 AUFSÄTZE 142
DAV ausdrücklich angeschlossen. Die Diskussionen10 10 Etwa im Rahmen einer Gesprächsrunde im Bundesjustizministerium im September 2022; dazu Nachr. aus Berlin 20/2022 v. 6.10.2022 sowie INDat-Report 8/2022, 8. und die teilweise geäußerte Kritik aus den Berufsverbänden aufgreifend und die Beschlüsse der Justizministerkonferenz berücksichtigend hat der Ausschuss den Gesetzesvorschlag weiter modifiziert und Anfang 2023 einen überarbeiteten Vorschlag vorgelegt, der vom BRAK-Präsidium beschlossen und dem Bundesministerium der Justiz am 9.3.2023 übermittelt wurde.11 11 Abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit -der-ausschuesse/BRAO_BIVO_Entwurf_23.02.2023_9.3.pdf. Dieser Beitrag skizziert nochmals den ursprünglichen Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 2020 und dessen Prämissen und stellt sodann die aktuellen Änderungsvorschläge im Detail vor. II. PRÄMISSEN DES GESETZESVORSCHLAGS 1. INSOLVENZVERWALTUNG ALS TEIL DES ANWALTLICHEN BERUFSBILDES Die Ausübung des Amtes als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, (vorläufiger) Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator aufgrund gerichtlicher Bestellung ist, wenn sie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Steuerberaterinnen und -beratern oder Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern wahrgenommen wird, kein eigenständiger Zweitberuf, sondern sie gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (bzw. Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers).12 12 BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, BRAK-Mitt. 2015, 238 Rn. 23; Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 59c Rn. 6; Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, Einl. Rn. 18 f.; a.A. etwa Prütting, ZIP 2016, Beil. zu Heft 22, 61-63. Sie ist Teil der anwaltlichen Berufsausübung. Dem steht – was häufig missverstanden wird – nicht das Urteil des BVerfG v. 3.8.200413 13 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01. entgegen, wonach die Insolvenzverwaltung verfassungsrechtlich ein eigenständiger Beruf i.S.v. Art. 12 GG ist. Das BVerfG hatte die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern schon im Jahr 2004 „nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen“. Es hatte hieraus das Erfordernis eines justiziablen Vorauswahlverfahrens abgeleitet, welches den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zu gerichtlichen Bestellungen gibt.14 14 BVerfG, Urt. v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01 Ls. 5a und Rn. 22 ff. Der Begriff des Berufs i.S.v. Art. 12 GG unterscheidet sich aber von demjenigen, welcher der BRAO zugrunde liegt. Unter einem Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, unabhängig davon, ob sie einem traditionellen oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht.15 15 BVerfGE 68, 272, 281; 78, 179, 193; BVerfG, ZIP 2002, 2048, 2049. Bestimmte Tätigkeitsfelder eines überkommenen oder gesetzlich geregelten Berufsbildes können also einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung einer Tätigkeit als „Beruf“ sagt deshalb nichts darüber aus, ob diese Tätigkeit zu einem weiter gefassten überkommenen oder gesetzlich geregelten Beruf gehört und damit den betreffenden Regelungen unterfällt.16 16 So BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, BRAK-Mitt. 2015, 238 Rn. 22; Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15). Diese Beurteilung entspricht auch der Lebenswirklichkeit. Denn im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung wechseln sich, schon seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG),17 17 BGBl. 2011 I 2582, berichtigt in BGBl. 2011 I 2800. spätestens nun seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG),18 18 BGBl. 2020 I 3256. die Betätigung z.B. als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter oder Sachwalter mit der Betätigung als Sanierungsgeschäftsführer oder -generalbevollmächtigter oder als Vertreter des Schuldners im Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren im Rahmen „klassischer“ anwaltlicher Mandatierung regelmäßig ab.19 19 Vgl. HambKInsO/Frind, 9. Aufl. 2022, § 56 Rn. 18. Wenn aber die Tätigkeit als anwaltlicher (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sachwalter etc. der Berufsausübung der Anwältinnen und Anwälte zuzurechnen ist, zieht das zwingend folgende Konsequenzen