BRAK-Mitteilungen 3/2023

BRAK aufgegriffen. Sie hatte sich v.a. mit Blick auf diesen Gesichtspunkt ablehnend zu strukturiertem Vortrag geäußert.18 18 Dazu insb. BRAK-Stn.-Nr. 60/2021 unter 5. Denn Beschränkungen der Parteien bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung in dem, was und wie sie zu einer Sache vortragen, verstoßen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Beibringungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime und sind deshalb aus ihrer Sicht inakzeptabel. Kollektiver Rechtsschutz Diskutiert wurden in der 164. Hauptversammlung ferner aktuelle Gesetzgebungsvorhaben zum Zivilprozess, zu denen die BRAK sich in Stellungnahmen geäußert hatte. Zur – aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist überfälligen – Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie soll u.a. das neue Instrument der Abhilfeklage für Verbraucherinnen und Verbraucher etabliert werden. Danach sollen Verbraucherverbände im eigenen Namen auf Unterlassung klagen und Verbraucherrechte auch im Wege von auf Leistung gerichteten Abhilfeklagen durchgesetzt werden können. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf19 19 BRAK-Stn.-Nr. 15/2023; dazu Nachr. aus Berlin 5/2023 v. 9.3.2023. begrüßt die BRAK das Vorhaben. Sie kritisiert jedoch, dass die Abgrenzung zum KapMuG unklar und die Regelungen zur Finanzierung durch gewerbliche Prozessfinanzierer nicht stimmig seien. Auch der zwischenzeitlich vorgelegte Regierungsentwurf enthält diese aus Sicht der BRAK nicht idealen Regelungen.20 20 S. Nachr. aus Berlin 7/2023 v. 5.4.2023. Massenverfahren Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK zu möglichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Entlastung und Verfahrensbeschleunigung bei Massenverfahren Stellung genommen.21 21 BRAK-Stn.-Nr. 17/2023; dazu Nachr. aus Berlin 7/2023 v. 5.4.2023. Darin fordert sie ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie das Phänomen Massenschäden und die daraus folgenden Klagen von der Justiz in einem praktikablen und zugleich rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren bewältigt werden kann. Zunächst müssten dafür Daten zum Umgang mit und zur Erledigung von Massenverfahren erhoben werden. Den von einigen verfolgten Ansatz, Massenverfahren primär als Geschäftsmodell der Anwaltschaft zu sehen, hält die BRAK für problematisch. Verfehlt ist es aus ihrer Sicht, die prozessualen Handlungsmöglichkeiten der Betroffenen und ihrer anwaltlichen Vertretung einschränken zu wollen. Abzulehnen seien daher Vorschläge wie etwa eine Konzentration der Beweisaufnahme, Beschränkungen für Umfang oder Anzahl von Schriftsätzen oder starre Strukturvorgaben im Rahmen eines Basisdokuments. Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen Zum Dauerbrenner hat sich die Diskussion um die digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen entwickelt. Die BRAK fordert seit Längerem die Einführung einer audiovisuellen Dokumentation und begrüßte dementsprechend den vom Bundesministerium der Justiz Ende 2022 vorgelegten Referentenentwurf.22 22 BRAK-Stn.-Nr. 8/2023 und BRAK-Stn.-Nr. 9/2023 sowie dazu Nachr. aus Berlin 4/ 2023 v. 22.2.2023. Dieser sah im Kern vor, dass Hauptverhandlungen künftig mit Bild-Ton-Aufzeichnungen dokumentiert und zudem automatisch in Textdokumente transkribiert werden. Der Gesetzentwurf wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert und vor allen in Richterschaft und Staatsanwaltschaft scharf kritisiert. Angesichts dessen bekräftigte die BRAK ihre Forderung und machte deutlich, wie dringend ein modernes audiovisuelles Aufzeichnungssystem für den Strafprozess gebraucht werde.23 23 Presseerkl. Nr. 2/2023 v. 13.3.2023 sowie Interview mit BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul und dem Vorsitzenden des BRAK-Ausschusses StPO, Christoph Knauer („Mal nachgefragt“); s. auch Nachr. aus Berlin 8/2023 v. 20.4.2023. Der Anfang Mai veröffentlichte Regierungsentwurf reagiert auf die Kritik und sieht nur noch eine Tonaufzeichnung von Hauptverhandlungen vor; audiovisuelle Aufzeichnungen sind fakultativ möglich.24 24 S. Nachr. aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023. Die BRAK wird auch zum Regierungsentwurf Stellung nehmen und das weitere parlamentarische Verfahren intensiv begleiten. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Daneben befasste sich die BRAK auch mit weiteren berufspolitischen Themen und nahm zu einigen Gesetzesvorhaben Stellung. Ausbildereignung von Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten Die Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und das Forum deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. fordern, dass neben Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in eigener Verantwortung übernehmen können sollen. Die BRAK befürwortet die Initiative der beiden Verbände in einer Stellungnahme, weil ohnehin bereits viele Kanzleien dies in der Praxis lebten.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 13/2023; dazu Nachr. aus Berlin 5/2023 v. 9.3.2023. Sie schlägt Rahmenbedingungen für eine gesetzliche Verankerung der Ausbildereignung vor. Riegler26 26 Riegler, BRAK-Magazin 3/2023, 13. befasst sich im aktuellen BRAKMagazin ausführlich mit dem Thema. Insolvenzabsicherung bei Bauträgerverträgen Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser abzusichern, wenn Bauvorhaben wegen finanzieller Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten, erwägt das Bundesjustizministerium ein Modell, wonach eine Absicherung optional vorgesehen ist. Die BRAK begrüßt das Ansinnen, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bauträgerverträgen zu stärken, weil die bei einer Insolvenz des Bauträgers drohenden finanziellen Verluste häufig existenzgefährdend seien. Zu dem vom Ministerium vorgeschlagenen Optionsmodell äußert sie jedoch BedenAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 167

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