BRAK-Mitteilungen 4/2023

gen können, überhaupt wirksam zustande gekommen war. Der Anwalt berief sich darauf, dass das Rechtsgeschäft auf elektronischem Weg durch Anklicken der Schaltfläche mit der Beschriftung „Bußgeld jetzt abwehren“ abgeschlossen worden war. Diese Schaltfläche war Teil einer E-Mail, die der Beklagte zuvor vom Anwalt erhalten hatte. Dementsprechend prüfte das Amtsgericht die Vorschriften der §§ 312i und 312j BGB, denn es handelte sich damit um einen Vertrag, der gem. §§ 312i ff. BGB im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde, und im Übrigen um einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Anwalt und einem privaten Auftraggeber, der weder aus seiner gewerblichen noch aus seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit den Auftrag erteilte, also um einen Verbrauchervertrag. Damit war § 312j III BGB anwendbar. Die Bestellung muss durch den Unternehmer so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Sofern der Vertragsschluss durch eine Schaltfläche ausgelöst wird, muss diese mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechenden eindeutigen Formulierungen beschriftet sein. Diese Voraussetzung sah das AG hier nicht als erfüllt an. Die Beschriftung „Bußgeld jetzt abwehren“ stelle keine der in § 312j II BGB vorausgesetzten eindeutigen Formulierung dar. Es erschließe sich daraus weder die vertragliche Bindung noch die Zahlungsverpflichtung. Auf einen näher erläuternden Text oberhalb des Buttons komme es nicht an, die Beschriftung des Buttons selbst müsse auf jeden Fall korrekt und eindeutig sein. In diesen Zusammenhang verweist das AG auf die Entscheidung des EuGH v. 7.4.2022,2 2 EuGH, Urt. v. 7.4.2022 – C-249/21, NJW 2022, 1439 – Fuhrmann-2-GmbH. der dies schon so ausgeurteilt hat. Daher war es auch unerheblich, dass der Beklagte zuvor schon Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung an den Anwalt übersandt hatte. Damit blieb nur noch die Möglichkeit, dass der Vertrag daneben durch individuelle Kommunikation i.S.d. § 312j V BGB zustande kam oder später so genehmigt wurde. Immerhin setzt ein Mandatsvertrag keine weiteren Formvorschriften voraus und kann auch konkludent geschlossen werden. Entsprechendes Verhalten auf Seiten des Klägers konnte das AG allerdings hier nicht erkennen. Fazit: Nicht nur der Einkauf „im Internet“ wird durch die Vorschriften des §§ 312i ff. BGB geregelt, sondern durchaus auch der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Das kann aus dem Blick – auch eines Anwalts – geraten. Bei der hier eingeklagten Summe waren die Prozesskosten am Ende höher als die Hauptsache, aber es ging wohl ums Prinzip bzw. eine Reihe weiterer Fälle, für die die Rechtsfragen geklärt werden sollten. Voila`! (bc) FRISTEN KONTROLLE DES ERFOLGS DER beA-VERSENDUNG Der Anwalt darf von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per beA nur dann ausgehen, wenn in der beA-Sendebestätigung unter „Meldungstext“ der Vermerk „request executed“ (neuerdings: „Auftrag ausgeführt“) und unter „Übermittlungsstatus“ der Vermerk „erfolgreich“ aufgeführt ist. BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22, BRAK-Mitt. 2023, 264 (in diesem Heft); MDR 2023, 858; DB 2023, 1471 Auf telefonische Nachfrage des Anwalts beim Landgericht nach dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens teilte ihm das Gericht am 14.3.2022 mit, dass eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 25.1. 2022 gar nicht eingegangen sei. Hierauf übersandte der Anwalt per beA „nochmals“ eine Berufungsschrift, die vom 11.2.2022 datierte und in der es hieß, dass ihm das Urteil am 2.2.2022 zugestellt worden sei. Das LG wies darauf hin, dass die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei. Der Anwalt legte sodann die Nachricht aus seinem beA zu einer angeblichen Übersendung vom 15.2.2022 vor und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung. Das LG wies diesen Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde vom BGH ebenfalls als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt seien. Aus der vorgelegten beA-Dokumentation gehe nicht hervor, dass die Berufung bereits am 15.2. eingelegt worden sei. Dort befänden sich in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext“ und „Übermittlungsstatus“ keine Einträge. Bei einer erfolgreichen Übertragung an den Justizserver weise die Sendebestätigung unter „Meldungstext“ den Vermerk „request executed“ und unter „Übermittlungsstatus“ den Vermerk „erfolgreich“ aus (Anmerkung des Autors: Seit einem kürzlichen beA-Update ist der Vermerk unter „Meldungstext“ nun in deutscher Sprache „Auftrag ausgeführt“). Die Meldung unter der Überschrift „Prüfprotokoll“ zeige nur, dass der Signaturvorgang, nicht aber auch der Sendevorgang ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies lasse keinen Rückschluss auf den Eingang bei Gericht zu. Der Anwalt sei aber zu einer Kontrolle des Inhalts der Sendebestätigung verpflichtet bzw. er müsse sein Kanzleipersonal entsprechend anweisen. Der BGH hat auf die zu kontrollierenden Meldungen in den beA-Sendebestätigungen bereits mehrfach hingewiesen.3 3 BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – XI ZB 18/21, BRAK-Mitt. 2022, 234 Ls. = NJW-RR 2022, 1069; BGH, Urt. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20, BRAK-Mitt. 2022, 234 = NJW 2022, 1820; BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, BRAK-Mitt. 2022, 336 Ls. = NJW 2022, 3715. Der BGH verweist in der Entscheidung weiter auf die beA-Newsletter der BRAK,4 4 Abrufbar und abonnierbar unter www.brak.de/bea-newsletter. Weiterführende Informationen zur Nutzung des beA finden sich auf dem beA-Supportportal unter https://portal.beasupport.de/. deren Lektüre man BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AUFSÄTZE 234

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