nach sich: Erstens: Soweit es spezifischer Regularien für den Zugang zur Insolvenzverwaltertätigkeit und zu deren Ausübung bedarf, können solche Regelungen nur im Rahmen von leges speciales im bestehenden Anwaltsrecht getroffen werden. Sie müssen sich zweitens in das bestehende berufsrechtliche System einfügen. Und drittens können für Zugang zur Insolvenzverwaltertätigkeit, Aufsicht und Disziplinarmaßnahmen nur die bestehenden anwaltlichen Selbstverwaltungseinrichtungen im Rahmen mittelbarer Staatsverwaltung zuständig sein. 2. INSOLVENZVERWALTER SIND WEITESTGEHEND ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE „Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist“, so lautet die einzige gesetzliche Qualifikationsanforderung für die Insolvenzverwaltertätigkeit in § 56 InsO. Der Insolvenzverwalter kann also grundsätzlich aus jeder Berufsgruppe kommen,20 20 MüKoInsO/Graeber, 4. Aufl. 2019, § 56 Rn. 57. wenngleich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und -berater und Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer die Anforderungen an einen Insolvenzverwalter in besonderem Maß aufgrund ihrer Ausbildung erfüllen sollen.21 21 Vgl. etwa Braun/Blümle, InsO, 9. Aufl. 2022, § 56 Rn. 34. POHLMANN, BERUFSRECHT DER INSOLVENZVERWALTER – KOMPROMISSVORSCHLAG DER BRAK AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 143
In der Praxis ist nur eine geringe Anzahl der Verwalter nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.22 22 HambKInsO/Frind, 9. Aufl. 2022, § 56 Rn. 2; Henssler, NZI 2020, 193, 194. Nach durchgeführten Erhebungen sind deutlich mehr als 90 % der Insolvenzverwalter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.23 23 Ausweislich einer beim InDAT-Verlag in Auftrag gegebenen Auswertung der Berufsattribute bei im Jahr 2018 bestellten Insolvenzverwaltern v. 8.10.2019, die hinsichtlich Personen ohne Berufsattribut noch mit dem Bundesrechtsanwaltsverzeichnis abgeglichen wurde, wurden im Jahr 2018 2.170 Personen zu Insolvenzverwaltern bestellt, davon waren 2.058 (94,8 %) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Nicht-Rechtsanwältinnen bzw. NichtRechtsanwälte unter den Insolvenzverwaltern setzen sich dabei überwiegend aus nicht-regulierten Berufen ohne Kammerzugehörigkeit zusammen, etwa Kaufleute, Diplom-Juristinnen und -Juristen oder Wirtschaftsjuristinnen und -juristen. Steuerberaterinnen und -berater und Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer ohne gleichzeitige Zulassung auch zur Rechtsanwaltschaft sind einer für das Jahr 2018 erstellten Auswertung mit lediglich 1,3 % aller Insolvenzverwalter zu entnehmen. Somit ist festzuhalten, dass die Insolvenzverwalter nahezu vollständig ohnehin bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sind, jedenfalls soweit sie überhaupt einer Berufskammer angehören. Sie alle üben die Insolvenzverwaltertätigkeit im Rahmen ihres Anwaltsberufs aus und dies ohnehin schon nach dessen – bislang freilich nicht verwalterspezifischen – Vorgaben.24 24 BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, BRAK-Mitt. 2015, 238 Rn. 21 ff.; Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 59c Rn. 6; Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, Einl. Rn. 18 f.; a.A. etwa Prütting, ZIP 2016, Beil. zu Heft 22, 61-63. Es ist deshalb naheliegend und effizient und vermeidet zudem unnötigen Bürokratieaufbau, das Insolvenzverwalter-Berufsrecht auch insoweit in das bestehende System der anwaltlichen Selbstverwaltung einzubetten, als es die (wenigen) nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter miterfassen muss.25 25 BRAK-Eckpunktepapier zur Einführung eines Berufsrechts für Insolvenzverwalter v. 29.3.2019, s. dazu Presseerkl. Nr. 14/2019 v. 25.10.2019. Denn in der bestehenden Organisation und Struktur aus Anwaltskammern, Anwaltsgerichtsbarkeit und Satzungsversammlung sind die Prozesse für Zulassung und Aufnahme, Berufsaufsicht, berufsrechtliche Maßnahmen und Ausgestaltung des Berufsrechts durch Satzung sämtlich vorhanden und eingespielt. 