BRAK-Mitteilungen 4/2023

BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT AUGUST 2023 54. JAHRGANG 4/2023 S. 203–274 AKZENTE U.Wessels Zukunft des Anwaltsmarktes auf dem Prüfstand AUFSÄTZE C. Dahns/N. Flegler/T. Nitschke Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand – Die Stellungnahme der BRAK zum EuGH-Vorlageverfahren M. Theus/T. Nitschke Ausbildungssituation von ReFas – Alarmstufe rot! R.Wagner Kommunikation im Gerichtsverfahren und Datenschutz – Zugleich eine Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 2.3.2023, Rs. C-268/21 M.L. Ultsch Die Entwicklung des Zivilverfahrensrechts A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der Satzungsversammlung BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BAG Pflicht zur Nutzung des ERV durch Verbandssyndikus OLG Braunschweig Anforderungen an die einfache Signatur eines Dokuments (Anm. J. von Seltmann)

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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Zukunft des Anwaltsmarktes auf dem Prüfstand AUFSÄTZE Chr. Dahns/N. Flegler/T. Nitschke Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand – Die Stellungnahme der BRAK zum EuGH-Vorlageverfahren 204 M. Theus/T. Nitschke Ausbildungssituation von ReFas – Alarmstufe rot! – Ursachen und Folgewirkungen von Ausbildungsabbrüchen 212 R.Wagner Kommunikation im Gerichtsverfahren und Datenschutz – Zugleich eine Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 2.3.2023, Rs. C-268/21 222 M. L. Ultsch Die Entwicklung des Zivilverfahrensrechts 224 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 232 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 239 A. Gamisch/N. Flegler/V. Ilieva/F. Boog Die BRAK in Brüssel 241 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 243 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 8.5.2023 245 Sitzung der Satzungsversammlung 246 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EGMR 6.6.2023 10207/21 und 10209/21 Unzulässige Überwachung von Mandantenkommunikation (LS) 246 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BVerfG 26.4.2023 1 BvR 733/23 Erlass eines Vertretungsverbots auf dem Gebiet des Familienrechts (LS) 247 AnwG Koblenz 11.7.2022 1 AG 1-21 Beschränktes Tätigkeitsverbot als anwaltsgerichtliche Maßnahme (LS) 247 OLG Dresden 6.4.2023 8 U 1883/22 Unzulässige Mandatsvermittlung über Informations- und Werbeplattformen 247 LG Freiburg 26.4.2023 8 O 27/23 Herausgabeanspruch bei elektronisch geführter Handakte (LS) 253 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 III

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BGH 7.12.2022 VIII ZR 81/21 Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten (LS) 253 LG Dortmund 13.3.2023 8 O 7/20 Beschränkte Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen (LS) 254 ZULASSUNG Bayerischer AGH 29.3.2023 BayAGH I 5 11/22 Unvereinbare Tätigkeit als Makler (LS) 254 SYNDIKUSANWÄLTE BAG 23.5.2023 10 AZB 18/22 Pflicht zur Nutzung des ERV durch Verbandssyndikus 255 Bayerischer AGH 9.5.2023 BayAGH III-4-19/21 Keine Zulassung als Syndikus für GmbH-Geschäftsführer 260 OLG Bamberg 29.3.2023 8 U 96/22 Heilung bei fehlender Postulationsfähigkeit des Syndikus (LS) 264 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 18.4.2023 VI ZB 36/22 Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht 264 OLG Braunschweig 9.6.2023 1 ORbs 22/23 Anforderungen an die einfache Signatur eines Dokuments (m. Anm. J. von Seltmann) 268 DATENSCHUTZ EuGH 2.3.2023 C 268/21 Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Urkundenvorlage im Prozess (LS) 270 SONSTIGES BGH 8.3.2023 1 StR 188/22 Abgrenzung scheinselbstständiger Anwälte zu freien Mitarbeitern einer Kanzlei 270 LG Zweibrücken 27.4.2023 1 Qs 27/23 Keine Beschwer des Wahlverteidigers durch Beiordnung zum Pflichtverteidiger (LS) 274 BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

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Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates v. 1.6.2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Istanbul, 11.5.2011 ABl. der Europäischen Union L 143I v. 2.6.