ken und hält einen einheitlichen Mindestumfang und Mindestinhalt der anzubietenden Sicherheit für unerlässlich.26 26 BRAK-Stn.-Nr. 14/2023; dazu Nachr. aus Berlin 5/2023 v. 9.3.2023. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen.27 27 BRAK-Stn.-Nr. 18/2023; dazu Nachr. aus Berlin 7/2023 v. 5.4.2023. Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu übermäßig begünstigt wird. Bestimmte Regelungen des ErbStG 2016 sind aus Sicht der BRAK teilweise verfassungswidrig. Das BVerfG hat außerdem über Verfahren zum Verbot von Kinderehen vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie zum Körperschaftsteuergesetz entschieden. Im Ergebnis folgte es dabei den von der BRAK abgegebenen Stellungnahmen.28 28 Ausf. dazu Nachr. aus Berlin 7/2023 v. 5.4.2023. Derartige Gutachten auf Anfrage von Bundesgerichten zählen gem. § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. PODCASTS Der Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“29 29 https://www.brak.de/newsroom/podcast/podcast-recht-interessant/; s. dazu die Übersicht auf S. XII in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). veröffentlichte auch im Berichtszeitraum eine Reihe neuer Folgen. Themen waren u.a. Corporate Governance, die Frage, wie gerecht die deutsche (Straf-)Justiz gegenüber finanziell Schwächergestellten ist, Selbstmarketing und Vernetzung sowie ein Sabbatical als Großkanzlei-Anwalt. DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. NADJA FLEGLER, ASS. JUR. VILIANA ILIEVA UND ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M., BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im März und April 2023. PRÄSIDENTENSCHREIBEN ZU PANDORA PAPERS Das Europäische Parlament erarbeitet derzeit eine Entschließung mit dem Titel „Lektionen aus den Pandora Papers“.1 1 S. dazu Report on lessons learnt from the Pandora Papers and other revelations, (2022/2080(INI)). Diese behandelt auch die sog. „Professional Enablers“, also Angehörige bestimmter Berufe, welche der Kommission zufolge ihr Wissen und ihre spezielle Stellung zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Thematisiert werden auch die angeblich begrenzten Möglichkeiten der Selbstverwaltung. Die BRAK hat gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) in einem Präsidentenschreiben an Abgeordnete des Europäischen Parlaments Kritik an dieser unsubstantiierten und verallgemeinernden Feststellung geäußert, positive Reaktionen darauf liegen bereits vor. In einem früheren Entwurf der Entschließung war zudem von Anwaltskanzleien die Rede, welche unter anderem Straftäter beim Aufsetzen komplexer Geschäftsmodelle unterstützten, gegen diese Passage ist der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) auch auf Initiative der BRAK eingeschritten. Die Passage wurde mittlerweile gestrichen. Der Entwurf wurde vom ECON-Ausschuss erarbeitet, angenommen werden soll die Entschließung im Plenum im Juni 2023. ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN Die Europäische Kommission hat am 5.4.2023 einen Verordnungsvorschlag zur Übertragung von Strafverfahren vorgelegt. Begründet wird dessen Notwendigkeit damit, dass aufgrund der zunehmenden grenzüberschreitenden Kriminalität auch immer öfter mehrere Staaten befugt seien, dieselbe Tat strafrechtlich zu verfolgen. Dies gefährde zum einen das Doppelverfolgungs- bzw. -bestrafungsverbot und führe zum anderen zu wenig effizienten Verfahren und unnötigem Mehraufwand. Auch seitens der europäischen Strafverteidiger wurde aus den Reihen der European Criminal Bar Association (ECBA) und des CCBE zuletzt ein entsprechender Bedarf erörtert. Durch den Vorschlag soll nun ein Verfahren für den Verfahrenstransfer zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, welches starke Verfahrensgarantien enthält und den Schutz der Grundrechte für Täter wie Opfer sicherstellt. Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger sollen von mehr Rechtssicherheit profitieren. Schließlich sollen digitale Kanäle als Kommunikationsweg etabliert werden. Der Vorschlag enthält in Art. 5 eine Liste gemeinsamer Kriterien für die Übertragung sowie der Ablehnungsgründe und eine Frist zur Entscheidung darüber. Es finden sich die Rechte verdächtiger und angeklagter Personen sowie von Opfern, darunter Informations- und Anhörungsrechte, soweit dies nicht die Ermittlungen gefährdet; ferner sollen ihre Interessen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ungewöhnlich ist schon AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 168
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