Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. 2Lehrgangszeiten sind anzurechnen. 3Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. 4Inbesonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen. II. § 15 Abs. 5 FAO wird durch Satz 3 ergänzt und erhält folgende Fassung: (5) 1Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. 2Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. 3Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen. Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt. Berlin, 9.5.2023 gez. Dr. Ulrich Wessels Vorsitzender der Satzungsversammlung Markt Diedorf, 16.5.2023 gez. Anne Riethmüller Schriftführerin Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 20.7.2023 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 1.10.2023 in Kraft. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 1. Sitzung der 8. Satzungsversammlung findet am 1.12.2023 in Berlin statt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) UNZULÄSSIGE ÜBERWACHUNG VON MANDANTENKOMMUNIKATION EMRK Art. 5 IV * 1. Das Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung durch ein Gericht innerhalb kurzer Frist nach Art. 5 IV EMRK beinhaltet als grundlegendes Element eines fairen Verfahrens, dass der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbeistand zur Seite stehen muss. * 2. Wirksamer Rechtsbeistand setzt voraus, dass das Grundprinzip der Vertraulichkeit anwaltlicher Gespräche gewahrt wird. * 3. Eine Ausnahme vom Grundprinzip der Vertraulichkeit kann gerechtfertigt sein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Maßnahmen zur Überwachung der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant müssen aber durch spezifische und detaillierte Regelungen angemessen gegen einen möglichen Missbrauch geschützt sein. EGMR, Urt. v. 6.6.2023 – 10207/21 und 10209/21 HINWEISE DER REDAKTION: Volltext (französisch) unter https://hudoc.echr.coe.int/ eng?i=001-225024 BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 246
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