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1098 des Rates v. 5.6.2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L 145 v. 5.6.2023 Beschluss (GASP) 2023/1099 des Rates v. 5.6.2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L 145 v. 5.6.2023 Verordnung (EU) 2023/1092 der Europäischen Zentralbank v. 25.5.2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (EZB/2023/ 13) ABl. der Europäischen Union L 146 v. 6.6.2023 Beschluss (GASP) 2023/1095 des Rates v. 5.6.2023 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO ABl. der Europäischen Union L 146 v. 6.6.2023 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission v. 2.3.2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/ 2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren ABl. der Europäischen Union L 149 v. 9.6.2023 Beschluss (EU) 2023/1135 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 7.6.2023 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof ABl. der Europäischen Union L 149 v. 9.6.2023 Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/ 849 ABl. der Europäischen Union L 150 v. 9.6.2023 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 ABl. der Europäischen Union L 150 v. 9.6.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/ 2022 v. 9.6.2022 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/1263] ABl. der Europäischen Union L 164 v. 29.6.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 322/ 2022 v. 9.12.2022 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2023/1264] ABl. der Europäischen Union L 164 v. 29.6.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 323/ 2022 v. 9.12.2022 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2023/1265] ABl. der Europäischen Union L 164 v. 29.6.2023 Beschluss (EU) 2023/1335 des Rates v. 27.6.2023 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft ABl. der Europäischen Union L 166 v. 30.6.2023 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 4: Huff, Mit den lizensierten Focus-Siegeln wird eine Prüfung von Ärzten/Anwälten vorgegaukelt, die es gerade nicht gibt (2); Rinke, Eine einfache Signatur muss immer (auch) vorhanden sein (55); Noe, Kanzleiorganisation: Es hat „Bing“ gemacht: neues Potenzial für Recherchen (56); Cramer-Scharnagl, Bedenkenträger Mandant: So bekommen Sie das Mandat trotzdem (68); Nr. 5: Cosack, Diese Änderungen bringt die beA-Version 3.17 (80); Nr. 6: Cosack, Das beA-Update 3.18 wird voraussichtlich im Juni 2023 in Betrieb genommen (96); Nr. 7: Cosack, beA-Ersatzeinreichung: Darauf müssen Sie achten (112); Noe, Gerichte müssen nicht (elektronisch) weiterleiten (118). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 3: Burhoff, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 3: Verweisung und Zurückweisung (102); Nr. 4: Hansens, Aktuelle Änderungen des RVG (145); Nr. 5: Wolf, Das Prüfungs- und Abrechnungsverfahren eines Terminvertreters (196). AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AKTUELLE HINWEISE VI

Fachanwalt Karrieresprungbrett Weiterbildung www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Mit Spezialisierung mehr erreichen. Heben Sie sich mit einer Ausbildung zum Fachanwalt von Ihren Kollegen ab. Nutzen Sie die Zusatzqualifikation, um sich für neue Mandanten erfolgreich zu positionieren. Unser Ausbildungsmodell: einzigartig • 50% weniger Seminareinheiten – Teilnahme wahlweise vor Ort, per Live-Stream oder einem Mix aus beidem • 50% online-gestütztes Eigenstudium • Maximale Flexibilität im Beruf und im Privaten Unser Angebot: herausragend • Erfolgreich seit 2006 mit mehr als 1.200 Absolventen Einfach. Besser. Foto: GettyImages Seminar imLIVE-STREAM oderPRÄSENZUNTERRICHT NEU Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 3: Mazou, Les femmes et la profession d’avocate (127); Nr. 4: Barth, Opportunit´es et d´efis de l’informatique pour l’avocat (171); Nr. 6-7: Grass, Der Anwaltsberuf – Terra incognita für Berufseinsteigerinnen? (284); Selman, Die Verwendung von KI und ChatGPT im Anwaltsberuf (289); Gürber, StressBurnout-Prävention für Juristinnen und Juristen (296). Beck.digitax Nr. 2: Meyer/Schelle, ChatGPT im Steuerbereich: Aufbruch in ein neues Zeitalter!? (77); Wittig/ Gröne, Online-Anwendungen zur Abgabe privater Steuererklärungen. Kritische Beurteilung der Möglichkeiten und Grenzen unter Berücksichtigung der Auswirkungen für Steuerberater (99). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 4: Brandenburg, Störungen beim beA. Auswirkungen und Möglichkeiten (139); Nr. 5: Tietje, Das Instrument Interner Wissensaustausch für die Kanzlei nutzbar machen (168); Nr. 6: Philipp/Frenz, Klimaschutz geht nur gemeinsam Auswirkungen auf Homeoffice und Kanzleimanagement (203); Nr. 7-8: Homoki, Guide on the use of AI-based tools by lawyers and law firms in EU (254). Betriebswirtschaft im Blickpunkt (BBP) Nr. 5: Fastr/Valbuena/Rennar, Chatbots als Tax- & Legal FinTechs – visionäre Nutzung im Digitalzeitalter (125). