BRAK-Mitteilungen 4/2023

2. ARBEITSUMFANG UND ARBEITSZEITGESTALTUNG Neben der Ausbildungsvergütung sind weitere Vergleichsfaktoren zu berücksichtigen. Eine große Rolle spielt, dass in der Anwaltschaft in der Regel nicht von geregelten Arbeitszeiten auszugehen ist. Nicht selten, sondern eher regelmäßig sind mehr als die üblichen acht Arbeitsstunden zu leisten; Überstunden sind an der Tagesordnung, um Fristabläufe oder späte Mandantentermine zu koordinieren. Während in vielen anderen Berufen flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit und auch die Vier-Tage-Woche Einzug gehalten haben, sind diese in der Anwaltschaft eher selten anzutreffen. Gleiches erwarten natürlich auch die Mitarbeitenden der Kanzlei. Auszubildende, die im Verlauf ihrer Ausbildung um sich Werbung machen müssen, um ihre Übernahme in der Kanzlei zu „verdienen“, reihen sich bereits während der Ausbildung in diese Gegebenheiten ein und erfahren Überstunden und unflexible Arbeitszeitgestaltung als selbstverständlich in der Branche. Das kann ein maßgeblicher Grund sein, dieser Branche nach Abschluss der Ausbildung den Rücken zu kehren und sich Branchen mit planbareren und überschaubareren Arbeitszeiten zuzuwenden, insb. dem öffentlichen Dienst. Homeoffice hingegen ist in der Anwaltschaft angekommen. Spätestens seit Corona nutzen immer mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Vorzüge einer verbesserten Work-Life-Balance im Homeoffice. Sie gewähren dies zum Teil auch ihren Mitarbeitenden,20 20 Zu den Zahlen nach STAR 2022 s. Vetter, BRAK-Mitt. 2023, 2, 6. für die dies ein wichtiger Motivationsfaktor ist.21 21 Vgl. Legal Support-Studie, 21. Die Auszubildenden profitieren hiervon jedoch nicht. Zum einen wird den Auszubildenden Homeoffice schon in aller Regel deshalb nicht auch gewährt, weil es jemanden geben muss, der das Vor-Ort-Tagesgeschäft in der Kanzlei erledigt, wie Mandantenpost oder Telefonzentrale. Zum anderen ist durch das Homeoffice die Ausbilderin bzw. der Ausbilder oder die zur Ausbildung beauftragte Person (etwa eine geprüfte Rechtsfachwirtin oder ein erfahrener Rechtanwaltsfachangestellter) nicht mehr regelmäßig vor Ort und stehen den Auszubildenden für Fragen nicht mehr direkt zur Verfügung. 3. ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN Schließlich bewegen die Auszubildenden neben den genannten Faktoren auch die Entwicklungsmöglichkeiten. Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten kann zwar mit der Ausbildung zur geprüften Rechtsfachwirtin bzw. zum geprüften Rechtsfachwirt ergänzt werden, und demnächst auch durch die neu zu schaffenden Weiterbildungsqualifikationen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“.22 22 Mit den 2020 geänderten §§ 53 ff. BBiG wurde die gesetzliche Voraussetzung hierfür geschaffen; eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung muss noch erlassen werden und wird derzeit von Bundesjustiz- und Bundesbildungsministerium im Gespräch u.a. mit BRAK, DAV und Gewerkschaften erarbeitet. Mit Ausnahme der Großkanzleien ist der Bedarf jedoch je nach Region beschränkt oder wird jedenfalls dem Aufwand der zusätzlichen Ausbildung entsprechend nicht äquivalent honoriert. 4. SUPPORT WÄHREND DER AUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSQUALITÄT Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt dual. Die Lerninhalte sollen also in der Berufsschule theoretisch und in den Kanzleien praktisch vermittelt werden. Nimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person gem. § 14 I Nr. 2 BBiG in der Kanzlei diese Aufgabe ernst, funktioniert das Modell. Hierfür gibt es durchaus positive Beispiele von Kanzleien, die ihre Auszubildenden aktiv einbinden und zum Teil sogar zusätzliche Unterrichtseinheiten für sie organisieren.23 23 S. dazu Vetter, BRAK-Magazin 4/2022, 3. a) MISSSTÄNDE IN DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG Nicht wenige Auszubildende berichten jedoch, dass ihr Arbeitsalltag in der Kanzlei aus Hilfsarbeiten wie Kaffeekochen, Botengängen, Akten sortieren und/oder Telefondienst besteht. Wenn aber den Auszubildenden im Zeitraum ihrer dreijährigen Ausbildung etwa der Umgang mit Mahnsachen, Zwangsvollstreckungsakten, Rechnungen und Kostenfestsetzungsanträgen nicht vermittelt wird und sie diese auch nicht bearbeiten dürfen, entsteht ein nicht mehr einzuholendes Delta. Die so entstandenen Wissensdefizite erklären nicht nur die hohen Durchfallquoten24 24 Regelmäßig zwischen 20 und z.T. über 40 %. in der anspruchsvollen Abschlussprüfung. Sie hemmen bereits während der Ausbildung bei den Auszubildenden die Motivation und Lernbereitschaft und bereiten sie überdies auch nicht auf die Praxis vor. Die ausbildenden Kanzleien – oder genauer gesagt: die ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – überantworten ihre gesetzliche Aufgabe der Ausbildung damit den Berufsschulen. b) DEFIZITE AN DEN BERUFSSCHULEN Die Anzahl der an den Berufsschulen unterrichtenden und praxisaffinen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte ist jedoch in vielen Kammerbezirken zu gering. Daher werden in einigen Berufsschulen z.B. die Lernfelder RVG und ZPO von Pädagoginnen und Pädagogen auf Basis von Lehrbüchern unterrichtet. Somit erfolgt die Vermittlung reiner Theorie, ohne den der dualen Ausbildung entsprechenden Praxisbezug. In der Abschlussprüfung hingegen erfolgt durch die paritätische Besetzung25 25 Der Prüfungsausschuss besteht aus Mitgliedern als Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft der berufsbildenden Schule. des Prüfungsausschusses gem. § 40 II BBiG die Erstellung von Zwangsvollstreckungsund RVG-Klausuren in der Regel durch die VertreterinAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 217

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