3. GERINGSTMÖGLICHER EINGRIFF Die dritte Prämisse bei Erarbeitung des Reformvorschlags war es, zusätzlichen Aufwand durch organisatorische berufsrechtliche Regelungen für die Insolvenzverwalter möglichst gering zu halten; zu regeln, was zwingend geregelt werden muss, aber – wo möglich – keine neuen Strukturen und Anforderungen zu schaffen. Die in der BRAO vorgesehenen anwaltlichen Berufspflichten gelten de lege lata bereits für anwaltliche Insolvenzverwalter, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine „bereichsspezifische Auslegung“ zu erfolgen hat.26 26 BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, BRAK-Mitt. 2015, 238. Dementsprechend sind einzelne anwaltliche Berufspflichten für die Insolvenzverwalter de lege ferenda bereichsspezifisch zu modifizieren. Daneben werden nach dem Regelungsvorschlag nur elementare Grundpflichten des Insolvenzverwalters ergänzend in die BRAO aufgenommen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Grundpflichten durch Satzung erfolgt. Dagegen sieht der Vorschlag bewusst davon ab, jenseits elementarer Grundpflichten etwa Regelungen zu einzuhaltenden Standards zu treffen. Das soll Zertifizierungen oder Qualitätssiegeln vorbehalten bleiben und nicht zum Gegenstand des Berufsrechts werden. Ebenso wenig zielt der Vorschlag darauf ab, bloße Schlechtleistungen berufsrechtlich zu würdigen oder zu sanktionieren. Schlechtleistungen steht vielmehr die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO als Korrelat gegenüber.27 27 vgl. MüKoInsO/Schoppmeyer, 4. Aufl. 2019, § 60 Rn. 1a. III. DER GESETZESVORSCHLAG 2020 IN GRUNDZÜGEN 1. ZUGANG ZUR INSOLVENZVERWALTERTÄTIGKEIT Nach dem Regelungsvorschlag wird § 56 I InsO um die Vorgabe ergänzt, dass die vom Gericht zu bestellende Person im Insolvenzverwalterverzeichnis eingetragen sein muss. Die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im konkreten Verfahren obliegt weiterhin der Insolvenzrichterin bzw. dem Insolvenzrichter, was § 47a III BRAO-Vorschlag (fortan: BRAO-V) klarstellt. So ist sichergestellt, dass jeder neu bestellte Insolvenzverwalter der geforderten28 28 Richtlinie (EU) 2019/1023 (Fn. 3), Art. 27 I. Aufsicht und Regulierung unterliegt, unabhängig von der nach § 58 InsO weiterhin bestehenden Aufsicht des Insolvenzgerichts im konkreten Verfahren. Dem Postulat des geringstmöglichen Eingriffs folgend sieht der Reformvorschlag für alle anwaltlichen Insolvenzverwalter keine gesonderte „Zulassung“ oder dergleichen vor. Um in das bundesweite Insolvenzverwalterverzeichnis aufgenommen zu werden, genügt ein entsprechender Antrag samt Nachweis der spezifischen Haftpflichtversicherung sowie hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung. Den Nachweis der theoretischen Kenntnisse führen Antragstellende nicht durch ein aufwändiges hoheitliches Prüfungsverfahren, sondern – nach dem Vorbild der Fachanwaltsqualifikation – durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen qualifizierter Lehrgangsanbieter. Nicht-anwaltliche Insolvenzverwalter müssen statusbegründend – wie schon jetzt z.B. nicht-anwaltliche Geschäftsführer von Anwaltsgesellschaften – in die jeweilige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Dabei müssen sie im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Anwaltszulassung. Es müssen also insb. die Vermögensverhältnisse geordnet sein, es dürfen keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen POHLMANN, BERUFSRECHT DER INSOLVENZVERWALTER – KOMPROMISSVORSCHLAG DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 AUFSÄTZE 144
und es dürfen keine gesundheitlichen Gründe gegen die Aufnahme sprechen. Anstelle der Befähigung zum Richteramt fordert der Reformvorschlag vom nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit zumindest rechtswissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Verbunden mit den zur Zulassung und Aufnahme weitgehend spiegelbildlichen Rücknahme- und Widerrufsgründen des § 14 BRAO sowie der disziplinarrechtlichen Ausschließung (§ 114 I Nr. 5 BRAO) bietet der mitgliedschaftliche Status als solcher bereits ein hohes Maß an Gewähr dafür, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, einen Vertrauensberuf sachgerecht und integer auszuüben. 2. AUSÜBUNG DER INSOLVENZVERWALTERTÄTIGKEIT Für den Insolvenzverwalter gelten grundsätzlich die anwaltlichen Berufspflichten nach der BRAO. Einer gesonderten Berufsordnung bedarf es nicht. Viele „typische“ Berufspflichten eines Insolvenzverwalters sind bereits in der BRAO kodifiziert, etwa Tätigkeitsverbote oder das Unsachlichkeitsverbot. Normen, die auf ein Mandatsverhältnis im engeren Sinne abzielen, werden ausgenommen (z.B. Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung, § 48 BRAO) oder modifiziert (z.B. Verschwiegenheitspflicht, § 43a II BRAO). Daneben werden nur elementare Grundpflichten des Insolvenzverwalters zusätzlich in die BRAO aufgenommen (z.B. Verbot von Geschäften mit der Masse, § 47b III Nr. 3 BRAO-V). Die weitere Ausgestaltung dieser Grundpflichten erfolgt sodann durch Satzung (z.B. Regelungen zur Beauftragung externer Dienstleister auf Kosten der Masse, § 59a II Nr. 10 lit. a BRAO-V). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Normen des damaligen Gesetzesvorschlags findet sich in BRAK-Mitt. 2020, 174 ff. 3. DISZIPLINARMASSNAHMEN UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT Die Anwaltschaft verfügt über ein effektives und bewährtes System zur Überwachung und Ahndung anwaltlicher Berufspflichtverletzungen. So übermitteln die Gerichte und Gerichtsvollzieher nach Nr. XXIII MiZi29 29 Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) v. 29.4. 1998 i.d.F. v. 9.8.2021, BAnz AT v. 16.9.2021 B3. den Rechtsanwaltskammern Mitteilungen über Forderungsklagen gegen Kammermitglieder, Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen oder in Vollstreckungssachen. Ebenso bestehen Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gem. Nr. 23 MiStra30 30 Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) v. 13.7.2022, BAnz AT v. 20.7.2022 B1. in Strafsachen. Auf Grundlage dieser und weiterer Erkenntnisquellen sowie aufgrund von Beschwerdeeingängen leiten die Kammern Beschwerdeverfahren ein, die sie entweder selbst abschließen oder der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zuleiten. Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reichen von der Warnung über die Geldbuße bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Für die Entscheidungen sind in erster Instanz die Anwaltsgerichte zuständig. Die Anwaltsgerichtshöfe sind Beschwerde- bzw. Berufungsinstanz und über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. Flankiert werden die Regelungen von Berufs- und Vertretungsverboten als vorläufige Maßnahmen. Dieses System findet nach dem Regelungsvorschlag auch auf die Insolvenzverwalter Anwendung und bedarf insoweit nur weniger Modifikationen, etwa was Mitteilungspflichten der Insolvenzgerichte bei Pflichtverletzungen eines Insolvenzverwalters im Verfahren anbelangt. Da Gegenstand der Aufsichtsverfahren im Wesentlichen strafrechtlich relevante und allgemein berufsrechtliche Pflichtverletzungen sind, nicht (vermeintliche) Schlechtleistungen oder Fehler bei der Verfahrensbearbeitung, bedarf es bei den Gerichten auch keiner besonderer Spruchkörper und in den Kammern keines allzu spezifischen InsolvenzverwalterKnowhows. IV. DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG 2023 1. INSOLVENZVERWALTERVERZEICHNIS In Reaktion auf den Gesetzesvorschlag der BRAK aus dem Jahr 2020 wurde kritisiert,31 31 S. etwa BAKInso, Stn. v. 4.9.2020 zu den Vorschlägen von BRAK, DAV und VID, 2 ff. dass die Aufnahme der Insolvenzverwalter in die Anwaltsverzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nicht dem Erfordernis an ein zentrales eigenständiges Verwalterverzeichnis mit einheitlichen Standards entspreche. Ferner seien die Daten, die darin zu den Insolvenzverwaltern erfasst werden sollen, nicht ausreichend, um die Insolvenzrichterin bzw. den Insolvenzrichter bei der Auswahlentscheidung im konkreten Verfahren zu unterstützen.32 32 So etwa BAKInso, Stn. zum ergänzten BRAK-Vorschlag v. 10.3.2023, 3. Dieser Kritik hat sich das BRAK-Präsidium angenommen und den Ausschuss Insolvenzrecht beauftragt, ein eigenständiges Insolvenzverwalterverzeichnis in den Vorschlag zu integrieren. Dies wurde mit § 47d BRAO-V umgesetzt. Nach dem Vorbild des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses33 33 www.rechtsanwaltsregister.org. sieht der weiterentwickelte Gesetzesvorschlag nun ein eigenständiges Verzeichnis der Amtswalterinnen und Amtswalter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen (Insolvenzverwalterverzeichnis) vor. Dieses wird zentral nach bundeseinheitlichen Kriterien von der BRAK geführt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch der Forderung der Justizministerkonferenz als „behördliche Stelle“ genügt. Gespeist wird es unmittelbar und automatisiert von den Anwaltskammern anhand deren Datenbeständen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 145
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