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 2: Klüsener, Zur vergütungsrechtlichen Einordnung des vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminvertreters (57); Hansens, Kostenrecht – Rundschau (67); Nr. 3: Schneider, Die Anwaltsvergütung für die einstweilige Einstellung der Vollstreckung (113); Hansens, Wer kennt schon die Verzögerungsgebühr? (116); Nr. 5: Werner, Fiktive Terminsgebühr für Erörterungstermine in Kindschaftssachen (169). Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ) Nr. 5: Keim, Die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker – Möglichkeit und rechtliche Grenzen – (338); Nr. 6: Ganter, Die Rechtsprechung zum Notarhaftungsrecht 2021 und 2022 (405). Deutsche Richterzeitung (DRiZ) Nr. 5: Tappert/Vetter, Legal Tech und künstliche Intelligenz: Chancen und Risiken für die Justiz. Welche Auswirkungen hat die Digitalisierung der Gesellschaft auf die Justiz? (168); Brand, Das Richterbild aus der Sicht der Anwaltschaft (182); Nr. 6: Rebehn, Großkanzleien und Unternehmen enteilen der Justiz. Richter und Staatsanwälte verlieren im Gehaltsvergleich mit Juristen in Unternehmen und großen Anwaltskanzleien immer mehr den Anschluss (202); Alikhan/Schlicht, Digitalisierung der Serviceeinheiten – von der Automatisierung zur Assistenz. Im Jahr 2023 klingt die Euphorie über die Einführung der elektronischen Akte allmählich ab (218). Deutscher AnwaltSpiegel Nr. 6: Ekopf, In a Nutshell: Alles, was Inhouse-Juristen wissen müssen (18); Nr. 7: AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 VII

Pfaff, In a Nutshell: Was Unternehmensjuristen in den kommenden Jahren bewegen wird (16); Nr. 8: Andreae/ Ovalioglu, Hype um ChatGPT: Wie KI-Chatbots das Leben von Juristen verändern können – oder auch nicht (11); Nr. 9: Müller, Elektronischer Rechtsverkehr: Der goldene Mittelweg (9); Nr. 11: Rohde, Professionalisierung der Kanzleiverwaltung (17); Nr. 12: Stoffers, Karriereplanung von Juristinnen in der Rechtsbranche (17); Nr. 13: Reuter/Kroll, Auf der Geisterbahn der Scheinselbstständigkeit. Jetzt hat es die Rechtsanwälte erwischt (9); Nr. 14: Weißbach/Gröschel, Digitalisierung der Justiz (16). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 12: Freitag, Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (659); Nr. 14-15: Kazakov, Die Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz in der Praxis (795); Nr. 21: Ring, Änderungen des Steuerberatungsgesetzes durch das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen (1155); Nr. 26: Lingnau/Ruppert, Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) (1436); Nr. 27: Posegga, Rechtsberatung von nicht-anwaltlichen Arbeitgebern für Dritte durch Syndikusrechtsanwälte (1481). Die Steuerberatung (Stbg) Nr. 4: Averbukh, Doppelmitgliedschaften von Steuerberatern und Rechtsanwälten durch die Reform des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften (154). Kammerforum Köln Nr. 2: Entezami, Verschwiegenheitspflicht, § 43a II BRAO i.V.m. § 2 BORA (4). Kammermitteilungen der RAK Düsseldorf Nr. 1: Kindler, Arbeitszeiterfassung – auch in der Rechtsanwaltskanzlei? (12); Nr. 2: Nolden/Kindler, Vorsicht bei der Einschaltung von Dienstleistern – § 43e BRAO in der anwaltlichen Praxis (39). Kammermitteilungen der RAK München Nr. 2: Paul, EUGeldwäschepaket – Wie schlimm wird es für die Anwaltschaft? (4). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 4: Ecker, Fünf Vorbehalte gegenüber Kanzlei-Coaching – und wie man sie überwindet (61); Gilgan, Der Einsatz der Chatbot-Technologie in Kanzleien (66); Nr. 5: Münx, Digitales Qualitätsmanagement ändert die Denkweisen in Kanzleien (84); Weyand, Treuhandschaft als eine besondere Möglichkeit der Praxisübertragung (86); Nr. 6: Bexbach, Welcher Kanzlei-Coach passt zu meiner Kanzlei? (95); Loch/Derlath, Mit welchen Mandaten machen Sie Umsatz? (100); Nr. 7: Ozimek, Wie ChatGPT-4 schon jetzt den Alltag in der Steuerberatung unterstützen kann (113); Weyand, Ab wann gelten die Nutzungspflichten des beSt? (125). Legal-Tech (LTZ) Nr. 1: Batista, Implikation von Legal Tech im Unternehmen – Größer ist nicht gleich schneller (1); Engler, Kollektives Legal Tech in Zeiten der AbhilfeVerbandsklage (15); Geuer, Digitalisierung von Justiz und Anwaltschaft in Österreich (23); Eberstaller, Legal Data Lab – Experimentieren mit juristischen Daten (32); Nr. 2: Poseck, Zu den Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in der Justiz (73); Remmertz, Legal Tech-Update im anwaltlichen Berufsrecht und im RDG (75); Quarch/Neumann, Überblickaufsatz Legal Tech Markt 2023 (96); Rank/Gutierrez, Access to Justice through Legal Technology in Latin American Countries: An Overview of the Legal Tech Index Latin America (105); Quarch/Thomas, Chancen und Problemstellungen der anwaltlichem Berufspraxis im Metaverse (110); Quarch, Der erste vollständig von einem KI-Sprachmodell geschriebene Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift (121); Knoll, Automatisierte Rechtsanwendung und ihre Grenzen (164). