BRAK-Mitteilungen 4/2023

ter, Ärzte und Apotheker werden grundsätzlich als Berufsbezeichnung verwendet, daher wurde auf durchgehende geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Im Text wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Im Übrigen gelten die Aussagen für Frauen und Männer gleichermaßen. Die den Zugang zum Recht gewährende Beratung und Vertretung durch den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege muss weiterhin von der Gemeinwohlorientierung geprägt bleiben und nicht von der Profitmaximierung. Eine Fremdbeteiligung kann zu einer strukturellen Konfliktlage führen. 1. VEREINBARKEIT MIT DER KAPITALVERKEHRSFREIHEIT, ART. 63 AEUV Art. 63 AEUV verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Das Regelungsgefüge des § 59e BRAO a.F. sah im Ergebnis vor, dass nur Anwälte und Angehörige der in § 59a BRAO a.F. genannten Berufe Gesellschafter von Gesellschaften zum Betrieb von Anwaltskanzleien sein können. Vor dem Hintergrund des Gebots der Kapitalverkehrsfreiheit hindern diese Regelungen auch Anleger aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht der Anwaltschaft zugehörig sind, daran, Beteiligungen an diesen Gesellschaften zu erwerben. Die Klägerin hat die Kapitalverkehrsfreiheit in den Fokus ihrer Erwägungen gestellt. Wenn es um eine Berufstätigkeit wie die des Rechtsanwalts geht, sind eher die Niederlassungsfreiheit und die berufliche Freizügigkeit zu betrachten; jedenfalls hat der Gerichtshof bislang nur diese Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Anwalts erörtert. Die von der Klägerin gewählte Verschiebung zeigt, was ihr Verständnis der anwaltlichen Tätigkeit verfolgt, nämlich die – in anderem Zusammenhang durchaus legitimen – Interessen der Kapitalverwertung. Unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV eröffnet ist, ist eine Beschränkung dieser jedenfalls gerechtfertigt: Diskriminierungsfreie Anwendung Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder – für Unternehmen – des satzungsmäßigen Sitzes anwendbar sind, können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.12 12 EuGH, Urt. v. 1.6.1999 – C-302/97 Rn. 40 – Konle; EuGH, Urt. v. 23.9.2003 – C-452/01 Rn. 34 – Ospelt und Schlössle Weissenberg; EuGH, Urt. v. 25.1.2007 – C-370/05 Rn. 26 – Vestre Landsret/Festersen; EuGH, Urt. v. 19.2.2002 – C 309/99 –Wouters. Es gilt mithin im ersten Schritt festzuhalten, dass die nationale Regelung des § 59e BRAO a.F. ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Sitzes Anwendung findet. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses Im zweiten Schritt bedarf es der Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die sich vorliegend aus dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege, der Sicherstellung des Zugangs zum Recht und der Qualitätssicherung der Rechtsberatung ergeben. Das Ziel, einen sicheren und qualitativ hochwertigen Zugang zum Recht durch qualitative und unabhängige Rechtsdienstleistung zu gewährleisten, ist seit jeher als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird auch über die nationalen Grenzen hinaus als hohes Schutzgut begriffen. Die Rolle und Bedeutung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege und seiner Rechtschutz vermittelnden Funktion im Gefüge des Rechtsstaates ist essentiell für die Sicherung und Gewährleistung dieses wertvollen Schutzgutes. Diese Bedeutung der Anwaltschaft ist nicht nur in der Grundrechtecharta, Art. 6 EMRK – der gleichfalls den unabhängigen Rechtsanwalt voraussetzt –, und im Sekundärrecht verankert, sondern wird regelmäßig durch die Rechtsprechung des EuGH in zahlreichen seiner Entscheidungen hervorgehoben: Der Gerichtshof adressiert die Anwaltschaft als „Mitgestalter der Rechtspflege“, der in völliger Unabhängigkeit und unter Wahrung des vorrangigen Interesses des Mandanten, rechtliche Unterstützung zu gewähren hat.13 13 EuGH, Urt. v. 18.5.1982 – 155/79 – AM & S Europe Limited; EuGH, Beschl. v. 30.5. 2018 – T-664/16 Rn. 53 – Erdmann u. Rossi; EuGH, Beschl. v. 16.9.2016 – T-396/1 – Salavrakos/Parlament; EuGH. Urt. v. 14.9.2010 – C-550/07 – Akzo Nobel/Kommission. Von immenser Bedeutung sei hierbei, dass der Rechtsanwalt Interessenkonflikte vermeidet und sich in einer unabhängigen Position gegenüber dem Staat aber auch anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befindet und sich von diesen nicht beeinflussen lassen darf.14 14 EuGH, Urt. v. 2.12.2010 – C-225/09, Rn. 59 ff. – Jakubowska/Maneggia. Diese auch vom Gerichtshof anerkannte Rolle des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und seine herausragende Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates bilden ein hohes Schutzgut,15 15 EuGH, Urt. v. 19.2.2002 – C 309/99 – Wouters. welches „vom Feld der allgemeinen Wirtschaftspolitik weit entfernt liegt“ und dem nationalen Gesetzgeber damit einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Umfassende anwaltliche Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts erfordert die Unabhängigkeit in alle Richtungen und umfasst die Mandantenunabhängigkeit ebenso wie die gesellschaftliche und politische Unabhängigkeit, insbesondere jedoch auch die innere BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AUFSÄTZE 206

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