digkeit auf einem in Art. 5 HAVÜ aufgelisteten Grund beruht. Die Gründe zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung sind in Art. 7 HAVÜ geregelt. Art. 11 HAVÜ sieht auch die Anerkennung und Vollstreckung von Prozessvergleichen vor.78 78 MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 328 ZPO Rn. 35a. Die Durchführung des HAVÜ bestimmt sich nach dem AVAG (§ 1 I Nr. 2 lit. c AVAG). Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Art.12 I lit. d und III HAVÜ obliegt dem Gericht, das für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist, Art. 59 I HAVÜ. 4. §722ZPO Soweit keine aufgrund von EU-Recht sowie multi- oder bilateraler Abkommen gesonderte Regelungen bestehen,79 79 Ultsch, in Hasselblatt/Sternal, Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, Form. R. X. 1. Anm. 1. sind ausländische Urteile in Deutschland nur nach Erlass eines Vollstreckungsurteils nach §§ 722, 723 ZPO vollstreckbar. Voraussichtlich mit Wirkung zum 1.9.2023 ist die sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Vollstreckungsurteils ausschließlich den Landgerichten zugewiesen, § 722 II ZPO.80 80 Veröffentlichung im BGBl. steht noch aus; auf der Internetseite der Haager Konferenz ist der 1.9.2023 angegeben, vgl. https://www.hcch.net/de/instruments/con ventions/status-table/?cid=137. Entgegen § 348 I S. 2 Nr. 2 lit. k ZPO begründet § 722 III ZPO keine originäre Kammerzuständigkeit. Die Entscheidungskompetenz liegt nach dem Vorbild von § 3 III AVAG beim Kammervorsitzenden als Einzelrichter, § 722 III 1 ZPO. Nach § 722 III 2 ZPO kann das Verfahren von der Kammer nach Maßgabe von § 348 III ZPO übernommen werden. Der Gesetzgeber weist in diesem Zusammenhang auf die „oftmals komplexe Prüfung (inzidente Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung nach § 328 ZPO)“81 81 BT Drs. 166/22, 11. hin. § 722 IV ZPO gestattet den Ländern, durch Verordnung eine Zuständigkeitskonzentration (örtliche Zuständigkeit) bei einzelnen Landgerichten auch über Landesgrenzen hinaus anzuordnen. Bislang hat davon kein Bundesland Gebrauch gemacht. 5. §741ZPO Zum 1.1.2023 hat das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes v. 31.10.202282 82 BGBl. 2022 I, 1966. Zum Referentenentwurf s. BRAK-Stn. Nr. 13/2022 sowie zum Hintergrund Nachr. aus Berlin 7/2022 v. 6.4.2022. dasGüterrechtsregister abgeschafft. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die bislang in § 741 ZPO vorgesehene, auf die im aufgehobenen Güterrechtsregister abgestellte Eintragung aufgehoben. 6. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR § 173 ZPO unterliegt ständigen Änderungen. Seit dem 1.1.2023 haben auch Steuerberaterinnen und Steuerberater zwingend einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen, § 173 II 1 Nr. 1 ZPO.83 83 Art. 2 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021, BGBl. 2021 I, 4607. Ab dem1.2. 2024 werden hierzu auch „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“, verpflichtet sein.84 84 Art. 3 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021, BGBl. 2021 I, 4607. Der Gesetzgeber85 85 Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 19/28399, 35. denkt insoweit etwa an – Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 I 1 Nr. 2 auch i.V.m. S. 2 RDG, – selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, – berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, – Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, – juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder sonstigen selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitsgebern stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, – Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, – Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und – Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG). Seit dem 1.8.2022 stellt auch das besondere elektronische Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften86 86 Ultsch, BRAK-Mitt. 2022, 193, 198. (§ 31b BRAO n.F.) einen sicheren ÜbermittlungsBRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AUFSÄTZE 230
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