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 10: Frank/ Rogosik, Die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts bei der Nutzung des beA (606). Multimedia und Recht (MMR) Nr. 5: Nickl, ChatGPT als Rechtsdienstleister? (328). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 12: Munding/ Klugmann, Interprofessionelle Sozietäten als „doppelte Berufsausübungsgesellschaften“? (807); Nr. 20: Reckin, Die Kosten des Terminsvertreters (1413); Nr. 22: Beck, Kontrollpflichten im digitalen Rechtsverkehr (1537); Nr. 23: Jülicher, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Fluggastrechtesachen (1617); Nr. 24: Siegmund, Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (1681); Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung (1695); Offermann-Burckart, Die neuen Compliance-Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften (1705). Neue Juristische Wochenzeitschrift (Beilage NJW-Aktuell) Nr. 20: Brügge, Haftungsfalle elektronischer Rechtsverkehr (17); Nr. 21: Seitz, Familienfeindliche Anwaltsversorgung (15); Nr. 25: Gamisch; Bericht auf Brüssel: Anwaltliche Verschwiegenheit – Rat greift EuGH-Rechtsprechung auf (17); Garagnon, Die Vorteile von künstlicher Intelligenz im Rechtswesen (22); Jun, IT-Lösungen für die Anwaltskanzlei – Berufssoftware oder Standardsoftware? (24); Graurock, Cloud-Speicher für Anwaltskanzleien – Auswahlkriterien und Nutzungsszenarien (26); Bartsch, Digitale Lösungen in Kanzleien und Justiz – Hohe Effizienz mit einfachen Mitteln (28). NJW-Spezial Nr. 6: Dahns, Neuerungen im RDG und Nachbesserungen der BRAO (190); Nr. 7: Schneider, Abrechnung in Urkunds- und Nachverfahren (219); Dahns, Weitere Änderungen im Berufsrecht geplant (223); Nr. 8: Dahns, Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (254); Nr. 9: Dahns, Nichtigkeit des Anwaltsvertrags aufgrund widerstreitender Interessen (287); Nr. 10: Dahns, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2023 (319); Nr. 11: Schneider, Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 II ZPO“ (347); Dahns, Aktuelle Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft (351). Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 17: Kalb, 100Tage nach dem Start des beSt – eine erste Bilanz (1265); BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AKTUELLE HINWEISE VIII

Anwaltliche Fortbildungen 2023 II. Halbjahr 2,5-stündige LIVE-Seminare nach § 15 Abs. 2 FAO inkl. elektr. Skriptum und Teilnahmeurkunde Tagungsgebühr € 129,00 zzgl. USt. NEU: Stornierung bis Seminarbeginn kostenfrei! Anmeldung und weitere Informationen unter www.eiden-seminare.com Veranstalter: Eiden Juristische Seminare Partnachstraße  *DUPLVFK-Partenkirchen Telefon 0221/981026-44 E-Mail: ec@eiden-seminare.com Nr. 21: Leiber/Koobs, Bundesfinanzhof entscheidet zur aktiven Nutzungspflicht des beSt (1518); Simon, Steuerberaterkammern verzeichnen erheblichen Mitgliederzuwachs – BStBK veröffentlicht die Berufsstatistik für das Jahr 2022 (1525); Nr. 26: Czarnowski, Der Einsatz von Chatbots in der Steuerkanzlei. Potenziale und Grenzen von Chatbots im Kanzleialltag – Einblicke aus der Praxis (Beilage zu NWB) (1); Günther/Grupe, (Un-)Zulässige Reaktionen von Berufsträgern auf negative Bewertungen durch Mandanten im Internet (1855). Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Nr. 7: Bader, BAG versus BGH im elektronischen Rechtsverkehr – andere Verkehrsregeln in Erfurt als in Karlsruhe? (403). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 4: Müller/Rüffler, Legal Tech und Winkelschreiberei (236); Nr. 6: Murko/Perner/Schnur, Rechtsberatung in Österreich (356). Praxis Steuerstrafrecht (PStR) Nr. 5: Figatowski/Machitadze, ChatGPT, Kryptoassets und Steuern (108). Recht der internationalen Wirtschaft (RiW) Nr. 4: Janus/ Wedde, Rechtsberatung in Russland: Wegfall der Geschäftsgrundlage? (Beilage RIW aktuell) (1). Recht Digital (Rdi) Nr. 5: Hartung, Smartlaw, ChatGPT und das RDG (209); Nr. 7: Warmuth/Beutler, Glaubhaftmachung im elektronischen Rechtsverkehr (326). Rechtspfleger (RPfleger) Nr. 4: Georg, Die Anrechnung von Vorschüssen bei der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers (198). Rechtswissenschaft (RW) Nr. 1: Busche, Legal Tech und die verhaltenswissenschaftliche Analyse juristischer Entscheidungen (69). Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ) Nr. 3: Berthold, Das Elektronische Urkundenarchiv in der notariellen Praxis (73). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 4: Burhoff, Die Gebühren des Vollverteidigers in der Strafvollstreckung (61); Mock, Der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers nach dem RVG (64); Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung (70); Nr. 5: Schneider, Reisekosten in der Rechtsschutzversicherung (3); Mock, So können Sie ihre Gebühren bei der außergerichtlichen Einigung über mehrere Verfahren einfach abrechnen (75); Burhoff, DieGebühren für Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung (84); Mock, Das sind die „Kosten der Säumnis“ (85); Nr. 6: Schneider, Bei einem Vergleich in rechtsschutzversicherten Mandaten muss auf Kosten geachtet werden (100); Nr. 7: Burhoff, Antworten auf allgemeine Fragen zum Entstehen der „Einziehungsgebühr“ der Nr. 4142 VV RVG (115); Mock, Diese Vergütungsansprüche steAKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 IX

hen dem Rechtsanwalt in der Zwangsversteigerung zu (117). Schweizerische Juristenzeitung (SJZ) Nr. 11: Huber/Rigaux, Das Verweigerungsrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes im Zivilprozess (Art. 167a nZPO) (603). Strafverteidiger-Forum (StraFo) Nr. 6: Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidiger (206). Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen (ZPG) Nr. 5: Henssler, Partner und Scheinpartner von Freiberuflergesellschaften (161); Nolting, Gesetzliche Hürden für die RechtsanwaltsGmbH & Co. KG (176). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 6: Rohrlich, Umgang mit Datenpannen in der Anwaltskanzlei (297); Nr. 7: Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/2023) (339); Biallaß, Ändern Legal-TechAnwendungen die Arbeit der Anwaltspraxis? (351); Nr. 8: Tietje, Reverse-Mentoring in der Anwaltskanzlei – eine gute Idee? (361); Nr. 10: Herberger, Gesprächsund Kooperationspartner der besonderen Art für die Anwaltsarbeit: ChatGPT und die Folgen (465); Nr. 11: Biallaß, Die elektronische Kommunikation mit dem Gericht: Praxishinweise rund um ERV und beA (559). Zeitschrift für Familien- und Erbrecht (EF-Z) Nr. 3: Gitschthaler, Rechtsanwalt, Verbraucher, Zeithonorar, EuGH (97). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 3: Then/Wagner, BGH zur Glaubhaftmachung bei beA-Problemen (54); Nr. 5: Then/ Wagner, Cloud oder nicht Cloud? Arten von Kanzleisoftware im Überblick (106); Umland, Mehrvergleiche richtig abrechnen (Teil 1) (112); Nr. 6: Umland, Mehrvergleiche richtig abrechnen (Teil 2) (136). Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) Nr. 5: Spatscheck/Spilker, Zu den Risiken der Geldwäsche für Anwälte (§ 261 StGB) (109). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER September – Oktober 2023 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Energiewendepaket – Das neue EEG 2023 und die weiteren gesetzlichen Änderungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere in der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe 20.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Mitbestimmung des Betriebsrats (BR) bei künstlicher Intelligenz (KI) 8.9.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelle Must-haves des Betriebsverfassungsrecht im individualrechtlichen Mandat 15.9.2023, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Anwaltliche Vertretung von AT-Angestellten 26.9.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Beschäftigungs- und Weiterbeschäftigungsanspruch – Vollstreckung - 5.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen 5.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Fallstricke im Kündigungsrecht 11.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Verhaltensbedingte Kündigung 13.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsunfähigkeit und Krankheit – Personenbedingte Herausforderungen für Unternehmen 24.10.2023, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer 25.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausgewählte Probleme zum Aufhebungsvertrag 25.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und seine Auswirkungen auf die Bankpraxis 21.9.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Fehlerhafte Zahlungsvorgänge – insbesondere im Zusammenhang mit der Überweisung 5.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Aktuelles Baurecht spezial 2023: Kündigung von Bau- und Architektenverträgen aus wichtigem Grund – Fortbildungsplus zur 18. Jahresarbeitstagung Bauund Architektenrecht 12.10.2023, Hybrid: Berlin, Maritim proArte Hotel Berlin und Live-Übertragung im eLearning Center 18. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht 13.-14.10.2023, Hybrid: Berlin, Maritim proArte Hotel Berlin und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Bautechnik für Juristen – Die häufigsten Baumängel praxisnah erläutert 19.10.2023, Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AKTUELLE HINWEISE X

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BRAK MITTEILUNGEN AUGUST 2023 · AUSGABE 4/2023 54. JAHRGANG AKZENTE ZUKUNFT DES ANWALTSMARKTES AUF DEM PRÜFSTAND Dr. Ulrich Wessels Es ist eines der wichtigsten berufsrechtlichen Verfahren der letzten Jahrzehnte. Das kann man ohne Übertreibung über das Vorabentscheidungsverfahren sagen, über das der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zu entscheiden hat. Worum es geht? Letztendlich darum, wie der Anwaltsmarkt künftig gestaltet sein wird. Vordergründig steht das sog. Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand des EuGH. Es unterbindet, dass sich Investoren, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen sind, an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft beteiligen können. Nach dem vor der großen BRAO-Reform im Jahr 2022 geltenden Recht – nur dieses ist Gegenstand des Vorlageverfahrens – durften sich neben Anwältinnen und Anwälten nur Angehörige eines steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufs an einer Anwaltsgesellschaft beteiligen. Ob man dieses Verbot lockern sollte oder sogar unbedingt aufrechterhalten muss, ist keine neue Frage. Sie spielte auch in der Diskussion um die große BRAO-Reform eine Rolle. Der Gesetzgeber entschied damals bewusst, das Fremdbesitzverbot beizubehalten und durch zusätzliche Regelungen abzusichern. Der Kreis der sozietätsfähigen Berufe wurde jedoch deutlich erweitert, Angehörige jedes freien Berufs sind nun potenzielle Gesellschafter. In seinem Vorlagebeschluss wirft der Bayerische AGH Fragen zur europarechtlichen Rechtfertigung des Fremdbesitzverbots auf. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz die BRAK um Stellungnahme gebeten. Die BRAK steht einer Öffnung bislang aus gutem Grund ablehnend gegenüber. Im Kern muss die Anwaltschaft unabhängig nicht nur von staatlichen, sondern auch von Investoreneinflüssen sein und das Vertrauensverhältnis zu Mandantinnen und Mandanten geschützt werden. Im Detail hat die BRAK das in ihrer Stellungnahme dargelegt, die in diesem Heft dokumentiert wird. Unabhängig von dem Vorlageverfahren prüft das Bundesministerium der Justiz derzeit, ob das Fremdbesitzverbot auch für das geltende Recht unverändert Bestand haben soll. Das hatten sich die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag zur Aufgabe gemacht. Der Minister deutete bereits zu Jahresbeginn beim parlamentarischen Abend der BRAK und auch an anderer Stelle an, dass man über eine Öffnung nachdenke. Zunächst will Buschmann dazu eruieren lassen, inwieweit die Anwaltschaft überhaupt Bedarf an einer Finanzierung durch Investoren sieht. Dabei soll auch die BRAK eng eingebunden werden. Eine sinnvolle Maßnahme – und ein erfreuliches Kooperationsangebot. Diskutiert wurde das Fremdbesitzverbot im Rahmen der großen BRAO-Reform in erster Linie im Zusammenhang mit Legal Tech. In diesem Bereich könnte eine Öffnung eventuell sinnvoll sein. Gleichwohl kann man, wie Schaeffer (BRAK-Mitt. 2023, 198 f.), zurecht in Frage stellen, ob es eine originär anwaltliche Aufgabe ist, Legal TechLösungen zu entwickeln. Doch die Tragweite des Fremdbesitzverbots geht weit über den Bereich Legal Tech hinaus. Die bisherige Diskussion hatte insofern einen verengten Blickwinkel. Interesse, sich an Kanzleien zu beteiligen, haben vor allem Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer, für die es höchst attraktiv wäre, dadurch ihre Wertschöpfungsketten zu verlängern. Anwaltshonorare wären dann etwa für Versicherer kein reiner Schadensaufwand mehr, sondern auch Teil des Unternehmensgewinns. Interessenkonflikte und Einflussnahmen auf die Prozessführung wären daher greifbare Gefahren. Denn dass ein Investor vorrangig an Rendite (mindestens am Ausbleiben von Verlusten) interessiert ist und weniger am Zugang zum Recht, liegt auf der Hand. Öffnet man anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften für diese Akteure, führt das auf längere Sicht zu einer grundlegenden Umgestaltung des Anwaltsmarktes. Eine Öffnung des Fremdbesitzverbots jetzt zu diskutieren, ist wichtig und richtig, um zu erkennen, ob eine Nachjustierung nötig ist. Maßstab dabei muss aber vor allem der Schutz der Unabhängigkeit der Anwaltschaft sein. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 203

AUFSÄTZE FREMDBESITZVERBOT AUF DEM PRÜFSTAND DIE STELLUNGNAHME DER BRAK ZUM EUGH-VORLAGEVERFAHREN RECHTSANWALT CHRISTIAN DAHNS, ASS. JUR. NADJA FLEGLER UND RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL.* * Der Autor Dahns ist Rechtsanwalt in Berlin und Geschäftsführer der BRAK. Die Autorin Flegler ist Geschäftsführerin im Brüsseler Büro der BRAK. Die Autorin Nitschke ist Rechtsanwältin in Karlsruhe, Geschäftsführerin der BRAK und Schriftleiterin der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins. Beim Europäischen Gerichtshof steht derzeit das berufsrechtliche Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand, nach dem sich Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften beteiligen können. Das Verfahren geht zurück auf den vielbeachteten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs1 1 BayAGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2023, 185 m. Anm. Schaeffer. im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der die zuständige Kammer die Zulassung entzog, nachdem sie ihre Geschäftsanteile mehrheitlich an einen nicht-anwaltlichen Gesellschafter übertragen hatte. Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK zu dem Verfahren Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme legt sie u.a. dar, weshalb das Fremdbesitzverbot zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit unabdingbar und seine unionskonforme Verteidigung erfolgsversprechend ist. Nachfolgend erläutern die Autorinnen und der Autor den Hintergrund des Verfahrens (unter I. und II.) und dokumentieren (unter III.) die Stellungnahme. I. DIE REGELUNG DES FREMDBESITZVERBOTS Das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht reguliert im Kern, dass berufsfremde Dritte nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei kapitalmäßig beteiligt sein dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die anwaltliche Beratung und Vertretung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen und Einflüssen Dritter erfolgen kann. Interessen an einer Lockerung oder Abschaffung des Verbots werden in der aktuellen Diskussion am prominentesten aus den Kreisen der Legal Tech-affinen Kanzleien und Legal Tech-Anbieter geäußert, mit dem Argument, nur so die notwendigen technischen Investitionen stemmen zu können. Von einer Lockerung würden jedoch allen voran die Rechtsschutzversicherer profitieren, die ihre Wertschöpfungskette durch die Beteiligung an Anwaltskanzleien verlängern könnten und eine Öffnung bereits seit Jahren fordern.2 2 So zuletzt Hillmer-Möbius (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft), beim Deutschen Anwaltstag 2023 in Wiesbaden. Die Entwicklungen etwa in Großbritannien oder Australien bestätigen diese Prognose und zeigen, dass vor allem Versicherer rasch von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich an Anwaltskanzleien finanziell zu beteiligen.3 3 S. Robinson, When Lawyers Don’t Get All the Profits: Non-Lawyer Ownership, Access, and Professionalism, Georgetown Journal of Legal Ethics 2016 (1), 29, 1. In seiner Ausgestaltung vor der BRAO-Reform, die auch Gegenstand des nunmehr beim EuGH anhängigen Vorlageverfahrens ist, regelte § 59e BRAO a.F.,4 4 Bis zum 31.7.2022 geltende Fassung. dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die große BRAO-Reform, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist,5 5 BGBl. 2021 I, 2363; dazu im Überblick Nitschke, BRAK-Mitt. 2021, 218. führte zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises sozietätsfähiger Berufe. Vorher waren es nach § 59a I BRAO a.F. lediglich Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, Steuerberaterinnen und -berater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer, die sich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden durften. Nach dem neuen Recht zählen zu den sozietätsfähigen Berufen auch die Angehörigen sämtlicher freien Berufe i.S.v. § 1 II PartGG. Trotz einiger Diskussionen im Vorfeld6 6 S. dazu etwa Wolf, BRAK-Mitt. 2020, 250, 257; Ludwig/Kury, BRAK-Mitt. 2018, 278 sowie Dahns, NJW-spezial 2023, 318. wurde das Fremdbesitzverbot durch die BRAO-Reform letztlich nicht angetastet, sondern ist in etwas modifizierter Form bewusst erhalten geblieben. Es ist im neuen Recht u.a. durch Beschränkungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§ 59i II, III BRAO) sowie die Ausübung von Stimmrechten und anderen Gesellschafterrechten (§ 59i IV, V BRAO) abgesichert. Diese Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des Fremdbesitzverbots unterbinden.7 7 Vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 19/27670, 193. DAHNS/FLEGLER/NITSCHKE, FREMDBESITZVERBOT AUF DEM PRÜFSTAND BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AUFSÄTZE 204

II. DER VORLAGEBESCHLUSS DES BAYERISCHEN ANWALTSGERICHTSHOFS Das Fremdbesitzverbot in der bis zum 31.7.2022 geltenden Ausgestaltung durch §§ 59a, 59e BRAO a.F. ist Gegenstand eines Vorlageverfahrens, das derzeit beim EuGH anhängig ist.8 8 Az. C-295/23-1. In dem vor dem BayAGH geführten Ausgangsverfahren hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte. Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAOa.F. Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die betroffene Rechtsanwalts-UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrundeliegenden Regelungen in § 59e BRAO a.F. sind aus ihrer Sicht nicht unionsrechtskonform und verletzen u.a. das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. Art. 63 I AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie. Der BayAGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung9 9 BayAGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2023, 185 m. Anm. Schaeffer. festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a.F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 eingetretenen Lockerungen etwa hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Weil das Fremdbeteiligungsverbot auch nach der neuen Rechtslage weiterhin gilt, sind Gesellschaften neuen Rechts nach Ansicht des BayAGH in gleicher Weise betroffen. Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a.F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a.F. betreffen. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist zwar vordergründig das vor der großen BRAO-Reform geltende Recht. Wegen der, wenn auch leicht modifizierten, Fortgeltung des Fremdbesitzverbots wird eine Entscheidung des EuGH jedoch erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht – und damit auf den gesamten Rechtsdienstleistungsmarkt in Deutschland – haben. Unabhängig von diesem Verfahren prüft das Bundesjustizministerium derzeit für das geltende Recht, ob eine Lockerung des Fremdbesitzverbots angezeigt ist oder ob das Verbot uneingeschränkt erhalten bleiben muss. III. DIE STELLUNGNAHME DER BRAK Auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz hat die BRAK zu dem Vorlageverfahren Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in die Äußerung der Bundesregierung gegenüber dem EuGH einfließen. Sie wird nachfolgend im Wortlaut dokumentiert:10 10 BRAK-Stn.-Nr. 41/2023. Die BRAK erachtet die unionsrechtliche Verteidigung der in Deutschland geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zum so genannten Fremdbesitzverbot vor dem Europäischen Gerichtshof für erfolgsversprechend und zwingend geboten. Das Ziel der dem Vorlageverfahren zugrunde liegenden Klage ist darauf gerichtet, einem nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfenen Kapitalinvestor entgegen dem geltenden deutschen Recht die Beteiligung an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft zu gestatten. Nach Auffassung der BRAK hat die Klägerin hierauf auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch. Die Möglichkeit der Beteiligung durch jeden Investor, der sich nicht dem Rechtsstaat und dem Zugang zum Recht verpflichtet fühlt, wird durch das Recht der Europäischen Union nicht nur nicht gefordert, sondern steht einer solchen Beteiligung sogar entgegen. Die Europäische Union gründet auf der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit, Art. 2 EUV. Eine unabhängige, nur dem Rechtsstaat verpflichtete Rechtsanwaltschaft ist daher nach europäischem Recht zwingend. Ihre Sicherung ist ein nach europäischen Maßstäben hochwertiges Rechtsgut. Dieses Verständnis kommt sowohl in der Grundrechtecharta und Art. 6 EMRK, ganz zweifelsfrei aber auch im Sekundärrecht der Richtlinien zum Rechtsanwaltsberuf, zum Ausdruck. Der Europäische Gerichtshof hat dies ebenfalls in seiner Judikatur zu den Grundfreiheiten und zur Postulationsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Eine Regulierung, die der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze, zu denen auch die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates, der Zugang zum Recht und das besonders sensible Vertrauensverhältnis eines Mandanten zu seinem Rechtsanwalt11 11 Die Begriffe Rechtsanwalt, Anwalt, Syndikusanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberagehören, ist zwingend erforderlich. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 205

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